Versteht sich, dass man zur rechtlichen Zulässigkeit solcher Massnahmen nichts weiter ausführen muss:
Gekaufte Anhänger: 10.000 Facebook-Likes für ein paar Euro – SPIEGEL ONLINE.
Versteht sich, dass man zur rechtlichen Zulässigkeit solcher Massnahmen nichts weiter ausführen muss:
Gekaufte Anhänger: 10.000 Facebook-Likes für ein paar Euro – SPIEGEL ONLINE.
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 10.08.2012, Az. 6 U 27/12, entschieden, dass der vorzeitige Abbruch einer Sonderverkaufsaktion unzulässig ist, sofern in den Bedingungen auf eine mögliche Verkürzung des Aktionszeitraumes nicht hingewiesen wurde.
Im zu entscheidenden Fall hatten die Kunden einer Einzelhandelskette Gelegenheit erhalten, innerhalb eines festgelegten Zeitraums „Treuepunkte“ zu erwerben. Bei Erreichen einer bestimmten Anzahl konnten diese Treuepunkte sodann zum Kauf von Messern einer bestimmten Marke zu stark herabgesetzten Preisen eingesetzt werden. In den Teilnahmebedingungen wurde das Enddatum der Aktion ausgewiesen. Ca. zwei Monate vor dem genannten Endtermin musste die Aktion jedoch vorzeitig beendet werden, da die Kapazität des Messerherstellers aufgrund der unerwartet hohen Nachfrage vorzeitig erschöpft war. Das OLG Köln sah hierin eine Irreführung der Verbraucher begründet, da keinerlei Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer Verkürzung der Aktion bestanden und die Erwartung der angesprochenen Verkehrskreise somit enttäuscht worden sei.
Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen, da zur Frage der Irreführung durch den vorzeitigen Abbruch einer Rabattaktion bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliege.
In seiner aktuellen Pressemitteilung weist der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) auf seine aktuellen Abmahnungen bzw. Klagen gegen verschiedene Betreiber von App-Stores (u.a. google, iTunes, Microsoft, Nokia) hin.
Nach Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) sind große Teile der Nutzungsbestimmungen der Betreiber von App-Vertriebsportalen rechtswidrig. Oft fehle im Webauftritt der Anbieter ein Impressum, die Vertragsbedingungen seien zu lang und viele Klauseln benachteiligten die Verbraucher.
Besonders Bedingungen zum Datenschutz sind nach Ansicht des Verbands rechtswidrig: Eine rechtskonforme Einwilligung für die Nutzung der Verbraucherdaten werde nicht eingeholt.
Und ich dachte schon seit Tagen darüber nach, wie ich das Sommerloch füllen kann: http://www.ferner-alsdorf.de/2012/08/abmahnung-facebook-impressum/ Mehr gibt es hierzu dann auch nicht zu sagen.
Auf den entsprechenden Beschluss des KG Berlin (24.01.2012, Az. 5 W 10/12) weisen die Kollegen von Dr. Damm & Partner
Zwar müsse Werbung und redaktioneller Inhalt voneinander erkennbar getrennt werden. Dies sei jedoch bei Platzierung der Werbung in horizontalen oder vertikalen Werbebannern der Fall. Diese Art der Trennung von redaktionellen Inhalten im optischen Zentrum der Seite und Werbung in Bannern im Randbereich sei so üblich, dass diese selbst Kindern von Beginn der Internetnutzung an vertraut seien. Entscheidend für die Beurteilung, ob unerlaubte Schleichwerbung vorliege, sei der Gesamteindruck der jeweiligen Seite.
Das muss dann eigentlich nicht weiter kommentiert werden.
Teil 2: Widerrufsrecht des Verbrauchers
Nachdem wir im ersten Teil des Beitrags auf die Neuerungen durch die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie in Bezug auf Bestellung, Lieferung, sowie auf Informationspflichten der Shop-Betreiber eingegangen sind, soll im zweiten Teil erläutert werden, was sich im Bereich des Widerrufsrechts für Onlinehändler ändern wird.
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