In einem Urteil vom 12.05.2021, Az.: 22 S 87/20 führt das LG Stendal relativ konkret aus, welche wettbewerbsrechtlichen Anforderungen an die Gestaltung von Double-Opt-in-Bestätigungsmails bei der Anmeldung zu E-Mail-Newslettern zu stellen seien. Bereits kleinste werbliche Inhalte wie Logos oder Slogans sollen nach Auffassung des Gerichts unzulässige Werbung darstellen. 

Hintergrund: Die rechtskonforme Dokumentation einer Anmeldung zu E-Mail-Newslettern wird üblicherweise im sogenannten Double-Opt-In Verfahren durchgeführt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Inhaber der E-Mail-Adresse die Newsletter-Anmeldung tatsächlich wünscht. Der Empfänger meldet sich hierbei zunächst auf der Website des Versenders unter Angabe seiner E-Mail-Adresse an und bestätigt  in einer daraufhin zugesandten Bestätigungs-Mail durch Anklicken eines Links nochmals seine ausdrückliche Einwilligung in die Zusendung des Newsletters.

Immer wieder stellt die Rechtssprechung klar, dass in der Double-Opt-In-Mail selbst noch keine Werbung enthalten sein darf (wir berichteten). Eine neue  Entscheidung des LG Stendal zeigt nun, dass bei der inhaltlichen Gestaltung der Bestätigungs-Mail weiterhin Vorsicht geboten ist.

Was war geschehen?

Der Kläger verlangte von der Beklagten, es zu unterlassen, Werbe-E-Mails an seine E-Mail-Adresse zu senden. Die Beklagte hatte dem Kläger dabei lediglich eine Bestätigungs-E-Mail geschickt, die einen Link zur Bestätigung der Newsletter-Anmeldung beinhaltete. Zudem enthielt die E-Mail das Logo der Beklagten sowie die Sätze „Welcome to [Name der Beklagten]“ und „Hast du Fragen zum Newsletter? Kontaktiere uns über [E-Mail-Adresse der Beklagten].

Das LG Stendal sah diese Bestätigungs-E-Mail selbst bereits als Werbung an, welche ohne vorherige (dokumentierte) Einwilligung erfolgte, und gab dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch statt.

Zunächst stellte das Gericht in den Entscheidungsgründen unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 10. Februar 2011 – I ZR 164/09; Beschluss vom 16.08.2012 – I ZB 2/12) klar, dass die Versendung von Bestätigungs-Mails im Double-opt-in-Verfahren mit Blick auf § 7 UWG grundsätzlich zulässig ist. Nach den Wertungen des § 7 UWG seien Bestätigungs-Mails jedoch unzulässig, wenn sie neben der Aufforderung zur Bestätigung auch einen werblichen Inhalt aufweisen, zumal in solchen Fällen noch keine Zustimmung des Empfängers zur Zusendung von Werbung gegeben sei.

In der konkreten Gestaltung – Logo und Name des Versenders sowie Aufforderung zur Kontaktierung bei Fragen – sah das Gericht eine unzulässige Werbung, in die keine Einwilligung erfolgt war.

Hierzu führte das Gericht u.a. aus:

Ihr Inhalt geht über den einer zulässigen, schlichten Transaktionsmail hinaus; diese wird durch die Hinzufügung werbender Elemente unzulässig. Das Logo und der einladende Spruch „Welcome to ZzZzZzZzZ“ sind geeignet, anders als durch eine bloße Absenderangabe auf die Marke „ZzZzZzZzZ“ einprägsam aufmerksam zu machen und ein Absatz förderndes Kundeninteresse zu erzeugen.

Weiter führte das Gericht aus, dass an den Inhalt von Bestätigungs-Mails strenge Maßstäbe anzusetzen seien. Hierdurch solle dem missbräuchlichen Versand von E-Mails, beispielsweise um mit Personen in Kontakt zu treten, die sich gar nicht zum Newsletter angemeldet haben, nachhaltig Einhalt geboten werden. Dies könne nur dadurch erreicht werden, in dem Werbung in Bestätigungsmails gänzlich untersagt ist. Begründet hat das Gericht seine Ansicht mit der gesetzgeberischen Wertung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, wonach es für unzulässige Werbung auch keine Bagatellgrenze gibt.

Auswirkungen auf die Praxis

Versender von E-Mail-Newslettern sollten darauf achten, die im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens zu versendenden Bestätigungsmails schlicht zu gestalten. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte Aufforderungen zur Kontaktaufnahme oder Logos besser weglassen. Die Mail sollte dann ausschließlich den Link zur Bestätigung enthalten.

Interessanterweise hatte der Geschäftsführer des werbenden Unternehmens in dem Verfahren selbst ausgesagt, dass Bestätigungs-Mails mit Logo etc. zu einer höheren Zustimmungsrate führen würden als solche ohne Logo. Dieses gut gemeinte Argument dürfte ihm im Ergebnis auf die Füße gefallen sein. Jedoch zeigt es, dass schon kleine Anpassungen der Gestaltung und des Wordings einer solchen Mail erhebliche Auswirkungen haben können, sodass Risiken und Vorteile sorgsam abgewogen werden sollten.