Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

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Bestellbuttons im E-Commerce

Nach wie vor sind noch nicht alle Rechtsfragen im Bereich des E-Commerce geklärt. Ein besonders kontrovers diskutiertes Thema betrifft die Gestaltung von Bestellbuttons und die damit verbundene Transparenz für Verbraucher. Vor kurzem hat das Landgericht Hildesheim in seiner Entscheidung präzisiert, wie die Gestaltung eines Bestellbuttons konkret auszusehen hat. 

Abmahnrisiko: SEPA-Lastschrift muss für alle SEPA-Länder angeboten werden

Gastbeitrag unserer studentischen Mitarbeiterin Mariya Popova.

In einer unserer Kanzlei vorliegenden Abmahnung wurde einem Unternehmen vorgeworfen, dass es die Lastschriftzahlung von einem nicht in Deutschland geführten Konto nicht akzeptiert hatte, obwohl es sich um ein ausländisches Konto in einem SEPA-erreichbaren Raum gehandelt hatte. Das Unternehmen begründete die Ablehnung damit, dass für das Lastschriftverfahren technisch bedingt ausschließlich deutsche Bankverbindungen hinterlegt werden könnten. Hierin sah der abmahnende Verband einen Verstoß gegen Art. 3 und Art. 9 der SEPA-Verordnung.

EuGH: Online-Vermittlungsplattform Parship darf nur anteilig Wertersatz berechnen

Der europäische Gerichtshof (EuGH) befasste sich am 08.10.2020 mit der Frage, wie der Wertersatz berechnet werden soll, wenn der Kunde seinen Vertrag vorzeitig – fristgerecht- widerruft und somit sein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht nutzt. Der EuGH entschied, dass die Online-Dating-Plattform Parship nicht allein den Betrag von EUR 130,00 statt des Gesamtpreises von EUR 523, 95 erstatten darf, da zu Beginn des Vertrags auf keine Einzelberechnung hingewiesen worden sei (EuGH, Urt. v. 08.10.2020 – Az.: C-641/19).

Die Beklagte Partnervermittlungs-Website Parship bietet sogenannte Premium-Mitgliedschaften für eine Dauer von 6, 12 oder 24 Monaten an, wodurch diesen Mitgliedern ermöglicht wird, mit allen weiteren Premium-Mitgliedern mithilfe von Nachrichten oder Bildern zu korrespondieren (https://www.cr-online.de/64163.htm).

OLG München: Check-Out-Seite von Amazon muss wesentliche Merkmale angeben

Mit Urteil vom 31.01.2019 (Az.: 29 U 1582/18) hat das OLG München Amazon verurteilt, auf der Check-Out-Seite die wesentlichen Merkmale der verkauften Ware anzugeben. Die bisherige Praxis von Amazon, hier auf die entsprechende Produktinformation zu verlinken, wurde ausdrücklich als nicht ausreichend bewertet.

LG München: Keine Zusatzgebühren bei Bezahlung mit PayPal und Sofortüberweisung

Das LG München I hat mit Urteil vom 13.12.2018 (Az.: 17 HK O 7439/18) die Frage beantwortet, ob die Bezahlmethoden PayPal und Sofortüberweisung in den Anwendungsbereich des § 270a BGB fallen und somit Rechtssicherheit geschaffen.

Seit Inkrafttreten des § 270a BGB am 13.01.2018 war unklar, ob die  Bezahlmethoden PayPal und Sofortüberweisung unter das Verbot des sogenannten „Surchargings“ fallen. Diese sind nicht vom Wortlaut der Norm umfasst. Hierzu haben wir ausführlich berichtet. In seiner Entscheidung hat das LG München diese Frage bejaht.

Hinsichtlich der Bezahlmethode Sofortüberweisung hat das Gericht seine Auffassung damit begründet, dass die Einschaltung eines Dritten (der Sofort GmbH) unerheblich ist, auch wenn dieser die Überweisung auslöst. Letztendlich erfolge die Bezahlung mittels SEPA-Überweisung durch den Kunden, sodass der Anwendungsbereich des § 270a BGB eröffnet ist. Auch erfolge die von der Sofort GmbH durchgeführte Bonitätsprüfung in der Regel ausschließlich im Interesse des Händlers, sodass kein Grund ersichtlich ist, die hierdurch entstehenden Kosten dem Kunden aufzuerlegen.

Eine Bezahlung mittels PayPal fällt nach Ansicht des Gerichts ebenfalls in den Anwendungsbereich des Surchargings, da in den meisten Fällen den Transaktionen über PayPal entweder eine SEPA-Lastschrift bzw. eine SEPA-Überweisung oder eine Bezahlung über Kreditkarte zugrunde liegt, die allesamt von § 270a BGB erfasst werden.

 

Neues Verpackungsgesetz: Zusätzliche Pflichten für Onlinehändler

Durch die Einführung des neuen Verpackungsgesetzes zum 01.01.2019 ergeben sich einige Änderungen, die von Unternehmen, aber auch von sämtlichen Onlinehändlern zu beachten sind. Im Folgenden soll die bisherige Rechtslage dargestellt werden (1.), welche wesentlichen Änderungen es gibt (2.), wer betroffen ist und welche Folgen Verstöße (3.) gegen das neue Gesetz nach sich ziehen. 

Am 01.01.2019 tritt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft. Dieses löst die derzeit geltende Verpackungsverordnung (VerpackV) ab. Ziel des neuen VerpackG ist es, das Anfallen von Müll, insbesondere von Verpackungsabfall, weiter zu verringern und die Recyclingquote zu erhöhen.

Neuregelung zur Rücknahme von Elektro-Geräten: Neue Bußgelder drohen

(Größere) Online-Händler sind grundsätzlich dazu verpflichtet, kleinere Elektro-Altgeräte zurückzunehmen, selbst wenn der Verbraucher kein neues Gerät kauft. Diese Rücknahmepflicht hat der Gesetzgeber nun konkretisiert und nebenbei den Bußgeldkatalog des ElektroG erweitert.

Strengere Form als Textform in AGB-Klauseln fortan unwirksam

In Zukunft sind AGB-Klauseln, die eine strengere Form als die Textform vorschreiben, unwirksam. Dies beruht auf einer Änderung des § 309 Nr. 13 BGB mit Wirkung zum 01.10.2016. Bisher galt diese Folge lediglich für ein in AGB vorgeschriebenes Schriftformerfordernis.

Verpflichtung zur Altgeräterücknahme für Online-(Groß-)Händler

Das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) trat am 24.10.2015 in Kraft. Die Verpflichtung zur Altgeräterücknahme findet jedoch erst nach einer neunmonatigen Übergangsfrist, welche am 24.07.2016 ausgelaufen ist, Anwendung. Betroffen sind lediglich große Versandhändler, diese müssen aber mit weitreichenden Auflagen rechnen.

Online-Handel: Link zu Online-Schlichtungs-Plattform wird Pflicht

Am 09.01.2016 tritt die sogenannte ODR-Verordnung (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (EU) Nr. 524/2013) in Kraft. Sie hat Auswirkungen auf jeden Online-Shop, in dem Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher angeboten werden. Bei Nichtbeachtung drohen (mal wieder) Abmahnungen.

Die ODR-Verordnung sieht in drei Schritten Neuerungen für Online-Händler vor.

OLG Köln: Nutzungsrechtübertragung in Amazon-Marketplace-AGB wirksam

(ein Gastbeitrag unserer studentischen Mitarbeiterin)

Das OLG Köln entschied im vergangenen Dezember, dass die Übertragung von Produktfoto-Nutzungsrechten gemäß der Amazon-AGB sowohl an Amazon selbst als auch an andere Marketplace Händler wirksam ist. Derjenige, der erstmals Produktbilder für einen bestimmten Artikel im Amazon Marketplace einstellt, muss sich damit abfinden, dass Konkurrenten seine Bilder unentgeltlich mitnutzen können. Die Entscheidung mag hinsichtlich der urheberrechtlichen Beurteilung in sich schlüssig sein, dürfte bei vielen Online-Händlern jedoch auf Unverständnis stoßen.

OLG Düsseldorf: Händler darf um Beachtung bestimmter Retourenprozesse bitten

Das Thema Widerrufsrecht ist ein Dauerbrenner im Online-Handel. Jeder Händler wünscht sich einen Retourenprozess, der wirtschaftlich günstig und aus logistischer Sicht effizient und unkompliziert ist. Die Realität sieht allerdings anders aus. Das gesetzliche Widerrufsrecht gestattet kaum Spielraum. Ein aktuelles Urteil des OLG Düsseldorf bestätigt nun, dass Shop-Betreiber in engen Grenzen durchaus die Möglichkeit haben, das Retourenverhalten der Kunden zu steuern. 

Die gesetzlichen Regelungen sind streng und eindeutig: Das Widerrufsrecht des Verbrauchers darf nicht zu dessen Lasten eingeschränkt werden. Er darf beispielsweise nicht dazu gezwungen werden, Retourenformulare auszufüllen, Waren für den Rücktransport in bestimmter Weise zu verpacken oder ausschließlich bestimmte Paketdienstleister zu beauftragen. Die Rücknahme von Ware mit geöffneter Packung darf (von wenigen Ausnahmen abgesehen) nicht verweigert werden.

Selbst wer innerhalb des gesetzlichen Rahmens Regelungen zu Lasten des Verbrauchers treffen wollte, ging ein erhebliches Risiko ein. Abweichungen von der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung mussten die strengen Anforderungen der Rechtsprechung an Transparenz und Eindeutigkeit erfüllen.

Wie das OLG Düsseldorf nun jedoch bestätigt, dürfte es erlaubt sein, den Kunden um die Einhaltung eines gewissen Retourenprozesses zu bitten.

Rechtliches Tretminenfeld für Online-Händler – Amazon Marketplace

Zwei kürzlich ergangene Entscheidungen zur wettbewerbsrechtlichen Haftung von Amazon-Marketplace-Händlern für Wettbewerbsverstöße von Amazon machen deutlich, dass sich die deutsche Justiz mit dem neumodischen Internet immer noch schwer tut. Und dass Online-Händler im Marketplace einem höheren Abmahnrisiko ausgesetzt sind als Online-Shops.

Das OLG Köln hat entschieden  (Beschluss vom 23.09.2014, Az.: 6 U 115/14), dass Marketplace Händler für Wettbewerbsverstösse von Amazon haften. Das LG Arnsberg hat fast zeitgleich entschieden (Urteil vom 30.10.2014, I-8 O 121/14), dass Marketplace-Händler für Wettbewerbsverstösse von Amazon nicht haften. Klingt ein wenig kurios. Ist es auch. Vor allem, wenn man berücksichtigt, dass die beiden Gerichte nur 134 km voneinander entfernt liegen.

BGH: Anbieter von Prämienprogrammen können Bedingungen frei aufstellen

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil (Az. X ZR 79/13 vom 28.10.2014) entschieden, dass Anbieter von Kundenbindungsprogrammen Art und Umfang von Leistungen, die sie ihren Kunden für ihre Treue versprechen wollen, in eigener Verantwortung bestimmen können.

Gegenstand des vorliegenden Falls war das Miles&More Programm der Lufthansa. Dessen Teilnahmebedingungen sehen vor, dass Prämien – von einigen Ausnahmen abgesehen – nicht an Dritte weitergegeben oder übertragen werden dürfen. Hiergegen wehrte sich ein Kunde. Die Regelung stellt nach Ansicht der Richter jedoch lediglich eine Konkretisierung der Leistung dar. Da es sich bei Prämien ohnehin um freiwillige Leistungen des Anbieters handelt, werde der Teilnehmer durch solche Beschränkungen nicht unangemessen benachteiligt.

Die ausführliche Urteilsbegründung wurde bisher nicht veröffentlicht. Aus ihr könnten sich konkretere Vorgaben ergeben. Fest steht jedoch bereits jetzt, dass das Urteil Anbietern solcher Programme einen umfassenden Spielraum bei der Ausgestaltung von Teilnahmebedingungen eröffnet. Prämien- bzw. Treueprogramme bleiben somit ein attraktives Marketing-Instrument für Händler und Dienstleister. Anbieter sollten jedoch weiterhin darauf achten, dass die Bedingungen transparent und verständlich sind, sowie insbesondere nicht nachträglich eingeschränkt werden.

Bundestag setzt EU-Verbraucherrichtlinie um: Neue Möglichkeiten für Onlinehändler im Umgang mit Rücksendungen

Retouren stellen für jeden Onlinehändler einen beachtlichen Kostenfaktor dar. Geeignete Strategien zur Reduzierung der Retourenquote gibt es unzählige. Wie wir bereits im letzten Jahr berichteten, soll der Versandhändler amzon.de den rechtlich fragwürdigen Schritt gegangen sein, Kunden mit vermeintlich hoher Rücksendequote eine Sperrung des Kundenkontos anzudrohen. Damit könnte sich der Internetriese einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil verschafft haben.

Am 14. Juni 2013 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie beschlossen. Nach Inkrafttreten der neuen Regelung am 13. Juni 2014 dürfen Versandhändler die Kosten der Rücksendung auf den Kunden abwälzen (wir berichteten unter Ziffer 7.). Damit dürfte sich das Kostenproblem in Zukunft  aus Sicht der Händler erfreulich lösen lassen. Onlineshop-Betreiber könnten dann durch flexible Handhabung eine Regelung finden, die den Hohen Retourenquoten auf der einen Seite, aber auch dem Wettbewerbsvorteil einer günstigen und unkomplizierten Rücksendepraxis auf der anderen Seite Rechnung trägt. Wie genau solche Regelungen dann aussehen könnten, bleibt abzuwarten.

BPM legal unterstützt Online-Händler bei der Umsetzung der Änderungen. Weitere Informationen.

AG Augsburg zum Widerrufsrecht: Für 40-Euro-Klausel Einzelwert und nicht Gesamtwert der zurückgesandten Waren maßgeblich

Das Amtsgericht Augsburg hat mit Urteil vom 14.12.2012, Az. 17 C 4362/12, entschieden, dass es bei der Rücksendung von Waren im Rahmen eines fernabsatzrechtlichen Widerrufs für die Anwendung der so genannten 40-Euro Klausel jeweils auf den einzelnen Warenwert ankommt – auch wenn mehrere Artikel zurückgesandt werden. Die Gesamtsumme sei insoweit nicht entscheidend. Dies ergebe sich aus dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung sowie auch aus deren Sinn und Zweck. Denn anderenfalls könnten Bestellungen allein zu dem Zweck vorgenommen werden, die gesetzlichen Wertungen zu unterlaufen, und bestünde eine erhebliche Missbrauchsgefahr.

BGH: Wettbewerbsrechtliche Abmahnfähigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 31.05.2012, Az. I ZR 45/11, über die Frage, ob es sich bei den Vorschriften der §§ 307 bis 309 BGB um Marktverhaltensregelungen handelt, und damit zur Frage, ob unwirksame AGB wettbewerbsrechtlich abmahnbar sind, entschieden. Der BGH stellte hierzu fest:

BGH: blickfangmäßige Werbung „Der beste Preis der Stadt“ mit Sternchenhinweis

Der BGH hat entschieden (Beschluss vom 19.04.2012, Az. I ZR 173/11), dass die blickfangmäßige Werbung mit dem Slogan

“DER BESTE PREIS DER STADT*”

mit einem aufklärenden Sternchenhinweis

„Billiger als M. ? Gibt’s nicht! Wenn Sie doch eines unserer Angebote innerhalb von 14 Tagen bei gleicher Leistung günstiger sehen, geben wir Ihnen bar auf die Hand zurück, was Sie zuviel bezahlt haben. Garantiert.“

unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein kann, auch wenn der aufklärende Sternchentext nicht als Fußnote in der Fußzeile der Werbung eingebunden ist.

Onlinehändler aufgepasst: Button-Lösung gilt ab 1. August 2012

Zum Schutz der Verbraucher vor Abo-Fallen im Internet hat der Bundestag am 02.03.2012 ein neues Gesetz, die so genannte „Button-Lösung“, verabschiedet. Neben den Vorgaben für Bestellbuttons in Onlineshops bringt das Gesetz einige weitere Informationspflichten mit sich, die von Onlinehändlern bei der Gestaltung des Bestellablaufs zu berücksichtigen sind. Das Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Das Gesetz gilt – da es in diesem Monat im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde – somit ab dem 1. August 2012. Ab diesem Datum müssen sämtliche Onlinehändler (auch wenn sie keinen Abo-Dienst oder ein ähnliches Angebot betreiben) die Neuregelung beachten. Händler, die ihren Bestellbutton dann beispielsweise noch immer mit den Worten “bestellen” o.ä. beschriftet haben, schließen keine wirksamen Verträge mehr und riskieren, hierfür Abmahnungen zu erhalten.

OLG München: 40-Euro-Klausel muss nicht „doppelt“ in AGB verwendet werden

Seit einiger Zeit wird vor den Gerichten über die Frage gestritten, ob es ausreicht, die 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung zu verwenden, wenn diese in den AGB enthalten ist. Einige Oberlandesgerichte entschieden insoweit bereits zu Lasten der Händler: Die bloße Wiedergabe der Belehrung in den AGB genüge nicht, die Klausel müsse ein zweites Mal – mithin “doppelt” – in den AGB aufgeführt werden (so z.B. OLG Hamburg, Beschluss vom 17.02.2010, Az. 5 W 10/10). Wir berichteten.

Bundestag beschließt Button-Lösung für ein Ende der Abo-Fallen

Der Entwurf wurde erwartet. Sinn oder Unsinn waren lange und heiß diskutiert worden. Jetzt hat der Bundestag nach Meldung von Spiegel Online trotz aller Kritik am Entwurf  am 02.03.2012 die entsprechende Gesetzesänderung ohne Änderungen beschlossen.

Über die Umsetzungsfrist und die konkreten Anforderungen für Online-Händler werden wir noch berichten

Datenschutzbehörden nehmen Stellung zu Social Plugins

Der ”Düsseldorfer Kreis”, ein informeller Zusammenschluss der obersten Datenschutzbehörden der Länder, hat in einem aktuellen Beschluss vom 08.12.2011 Stellung bezogen zum Thema Datenschutz in sozialen Netzwerken einschließlich Verwendung von Social Plugins.

BGH: Werbung bei AdWords mit Angabe zur Lieferung „innerhalb 24 Stunden“ trotz Einschränkungen zulässig

Mit Urteil vom 12.05.2011, Az. I ZR 119/10, hat der BGH entschieden, dass die schlagwortartige Lieferangabe „innerhalb 24 Stunden“ in einer AdWords Anzeige auch dann zulässig sein kann, wenn diese Lieferzeit an Bedingungen geknüpft ist, die sich erst bei einem Klick auf das Angebot ergeben. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die Einschränkungen im Rahmen dessen halten, womit der durchschnittliche Verbraucher rechnet.

EU-Textilkennzeichnungsverordnung ersetzt das Textilkennzeichnungsgesetz

Internethändler, die Textilprodukte anbieten, sind verpflichtet, bereits im Internetangebot über die Rohstoffzusammensetzung der Textilien zu informieren. Bisher ergab sich diese Informationspflicht aus dem Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG). Ab dem 08.05.2012 wird das Textilkennzeichnungsgesetz jedoch von der Europäischen Textilkennzeichnungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1007/2011) abgelöst werden, die am 07.11.2011 in Kraft getreten ist.

OLG Hamburg: Plattformbetreiber trifft erhöhte Prüfpflicht bei Werbung für Kundeninserate

Unterstützt der Betreiber eines Internetauktionshauses die Angebote seiner Teilnehmer gezielt mit eigenen Werbemaßnahmen, wie z.B. durch so genannte AdWords-Anzeigen, ist er verpflichtet, die Angebote auf etwaige Rechtsverletzungen hin zu prüfen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg in einem gegen die Betreiberin der Internethandelsplattform eBay geführten Rechtsstreit am 04.11.2011 entschieden, Az. 5 U 45/07.

Verwendung von Social Plugins wie Facebook „Gefällt-mir-Button“ laut Datenschützern unzulässig

Ende September wurde im Rahmen der 82. Konferenz der Datenschutzbeauftragten festgestellt, dass die Einbindung so genannter Social Plugins (z.B. von Facebook, Google+ oder Twitter) ohne hinreichende Information der Nutzer, insbesondere ohne Einräumung eines Wahlrechtes, nicht mit deutschen und europäischen Datenschutzstandards vereinbar und somit unzulässig sein soll. Zur Pressemitteilung des Konferenzvorsitzenden vom 29. September 2011 zu den Ergebnissen der 82. Datenschutzkonferenz gelangen Sie hier. Empfehlungen zur rechtskonformen Einbindung von Social-Plugins wurden dabei – anders als hinsichtlich der Verwendung von Analyse-Tools – bisher noch nicht abgegeben.

Cross-Border-Vertrieb: Informationspflichten bei grenzüberschreitendem Onlinehandel

Viele deutsche Online-Händler verkaufen gezielt auch ins Ausland. Häufig wird dabei verkannt, dass insoweit nicht nur deutsche Gesetze zu beachten sind, sondern auch die Gesetze derjenigen Länder eine Rolle spielen können, auf die das Angebot mit ausgerichtet ist. Schnell kann es dabei passieren, dass Informationspflichten, denen die Händler in diesen Ländern unterliegen, nicht eingehalten sind. Die Sanktionen bei Verstößen können schwerwiegend sein.

OLG Köln: 500 EUR Vertragsstrafe für Spam-Mail durch Versicherung

Mit Urteil vom 01.06.2011, Az. 6 U 4/11 hat das Oberlandesgericht Köln entschieden:

„Das wiederholte Zusenden von Spam-E-Mails an Kunden durch eine Versicherung löst eine Vertragsstrafe von 500,- EUR aus. Dies ist eine ausreichende aber angemessene Summe, um den immateriellen Schaden, welcher dem Kunden aufgrund der Werbe-E-Mails entstanden ist, auszugleichen.“ (Leitsatz)

Geklagt hatte ein Steuerberater, der von seiner ehemaligen Versicherung Werbung per Email bekam, obwohl sich seine Versicherung in der Vergangenheit bereits zur Unterlassung verpflichtet hatte. Die Unterlassungserklärung war mit einem Vertragsstrafeversprechen nach dem Hamburger Brauch bewehrt. Die Höhe der Strafe war somit in das Ermessen des Steuerberaters gestellt, wobei im Streitfall eine Überprüfung durch die Gerichte vorbehalten war.

Der Steuerberater verlangte zunächst die Zahlung einer Vertragsstrafe von 10.000,- EUR. Nachdem er seine Forderung in der ersten Instanz bereits reduziert hatte, verringerte er diese in der Berufung nochmals und forderte schließlich nur noch 3.000,- EUR. Das Berufungsgericht bestätigte den Anspruch des Klägers zwar dem Grunde nach, sprach ihm jedoch nicht die geforderten 3.000,- EUR, sondern lediglich 500,- EUR zu. Diese Summe sei im konkreten Fall angemessen und ausreichend.

Datenschutzkonformer Einsatz von Google Analytics

Ergänzung zu unserem Artikel Google Analytics: Einigung beim Datenschutz.

Für einen datenschutzkonformen Einsatz von Google Analytics sollten nach den aktuellen Vorgaben der Aufsichtsbehörden folgende Punkte eingehalten werden:

  1. Es muss ein schriftlicher Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung mit Google geschlossen werden (§ 11 BDSG);
  2. Es dürfen nur gekürzte und somit anonymisierte IP-Adressen erfasst werden;
  3. Es muss ein ausführlicher Datenschutzhinweis bereit gehalten werden;
  4. In dem Datenschutzhinweis muss auch auf die Anonymisierung sowie das jederzeitige Widerspruchsrecht bzw. die Möglichkeit zur Deaktivierung hingewiesen werden;
  5. Altdaten, die unter Nichteinhaltung der vorstehend genannten Vorgaben gesammelt wurden, müssen gelöscht werden.

Für den schriftlichen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung hat Google einen entsprechenden Vordruck zur Verfügung gestellt, siehe Einleitung der Google Analytics Bedingungen.

Damit die IP-Adressen nicht vollständig verarbeitet und somit lediglich anonymisiert erfasst werden, muss die Erweiterung „anonymizeIP“ im Tracking-Code eingebunden werden. Eine Anleitung zur Einbindung der Erweiterung hält Google hier bereit.

In der Datenschutzerklärung muss ein ausführlicher Datenschutzhinweis ergänzt werden. Hierzu gibt Google in seinen Bedingungen eine entsprechende Formulierung vor, siehe Ziffer 8.1 der Google Analytics Bedingungen. Der dort genannte Text muss jedoch unter Berücksichtigung der oben genannten Vorgaben noch um einen Hinweis auf die Anonymisierungsfunktion ergänzt werden. Die Ergänzung könnte beispielsweise lauten:

„Wir verwenden Google Analytics mit der Erweiterung „_gat._anonymizeIp()“. Die IP-Adressen werden daher nur gekürzt weiterverarbeitet und gespeichert, so dass eine direkte Personenbeziehbarkeit ausgeschlossen ist.“

Bitte um Rücksendung in Originalverpackung

Wird bei Rücksendung von Waren die Originalverpackung nicht mit gesandt, erschwert dies dem Händler den Wiederverkauf. Häufig sind daher Formulierungen in AGB oder Kundeninformationen zu finden, in denen um Rücksendung der Ware in Originalverpackung gebeten wird. Das LG Hamburg entschied nunmehr, dass eine solche Bitte zulässig ist (Urteil vom 06.01.2011, Az. 327 O 779/10).

Groupon & Co.: Wettbewerbszentrale mahnt Gutscheinwerbung ab

Die Wettbewerbszentrale geht derzeit im Wege der Abmahnung gegen unlautere Werbung bei Gutscheinaktionen auf der Plattform www.groupon.de und anderen Gutscheinplattformen vor. Dies geht aus einer Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 05.09.2011 hervor.

Neues Widerrufsrecht 2011 tritt in Kraft

Das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge wurde heute im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit treten morgen, am 04.08.2011, die Änderungen zum Widerrufs- bzw. Rückgaberecht in Kraft.

Achtung: Neue Widerrufsbelehrung 2011

Am 26.05.2011 wurde im Bundestag das bereits erwartete Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge beschlossen (siehe Gesetzes-Historie beim Deutschen Bundestag). Dieses Gesetz bringt erneut eine Änderung der Widerrufsbelehrung (bzw. Rückgabebelehrung) mit sich. Hintergrund der gesetzlichen Neuregelungen ist ein Urteil des europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahre 2009, demzufolge die deutschen Regelungen zum Wertersatz teilweise gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen.

Urheberrechtsschutz von suchmaschinen-optimiertem Web-Content

Bereits mit Urteil vom 27.06.2007, Az. 2 W 12/07, hat das OLG Rostock entschieden, dass der urheberrechtliche Schutz einer Webseite sich im Einzelfall auch aus der zielführenden Verwendung der Sprache zum Zwecke der Suchmaschinen-Optimierung ergeben kann, insbesondere wenn hierdurch die Webseite bei einer Suchmaschinenanfrage unter den ersten Suchergebnissen erscheint.

Wie die Kollegen Dr. Damm & Partner berichten, hat nunmehr das LG Köln unter Bezugnahme auf diese Entscheidung gleichermaßen für Produktbeschreibungen entschieden, dass diese insbesondere dann urheberrechtlich geschützt sein können, wenn aufgrund sprachlicher Optimierung die Webseite bei einer Suchanfrage unter den ersten Suchergebnissen gelistet wird (LG Köln, Urteil vom 06.04.2011, Az. 28 O 900/10). Mit Beschluss vom 02.05.2011, Az. 33 O 267/11, hat das LG Köln diese Rechtssprechung fortgesetzt.

BGH: Opt-In auch bei Telefonwerbung

Der BGH hat mit Beschluss vom 14.04.2011, Az. 1 ZR 38/10, entschieden, dass – ebenso wie die Werbung per Email und SMS – auch die telefonische Werbung nach § 7 Abs. 2 UWG einer gesonderten, nur auf die Einwilligung in eine solche Werbung bezogenen Zustimmungserklärung des Betroffenen bedarf (sog. Opt-In-Erklärung).

OLG Hamm: „Auslandsversandkosten auf Anfrage“ wettbewerbswidrig

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 01.02.2011, Az. I-4 U 196/10, entschieden, dass Onlineshops gemäß § 1 Abs. 2 PAngV vor Einleitung des Bestellvorganges auch zwingend angeben müssen, in welcher konkreten Höhe Liefer- und Versandkosten für einen Versand auf deutsche Inseln oder in das Ausland anfallen.

Pflicht zur Verbraucherunterrichtung auch auf bloßer Informationsseite?

Das LG München hat mit Urteil vom 15.04.2009, Az. 1 HK O 2632/09, entschieden, dass auch der Betreiber einer bloßen “Informationsseite” gemäß § 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 BGB-lnfoV (nunmehr geregelt in Art. 246 § 1 Abs. 1 EGBGB) zur Bereithaltung der vorvertraglichen Informationen z.B. über das Widerrufsrecht verpflichtet ist, wenn er Fernabsatzverträge anbietet.

Anmeldung mit Name und Anschrift bei Gewinnspiel ist kein Beweis für Einwilligung in Werbeanruf

Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 11.11.2010, Az. 2 U 29/10 entschieden, dass die Anmeldung mit Name, Anschrift und Telefonnummer bei einem Gewinnspiel im Internet nicht zwingend eine Einwilligung in Werbeanrufe darstellt, auch dann nicht wenn der Anmeldende zur Erteilung der Einwilligung ein Häkchen setzen muss (Opt-In).

Datenschutzrechtliche Einwilligung ohne Opt-In?

Mit dieser Frage beschäftigt sich der Kollege Thomas Schwenke in einem lesenswerten Beitrag. Dabei geht es allerdings nicht um die Frage, ob für Werbezusendungen, wie z.B. Newsletter, ein (Double-) Opt-In erforderlich ist, denn diese Frage ist durch die Gerichte bereits weitreichend geklärt, siehe hierzu beispielsweise unseren Beitrag vom 17.09.2010. Der Beitrag des Kollegen Schwenke beschäftigt sich mit der interessanten Frage, ob auch außerhalb des Bereichs der Übermittlung von Werbung, eine datenschutzrechtliche Einwilligung nur unter Verwendung einer Checkbox wirksam eingeholt werden kann.

Kein Wettbewerbsverstoß durch Facebook „Gefällt-mir-Button“

Die erste Entscheidung zur Verwendung des Facebook Like-Buttons liegt nun vor. Das Landgericht Berlin (Beschluss vom 14.03.2011, Az. 91 O 25/11) hatte sich kürzlich sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Einsatz des Facebook Gefällt-mir-Buttons einen Wettbewerbsverstoß darstellen und somit Abmahnungen von Mitbewerbern nach sich ziehen kann. Im konkreten Fall hatte ein Händler einen entsprechenden Button in seinem Onlineshop eingebunden, jedoch nicht über die hiermit verbundene Datenerhebung auf seiner Seite informiert.

OLG Köln hält AGB-Klauseln zur Paketzustellung beim Nachbarn für unzulässig

Häufig liefern Logistikunternehmen bestellte Ware an einen Nachbarn aus, wenn sie den eigentlichen Adressaten nicht antreffen. Vielfach regeln Logistikdienstleister diese Ersatzzustellung in ihren AGB. Für Onlinehändler birgt diese Praxis jedoch ein erhebliches rechtliches Risiko. Das OLG Köln hat nun entschieden, dass derartige Klauseln den Vertragspartner unangemessen benachteiligen und daher unwirksam sind (Urteil vom 02.03.2011, Az. 6 U 165/10).

Gegenstand des Streits waren folgende AGB-Klauseln:

? darf Sendungen, die nicht in der in Absatz 2 genannten Weise abgeliefert werden können, einem
Ersatzempfänger aushändigen. […]

Ersatzempfänger sind

1. Angehörige des Empfängers oder des Ehegatten, oder
2. andere, in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, sowie dessen Hausbewohner und Nachbarn, sofern den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendung berechtigt sind […].

BGH: Werbung mit durchgestrichenem Preis bei Eröffnungsangebot nur mit Erklärungen zulässig

Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen durchgestrichene Preise gegenübergestellt sind, ist nur dann zulässig, wenn sie mit zusätzlichen Erklärungen versehen ist. Dies hat der unter anderem für Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH entschieden (Urteil vom 07.03.2011, Az. I ZR 81/09 – Original Kanchipur). Insbesondere muss sich aus der Werbung ergeben, wie lange die Eröffnungspreise gelten und ab wann die höheren (durchgestrichenen) Preise verlangt werden.

Gegenstand des vom BGH entschiedenen Falls war die Werbemaßnahme eines Teppichhändlers. Dieser bewarb eine Teppichkollektion in einem Werbeprospekt mit Einführungspreisen, denen er höhere durchgestrichene Preise gegenüberstellte. Da es sich um eine Weltneuheit handle, könne er als Hersteller deutliche Rabatte gewähren. Dagegen wehrte sich ein Mitbewerber, der in dieser Werbung seines Konkurrenten eine Irreführung sowie einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot sah. Der BGH bestätigte diese Auffassung.

E-Commerce: Lieferpflicht in alle EU-Mitgliedstaaten?

Viele Onlinehändler beschränken ihr Liefergebiet auf Deutschland oder eine kleine Auswahl an anderen Ländern – vor allem, um von vornherein Unsicherheiten bei der Anwendung fremden Rechts aus dem Weg zu gehen. Nach dem Willen einiger Abgeordneter des Europäischen Parlaments soll jedoch die Möglichkeit einer solchen Beschränkung im Hinblick auf EU-Mitgliedstaaten bald der Vergangenheit angehören. Gemäß einem Entwurf für die neue Verbraucherrechte-Richtlinie könnte die Lieferpflicht in sämtliche 27 EU-Mitgliedsländer bald festgeschrieben sein. Bedeutet dieser Entwurf das Aus für kleine Onlineshops oder handelt es sich nur um unbegründete Panikmache? Der Kollege Dr. Carsten Föhlisch vom Shopbetreiber-Blog setzt sich in einem aktuellen Beitrag mit dieser Problematik auseinander.

Social Media – Stolperfalle Schleichwerbung

Viele Unternehmer haben für sich die Werbung in Social Media Plattformen, wie beispielsweise auf Facebook oder Twitter, entdeckt. Diese Art des viralen Marketing hat sich in einigen Unternehmensbereichen als äußerst effektiv erwiesen. Vielen der Unternehmer ist hierbei jedoch nicht bewusst, dass Social Media Werbung als sogenannte Schleichwerbung schnell unzulässig sein kann.

BGH: Produktbilder im Onlinehandel sind verbindlich

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.01.2011, Az. VIII ZR 346/09, sind Produktbilder im Onlinehandel für den Kaufvertrag ebenso bindend, wie eine Produktbeschreibung.

BGH: Widerrufsbelehrung ohne Überschriften unwirksam

Der BGH hat mit Urteil vom 01.12.2010, Az. VIII ZR 82/10, entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung, auch wenn sie inhaltlich weitgehend dem gesetzlichen Muster entspricht, bereits dann unwirksam sein kann, wenn die im Muster vorgesehenen (Zwischen-) Überschriften fehlen.

Tracking-Tool „Google Analytics“ im Visier der Datenschützer

Seit November 2009 verhandelte der Hamburger Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar mit Google über Google Analytics, nachdem die Verwendung dieses Tools vom sogenannten „Düsseldorfer Kreis“ weitgehend für unzulässig befunden worden war (wir berichteten). Nun gab Caspar in der FAZ bekannt, dass die Verhandlungen gescheitert seien. Gleichzeitig kündigte er an, dass Unternehmen, die die Tracking-Software weiterhin einsetzen würden, mit empfindlichen Bußgeldern rechnen müssten. Auch ein Musterprozess gegen ein größeres Unternehmen würde in Erwägung gezogen.

AGB: Zahlung vor Vertragsschluss?

Viele Händler sehen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vor, dass der Vertrag erst mit gesonderter Annahmeerklärung (z.B. Versandbestätigung) bzw. Lieferung der Ware zustande kommen soll. Die meisten dieser Händler möchten jedoch gleichzeitig die Möglichkeit der Vorkasse nutzen. Hierbei wird häufig übersehen,

Neue EU-Label zur Energieeffizienz-Kennzeichnung ab 20.12.2010 – Kennzeichnungspflicht jetzt auch für Fernseher

Zum 20.12.2010 werden europaweit neue Label zur Kennzeichnung der Energieeffizienz eingeführt. Die alten bleiben jedoch vorerst gültig, verpflichtend wird die neue Kennzeichnung erst zu einem späteren Zeitpunkt. Die neuen Label gelten für die Produktgruppen Kühl- und Gefriergeräte, Geschirrspülmaschinen und Waschmaschinen. Zusätzlich werden erstmals auch Fernsehgeräte von der Kennzeichnungspflicht umfasst. Die Kennzeichnungspflicht für weitere Produktgruppen ist in Planung.

Die Änderung wurde erforderlich, da die Einteilung der Energieeffizienzklassen der fortgeschrittenen Entwicklung der Technik längst nicht mehr entspricht. Aus diesem Grund wurde für Kühl- und Gefriergeräte, Geschirrspüler und Waschmaschinen die neue Energieeffizienzklasse A+++ eingeführt. Sie kennzeichnet besonders energieeffiziente Geräte. Für Fernseher ist die vorläufig höchste Effizienzklasse die Klasse A. Ebenfalls neu sind produktspezifische Icons in Form kleiner Piktogramme am unteren Rand des Labels. Sie kennzeichnen beispielsweise das Volumen oder die maximale Geräuschentwicklung eines Geräts. Unverändert bleibt die bewährte Farbskala von rot bis grün.

Gesetzentwurf sieht Einschränkung beim Wertersatz vor – Änderung der Widerrufsbelehrung erneut erforderlich?

Verbraucher sollen gemäß einem Gesetzentwurf vom 30.11.2010 künftig nur noch eingeschränkt Wertersatz leisten müssen. Die Wertersatzpflicht soll entfallen, wenn Verbraucher die Ware lediglich prüfen und den Vertrag anschließend widerrufen. Bei Onlinehändlern stößt der Entwurf auf wenig Gegenliebe. Hintergrund der Neuregelung ist die EuGH-Entscheidung zum Wertersatz vom 03.09.2009 (Rs. C-489/07, siehe auch hier). Auch der BGH entschied unlängst, dass Verbraucher ein weitreichendes Prüfungsrecht haben. Die Regierung bezweckt mit dem Gesetzentwurf die Stärkung des Verbraucherschutzes – dieser Schuss könnte allerdings nach hinten losgehen.

Gemäß dem Entwurf sollen Verbraucher Wertersatz für gezogene Nutzungen (bspw. Gebrauchsvorteile) sowie für die Verschlechterung der Sache nicht mehr leisten, soweit sie die Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die lediglich die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware beinhaltet. Sinn und Zweck dieser Einschränkung ist, dass Verbraucher ihr Widerrufsrecht effektiv ausüben können sollen, ohne dass durch die Wertersatzpflicht zusätzlicher Druck ausgeübt wird. Diese Erwägungen lagen auch der EuGH-Entscheidung zugrunde, auf die sich die Bundesregierung ausdrücklich bezieht.

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