(ein Gastbeitrag unserer studentischen Mitarbeiterin)
Das OLG Köln entschied im vergangenen Dezember, dass die Übertragung von Produktfoto-Nutzungsrechten gemäß der Amazon-AGB sowohl an Amazon selbst als auch an andere Marketplace Händler wirksam ist. Derjenige, der erstmals Produktbilder für einen bestimmten Artikel im Amazon Marketplace einstellt, muss sich damit abfinden, dass Konkurrenten seine Bilder unentgeltlich mitnutzen können. Die Entscheidung mag hinsichtlich der urheberrechtlichen Beurteilung in sich schlüssig sein, dürfte bei vielen Online-Händlern jedoch auf Unverständnis stoßen.
Um das ohnehin grenzenlose Warenangebot auf Amazon zumindest halbwegs übersichtlich zu halten, wird im Marketplace System für identische Artikel üblicherweise nur eine einzige Produktseite erzeugt. Derjenige Händler, der einen konkreten Artikel erstmalig im Marketplace anbietet, gestaltet diese Seite, verfasst Beschreibungstexte und lädt inbesondere auch Produktfotos hoch. Wollen andere Händler später den selben Artikel verkaufen, sollen sie sich an diese Seite „anhängen“. Die Zuordnung erfolgt über die sogenannte Amazon Standard Identification Number, kurz ASIN. Die Produktfotos des Ersteinstellers, die dieser möglicherweise für teures Geld hat anfertigen lassen, werden so automatisch von den anderen Händlern mitgenutzt. Die hierfür erforderliche Rechteübertragung regelt Amazon in der fraglichen AGB-Klausel.
Das Urteil des OLG Köln
In dem vom OLG Köln entschiedenen Fall (Urteil vom 19.12.2014, Az: 6 U 51/14) klagte ein Händler gegen einen Konkurrenten, der seine Produktfotos durch solches „Anhängen“ mitbenutzte. Der Kläger war der Auffassung, er habe weiterhin die ausschließlichen Nutzungsrechte an diesen Bildern. Die Rechteübertragung in den Amazon-AGB stelle eine unangemessene Benachteiligung dar und sei deshalb unwirksam.
Das OLG wies die Klage jedoch ab. Die Klausel Nr. A. XIII. der AGB im Vertrag zwischen Amazon und Amazon Marketplace Händlern (in der Fassung vom 13.06.2014) stelle keinen Verstoß gegen AGB-Recht aus §§ 310 Abs. 1 S. 2, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Demnach dürfe Amazon Inhalte, die Marketplace Händler im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Verfügung stellen, vergütungsfrei und zeitlich unbefristet nutzen, insbesondere um inhaltsgleiche Angebote anderer Teilnehmer auf allen Medienkanälen zu bewerben. Auch der jeweilige Konkurrent des Erstanbieters soll sich auf dieses Nutzungsrecht berufen können.
Das OLG Köln stützt seine Entscheidung insbesondere auf drei Hauptargumente:
1. Die Teilnahme am System „Amazon Marketplace“ sei für jeden Händler gleichermaßen vorteilhaft: Jeder habe schließlich die Möglichkeit, sich an fremde Angebote anzuhängen.
2. Die Amazon-Klausel verstoße zudem nicht gegen das gesetzliche Leitbild der § § 11, 32 UrhG, weil die Einräumung der Nutzungsrechte nicht unentgeltlich erfolge. Die Einräumung des Nutzungsrechts sei als Einsatz von Werbematerialien zu verstehen. Solche Werbematerialien erzielen naturgemäß nicht selbst unmittelbare Einnahmen, sondern sollen den Umsatz der beworbenen Produkte steigern. Durch diese Umsatzsteigerung werde der Händler entlohnt, sodass man nicht von „Unentgeltlichkeit“ im engeren Sinne sprechen könne.
3. Thematisiert wurde zudem die zeitlich unbefristete Nutzung der Rechte. Dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit werde auch dann noch ausreichend Rechnung getragen, wenn der Ersteinsteller sein Angebot beendet habe. Es sei unschädlich, dass die Konkurrenten des Erstanbieters die Inhalte nach diesem Zeitpunkt auch noch mitnutzen könnten, weil im umgekehrten Fall die Situation genau dieselbe wäre.
Das Urteil der Vorinstanz
Das vorinstanzliche LG Köln (Urteil vom 13.02.2014, Az. 14 O 184/13) hatte hingegen eine unangemessene Benachteiligung noch bejaht. Die streitgegenständliche AGB-Klausel sei unwirksam, weil sie vom wesentlichen Grundgedanken der § § 11, 32 UrhG abweiche.
Trotzdem hatte auch das LG Köln die Klage abgewiesen. Begründung: Die Nutzung von bereits durch Mitbewerber eingestellten Fotografien in den Amazon Marketplace sei nicht rechtswidrig.
Die Unwirksamkeit der Amazon-AGB betreffe nur das Verhältnis zwischen dem Rechteinhaber und Amazon selbst. Gegenüber anderen Händlern gebe der Rechteinhaber eine (konkludente) Einwilligung in die Nutzung der eingestellten Materialien, indem er diese auf den Amazon-Server hochlade ohne besondere Maßnahmen gegen Missbrauchshandlungen zu ergreifen.
„Ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, muss mit den nach den Umständen üblichen Benutzungshandlungen rechnen (…)“
Auf das selbe – ergebnisorientierte aber rechtsdogmatisch fragliche – Argument hatte bereits der BGH sein Urteil zur Google Bildersuche (Urteil vom 29.04.2010 – I ZR 69/08) gestützt.
Bedeutung des Urteils für bisherige Rechtsprechung
Seit 2013 festigt sich in der Rechtsprechung jedenfalls die Ansicht, dass im „Anhängen“ keine Verletzung des Urheberrechts zu sehen ist. Jedoch gelangen die Gerichte auf verschiedenen Wegen zu diesem Ergebnis.
Das LG Nürnberg-Fürth war im Februar 2011 noch zum gegenteiligen Ergebnis gekommen (Urteil vom 04.02.2011, Az: 4 HK O 9301/10). Die vom Erstanbieter eingestellten Materialien sollen demnach weder von Amazon selbst noch von anderen Händlern genutzt werden dürfen. Weder Amazon selbst noch die Konkurrenten hätten ein Nutzungsrecht an den Bildern erworben.
Das Gericht begründete, die streitgegenständliche Amazon-AGB in ihrer damals gültigen Fassung
„5. Lizenz für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen. … Hiermit gewähren Sie A., seinen verbundenen Unternehmen und Lizenznehmern die weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen.“
sei überraschend und deshalb gemäß §§ 305c Abs. 1, 307 BGB unwirksam. Eine Rechteübertragung finde nicht statt. Der Kläger konnte seinen Unterlassunganspruch somit erfolgreich durchsetzen.
Anders das OLG München (Urteil vom 27.03.2014, Az. 6 U 1859/13): Als erstes oberinstanzliches Gericht entschied es, dass ein „Anhängen“ keine Urheberrechtsverletzung darstelle, da keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung vorliege. Das Gericht begründete seine Ansicht damit, dass der beklagte Händler die vermeintlich rechtsverletzenden Bilder nicht selbst online gestellt habe. Es bestehe deshalb allenfalls eine Obliegenheit zur Überprüfung des Angebots von Amazon. Eine Pflicht hingegen bestehe nicht, da der Händler zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit habe die Fotos zu entfernen, also auf eine Beseitigung der Rechtsverletzung hinzuwirken, oder künftige Beeinträchtigungen zu verhindern. Nach dem OLG München haften die Händler somit weder als Täter oder Teilnehmer, noch als Störer.
Bereits zuvor hatte das LG Köln (Urteil vom 04.12.2013, Az 28 O 347/13) mit ähnlichen Argumenten eine Urheberrechtsverletzung verneint. Es fehle an einer urheberrechtlich relevanten Nutzungshandlung. Der Antragsgegner habe keinen Einfluss auf die Verwendung eines eingestellten Fotos. Eine täterschaftliche Haftung wegen Verletzung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung scheide deshalb aus.
Fazit
Die Argumentation des OLG Köln ist rechtlich schlüssig. Dennoch stößt sie bei vielen Amazon-Händlern auf Unverständnis. Kein Händler möchte mit dem Hochladen eines Produktfotos seinen Konkurrenten Nutzungsrechte einräumen. Das Anfertigen eines Produktfotos kostet Geld. Der Konkurrent des Ersteinstellers erspart sich diese Kosten, wenn er sich an ein Angebot „anhängt“. Da der Ersteinsteller auf seine Produkte wegen der zusätzlichen Ausgaben für das Produktfoto eine geringere Marge erzielen kann, zieht nur der Zweiteinsteller Vorteile aus dieser Handhabung des Nutzungsrechtes. Dies ist gerade für das Verhältnis zwischen kleinen Händlern fatal, die ohnehin unter wachsendem Preisdruck stehen.
Die Rechtssicherheit damit zu begründen, dass bei umgekehrter Personenkonstellation, der Zweiteinsteller auch die weitere Nutzung seiner Bilder hinnehmen müsste, ist zumindest fragwürdig. Eine Rechtsverletzung wird nicht dadurch richtig, dass sie ein anderer im umgekehrten Falle auch begehen würde.
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