Der BGH hat mit Urteil vom 01.12.2010, Az. VIII ZR 82/10, entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung, auch wenn sie inhaltlich weitgehend dem gesetzlichen Muster entspricht, bereits dann unwirksam sein kann, wenn die im Muster vorgesehenen (Zwischen-) Überschriften fehlen.
Im konkreten Fall hatte ein Händler statt der im Muster vorgesehenen Überschriften “Widerrufsbelehrung”, “Widerrufsrecht”, “Widerrufsfolgen” und “finanzierte Geschäfte“ für die gesamte Belehrung lediglich die Überschrift „Widerrufsrecht“ verwendet. Der BGH entschied, dass dem Verbraucher so verschleiert werde, dass nicht nur ein Recht gewährt werde, sondern im Falle der Ausübung auch erhebliche Pflichten bestünden. Auch führe zu Unklarheiten, dass statt der im Muster vorgesehenen persönlichen Anrede („Sie“) ohne nähere Erläuterung der abstrakte Begriff „Verbraucher“ verwendet werde. Die Belehrung sei insgesamt undeutlich und damit unwirksam. Die Widerrufsfrist werde daher nicht in Gang gesetzt.
Onlinehändlern ist dringend zu empfehlen, die gesetzliche Musterbelehrung wörtlich zu übernehmen. Die Verbraucher müssen deutlich über ihr Widerrufsrecht belehrt werden, § 360 Abs. 1 BGB. Diesem Erfordernis kann durch die Verwendung der Muster des EGBGB nachgekommen werden, § 360 Abs. 3 BGB. Werden die Muster des EGBGB jedoch verändert, greift die Privilegierung des § 360 Abs. 3 BGB nicht. Die Belehrung droht dann, schnell undeutlich zu werden. Bereits das Weglassen der Zwischenüberschriften kann zu einer unwirksamen Belehrung und damit einem zeitlich unbegrenzten Widerrufsrecht des Verbrauchers führen. Eine fehlerhafte Belehrung kann zudem wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach sich ziehen.
2 Pingbacks