Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 01.02.2011, Az. I-4 U 196/10, entschieden, dass Onlineshops gemäß § 1 Abs. 2 PAngV vor Einleitung des Bestellvorganges auch zwingend angeben müssen, in welcher konkreten Höhe Liefer- und Versandkosten für einen Versand auf deutsche Inseln oder in das Ausland anfallen.

Ein Hinweis, dass diese Kosten beim Händler erfragt werden können (z.B. über eine Hotline oder per Email), sei unzureichend und stelle einen Wettbewerbsverstoß dar. Dies gelte auch dann, wenn eine Direktauslieferung durch den Hersteller erfolge und der Hersteller dem Händler keine pauschalen Versandkosten nenne. Gegebenenfalls habe der Händler selbstständig die Versandkosten für diverse Warengruppen oder Berechnungskriterien zu ermitteln und in das Internet-Angebot aufzunehmen. Hierbei sei es nicht unmöglich, die Versandkosten für jeden einzelnen Artikel und jede Insel zu ermitteln. Bei den Verstößen gegen § 1 Abs. 2 PAngV handle es sich auch stets um erhebliche Verstöße im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG, mithin nicht um Bagatelle-Verstöße.

Händler, die sich hinsichtlich der Angabe von Auslandsversandkosten bzw. Versandkosten auf deutsche Inseln bislang damit begnügt haben, auf eine Anfragemöglichkeit zu verweisen, sollten ihre Angaben umgehend anpassen.