Das Thema Widerrufsrecht ist ein Dauerbrenner im Online-Handel. Jeder Händler wünscht sich einen Retourenprozess, der wirtschaftlich günstig und aus logistischer Sicht effizient und unkompliziert ist. Die Realität sieht allerdings anders aus. Das gesetzliche Widerrufsrecht gestattet kaum Spielraum. Ein aktuelles Urteil des OLG Düsseldorf bestätigt nun, dass Shop-Betreiber in engen Grenzen durchaus die Möglichkeit haben, das Retourenverhalten der Kunden zu steuern.
Die gesetzlichen Regelungen sind streng und eindeutig: Das Widerrufsrecht des Verbrauchers darf nicht zu dessen Lasten eingeschränkt werden. Er darf beispielsweise nicht dazu gezwungen werden, Retourenformulare auszufüllen, Waren für den Rücktransport in bestimmter Weise zu verpacken oder ausschließlich bestimmte Paketdienstleister zu beauftragen. Die Rücknahme von Ware mit geöffneter Packung darf (von wenigen Ausnahmen abgesehen) nicht verweigert werden.
Selbst wer innerhalb des gesetzlichen Rahmens Regelungen zu Lasten des Verbrauchers treffen wollte, ging ein erhebliches Risiko ein. Abweichungen von der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung mussten die strengen Anforderungen der Rechtsprechung an Transparenz und Eindeutigkeit erfüllen.
Wie das OLG Düsseldorf nun jedoch bestätigt, dürfte es erlaubt sein, den Kunden um die Einhaltung eines gewissen Retourenprozesses zu bitten. Im konkreten Fall ging es um die Klausel
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Das Gericht stellt hierzu fest:
Soweit […] der Verwender eine Bitte äußert, die er nach dem eindeutigen Wortlaut befolgen, aber auch missachten kann, stellt diese Bitte keine Allgemeine Geschäftsbedingung dar.
Es komme also entscheidend darauf an, dass sich für den Kunden eindeutig ergibt, dass es sich ausschließlich um eine Bitte handelt, deren Nichtbeachtung keine Konsequenzen nach sich zieht. Voraussetzung soll zudem sein, dass die Bitte räumlich und sachlich in engem Zusammenhang zur Widerrufsbelehrung steht, sodass der Verbraucher trotz allem seine gesetzlichen Rechte kennt.
Dieses Ergebnis war in der Rechtsprechung in den vergangenen Jahren jedoch umstritten. So war die Bitte, Waren in der Originalverpackung zurückzusenden, bereits häufiger Gegenstand rechtlicher Streitigkeiten. Das LG Hamburg (wir berichteten) und das LG Bochum waren dabei der selben Auffassung wie nun die Richter in Düsseldorf . Andere Gerichte, etwa das LG Trier oder das LG Magdeburg, waren aber der gegenteiligen Ansicht und sahen die Bitte als wettbewerbswidrig an.
Nach unserer Auffassung dürften die besseren Argumente für die Zulässigkeit solcher Bitten sprechen; jedenfalls dann, wenn sich für den Verbraucher eindeutig ergibt, dass diese unverbindlich sind und die Nichtbeachtung ohne Konsequenzen bleibt.
Die Erfahrung zeigt zudem, dass solche Bitten in der Praxis von einem Großteil der Kunden beachtet werden. Regelmäßig stellt deren Einhaltung für den Kunden nämlich gar keinen Mehraufwand dar. Im Gegenteil sind Verbraucher häufig sogar dankbar, wenn ihnen der Händler einen bestimmten Retourenprozess (als Bitte formuliert) Schritt für Schritt vorgibt und im besten Fall sogar einen bereits frankierten Retourenschein zur Verfügung stellt.
Die konkrete Ausgestaltung sollte im Zweifel aber mit einem Rechtsanwalt abgestimmt werden, da Regelungen, die mit dem Widerrufsrecht zusammenhängen, besonders bedacht werden sollten. Unzulässige Einschränkungen des Widerrufsrecht zählen nach wie vor zu den häufigsten Abmahngründen.
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