Das LG München hat mit Urteil vom 15.04.2009, Az. 1 HK O 2632/09, entschieden, dass auch der Betreiber einer bloßen “Informationsseite” gemäß § 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 BGB-lnfoV (nunmehr geregelt in Art. 246 § 1 Abs. 1 EGBGB) zur Bereithaltung der vorvertraglichen Informationen z.B. über das Widerrufsrecht verpflichtet ist, wenn er Fernabsatzverträge anbietet.
Im konkreten Fall half dem Antragsgegner auch seine Behauptung nicht, er biete keinen Fernabsatz (d.h. Vertragsschlüsse per Fernkommunikation, wie Email, Telefax, Telefon, SMS, etc.) an, sondern halte lediglich Preise zur Vorab-Information bereit. Diese Behauptung sah das Gericht als unrichtig an. Der Antragsteller hatte verschiedene Auszüge aus dem Internetauftritt des Antragsgegners vorgelegt, die für den Fernabsatz typische Eintragungen enthielten, darunter beispielsweise
· Lieferung erfolgt ab Lager,
· solange Vorrat reicht per N.N.,
· Bankeinzug oder Kreditkarte,
· für Lieferungen und Leistungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Aufgrund dieser Angaben war die entscheidende Kammer überzeugt, dass der Antragsgegner tatsächlich im Fernabsatz tätig war bzw. zumindest entsprechende Angebote für Fernabsatzverträge bereit gehalten gabe. Hiermit sei er an die Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 BGB-lnfoV gebunden gewesen.
Das Gericht nahm daher aufgrund verschiedener Informationspflichtverletzungen Wettbewerbsverstöße an.
Fazit: Händler, die lediglich eine reine „Informationsseite“ zur Verfügung stellen möchten, sollten sicherstellen, dass tatsächlich keine Fernabsatzverträge angeboten werden. Dies kann bereits dann der Fall sein, wenn eine telefonische Bestellmöglichkeit besteht oder die Informationsseite sonst Hinweise enthält, die für den Versandhandel typisch sind. Ist der Händler im Fernabsatz tätig, muss er – ebenso wie ein Onlineshop – die gesetzlichen Verbraucherinformationen bereit halten. Eine Verletzung dieser Verpflichtung kann nicht zuletzt Abmahnungen nach sich ziehen.
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