Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.01.2011, Az. VIII ZR 346/09, sind Produktbilder im Onlinehandel für den Kaufvertrag ebenso bindend, wie eine Produktbeschreibung.

Im konkreten Fall hatte ein Autohaus ein Unfallfahrzeug über eine Internet-Restwertbörse verkauft. Auf dem im Angebot platzierten Produktfoto war eine Standheizung mit abgebildet. Diese wurde in der Fahrzeugbeschreibung nicht als Zusatzausstattung erwähnt und sollte nach dem Willen der Verkäuferin auch nicht mit verkauft werden. Vor Abholung des Fahrzeugs durch die Käuferin wurde die Standheizung von der Verkäuferin entsprechend ausgebaut.

Die Käuferin wollte dies nicht gegen sich gelten lassen. Sie erwarb daher eine gebrauchte Standheizung bei einem Dritten, ließ diese in das Fahrzeug einbauen und verlangte Erstattung der entstandenen Kosten. Die Verkäuferin verweigerte die Zahlung, die Käuferin klagte. Mit seinem Urteil wies der BGH die Klage zwar ab: Die Klägerin habe direkt Schadensersatz gefordert, obwohl Sie dem Händler zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung hätte geben müssen. Der BGH stellte damit aber zugleich klar, dass die Standheizung Vertragsbestandteil geworden war und die Übergabe ohne die Heizung Gewährleistungsansprüche gegen die Verkäuferin begründete. Denn aufgrund des Produktfotos im Angebot war das von der Verkäuferin angenommene Kaufangebot auf den Erwerb des Fahrzeugs mit der abgebildeten Standheizung gerichtet und der Kaufvertrag daher mit entsprechender Beschaffenheitsvereinbarung zustande gekommen.

Damit steht fest: Auch wenn der BGH die Klage der Käuferin letztlich abwies, können Produktfotos für die Beschreibung der Ware ebenso beachtlich sein, wie die Artikelbeschreibung selbst. Onlinehändler sollten daher stets darauf achten, bei Produktbildern ausschließlich den tatsächlichen Artikel abzubilden und nicht etwa das Bild eines ähnlichen Artikels zu verwenden. Wer Zubehör nicht mit verkaufen will, sollte dieses auch nicht auf dem Produktfoto zeigen. Wer auf die Abbildung von nicht umfasstem Zubehör nicht verzichten möchte, sollte zumindest einen deutlichen Hinweis in unmittelbarer Nähe des Produktbildes platzieren.

Wird ein Produkt mit falschen Produktfotos angeboten und der Kunde so über die wesentlichen Merkmale der Ware in die Irre geführt, kann dies auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zur Folge haben.