Gastbeitrag unserer studentischen Mitarbeiterin Mariya Popova.

In einer unserer Kanzlei vorliegenden Abmahnung wurde einem Unternehmen vorgeworfen, dass es die Lastschriftzahlung von einem nicht in Deutschland geführten Konto nicht akzeptiert hatte, obwohl es sich um ein ausländisches Konto in einem SEPA-erreichbaren Raum gehandelt hatte. Das Unternehmen begründete die Ablehnung damit, dass für das Lastschriftverfahren technisch bedingt ausschließlich deutsche Bankverbindungen hinterlegt werden könnten. Hierin sah der abmahnende Verband einen Verstoß gegen Art. 3 und Art. 9 der SEPA-Verordnung.


Aber ist es nicht, nach dem Grundsatz der Privatautonomie, die Entscheidung des Unternehmens mit wem es Verträge schließen möchte und wie es die Abwicklung seiner Verträge gestalten will?

Rechtliche Hintergründe:

In der sogenannten SEPA-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 260/2012) vom 14. März 2012 hat der europäische Gesetzgeber Regelungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro getroffen. Eins der Ziele der Verordnung ist die Schaffung eines integrierten Marktes für elektronische Zahlungen in Euro ohne Unterscheidung zwischen Inlandszahlungen und grenzüberschreitenden Zahlungen. Dadurch soll das reibungslose Funktionieren des EU-Binnenmarkts gewährleistet werden. Zu diesem Zweck sollen durch den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum („SEPA“ für „single euro payment area“) unabhängig vom Standort in der Union für inländische und grenzüberschreitende SEPA-Zahlungen unter den gleichen grundlegenden Bedingungen, Rechte und Pflichten gelten.

Art. 3 Abs. 2 der Verordnung besagt:
„Ein Zahlungsdienstleister eines Zahlers, der für eine Inlandslastschrift gemäß einem Zahlverfahren erreichbar ist, muss im Einklang mit den Bestimmungen eines unionsweiten Zahlverfahrens auch für Lastschriften erreichbar sein, die von einem Zahlungsempfänger über einen in einem beliebigen Mitgliedstaat ansässigen Zahlungsdienstleister veranlasst werden.“

Gemäß Art. 3 Abs. 3 gilt Absatz 2 nur für Lastschriften, die für die Verbraucher als Zahler nach dem Zahlverfahren verfügbar sind.

Art. 9 Abs. 2 regelt zusätzlich:
„Ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, gibt nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto gemäß Artikel 3 erreichbar ist.“

Weigert sich das Unternehmen also, Lastschriften von einem ausländischen Konto einzuziehen, so verstößt es gegen die oben genannten Vorschriften der SEPA-VO.

Der BGH stellte mit Urteil vom 06. Februar 2020 (Az.: I ZR 93/18) außerdem fest, dass Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG ist. Daraus folgt, dass ein Verstoß gegen das Verbot aus Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO gleichzeitig auch einen Wettbewerbsverstoß darstellt und somit von Mitbewerbern oder Wettbewerbsverbänden abgemahnt werden kann. Denn das Unternehmen verschafft sich einen Vorteil gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern, die die höheren Kosten einer Auslandslastschrift zu tragen haben.

Zusätzlich liegt in der formularmäßigen Beschränkung der Zahlungsmöglichkeit in AGB eine unangemessene Beschränkung im Sinne von § 307 BGB, sodass solche Klauseln unwirksam sind.

Fazit:

Verstöße gegen die SEPA-Verordnung sind immer wieder Gegenstand von Abmahnungen. Um ein Abmahnrisiko auszuschließen, sollten Unternehmen, die ihren Kundinnen und Kunden die Bezahlung per SEPA-Lastschrift anbieten, sicherstellen, dass diese nicht auf Zahlungen von inländischen Konten beschränkt ist. Sicherheitshalber sollten Unternehmen mit ihren Zahlungsdienstleistern klären, ob ausländische SEPA-Zahlungen akzeptiert und technisch unterstützt werden.

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