Der BGH hat entschieden (Beschluss vom 19.04.2012, Az. I ZR 173/11), dass die blickfangmäßige Werbung mit dem Slogan

“DER BESTE PREIS DER STADT*”

mit einem aufklärenden Sternchenhinweis

„Billiger als M. ? Gibt’s nicht! Wenn Sie doch eines unserer Angebote innerhalb von 14 Tagen bei gleicher Leistung günstiger sehen, geben wir Ihnen bar auf die Hand zurück, was Sie zuviel bezahlt haben. Garantiert.“

unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein kann, auch wenn der aufklärende Sternchentext nicht als Fußnote in der Fußzeile der Werbung eingebunden ist.

Folgende Umstände waren im konkreten Fall für die Zulässigkeit der Werbung entscheidend:

  • Der aufklärende Hinweis (der nicht in einer Fußnote bereit gehalten wurde, sondern in einem Kästchen links oben auf der Werbeseite eingebunden war) hatte ausreichend am „Blickfang“ der Werbung teil;
  • Die Klägerin hatte nicht geltend gemacht, dass die Aussage „Bester Preis der Stadt“ zum Zeitpunkt der Schaltung der Anzeige unzutreffend und somit irreführend gewesen sei. Dies war insofern relevant, als der Verkehr die Aussage nach den Feststellungen des BGH im Zusammenhang mit der Garantie so verstehen durfte, dass das fragliche Produkt nach dem Wissensstand des Werbenden zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung in der betreffenden Stadt nicht günstiger angeboten wurde;
  • Was die Zeit nach der Anzeigenschaltung anbelangt, war für den Verkehr nach den Feststellungen des BGH hingegen klar erkennbar, dass der Werbende keine zuverlässig wahrheitsgemäße Aussage über die Zeit nach der Anzeigenschaltung machen könne. Denn genau für diesen Fall werde die Garantie abgegeben. Auch insoweit schied eine Irreführung im konkreten Fall mithin aus.

Für die Händler schafft die Entscheidung etwas mehr Klarheit, welche konkreten Anforderungen bei der Gestaltung von blickfangmäßiger Werbung zu beachten sind. Insbesondere in Bezug auf die Platzierung von erläuternden Sternchenhinweisen ist nunmehr klargestellt, dass diese keineswegs zwingend in einer Fußnote bereit gehalten werden müssen. Entscheidend ist insoweit vielmehr, dass der aufklärende Hinweis so platziert und gestaltet ist, dass er am “Blickfang” der Werbung  ausreichend teilhat. In inhaltlicher Sicht kommt es sodann, wie auch bisher, darauf an, wie der Verkehr die jeweilige Werbeaussage (einschließlich der erläuternden Hinweise) versteht. Fehlvorstellungen bzw. unwahre Aussagen gilt es insoweit dringend zu vermeiden.