Die Wettbewerbszentrale geht derzeit im Wege der Abmahnung gegen unlautere Werbung bei Gutscheinaktionen auf der Plattform www.groupon.de und anderen Gutscheinplattformen vor. Dies geht aus einer Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 05.09.2011 hervor.
Die Abmahnungen richten sich den Angaben der Wettbewerbszentrale zufolge in erster Linie gegen Gutscheinangebote von Ärzten und Zahnärzten, da diese teilweise erhebliche Rabatte von bis zu 70% vorsehen würden. Rabatte oder Pauschalpreise seien nach den jeweiligen Gebührenordnungen jedoch nicht erlaubt.
Der Pressemitteilung ist weiter zu entnehmen, dass auch gegen Fahrschulen vorgegangen wird. In einem ersten Fall soll nach den Angaben der Wettbewerbszentrale bereits eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Frankfurt (Az. 3-08 O 101/11, nicht rechtskräftig) erwirkt worden sein, mit der der Fahrschule die weitere Werbung mit dem angebotenen Gutschein untersagt worden sei. Das Gericht sei dabei der Auffassung der Wettbewerbszentrale gefolgt und habe argumentiert, dass sowohl das Fehlen der gesetzlich vorgeschriebenen Preisangaben als auch das Fehlen von Informationen über weitere Ausbildungskosten nach Aufbrauchen des erworbenen Gutscheins einen Wettbewerbsverstoß darstellten.
Auch im Bereich des Beherbergungsgewerbes wurden nach Angaben der Wettbewerbszentrale Beanstandungen ausgesprochen, weil bei der Bewerbung von Hotelgutscheinen auf Einschränkungen des Angebotes nicht hingewiesen worden sei.
Beanstandet worden sei im Zuge des Vorgehens auch die Befristung von Gutscheinen, meist auf eine Gültigkeitsdauer von sechs oder zwölf Monaten. Eine derart deutliche Verkürzung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung stelle eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar.
Insbesondere Ärzten und Fahrlehrern sei daher zu empfehlen, zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten und Kosten vor jeder Werbung Rechtsrat einzuholen.
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