In Zukunft sind AGB-Klauseln, die eine strengere Form als die Textform vorschreiben, unwirksam. Dies beruht auf einer Änderung des § 309 Nr. 13 BGB mit Wirkung zum 01.10.2016. Bisher galt diese Folge lediglich für ein in AGB vorgeschriebenes Schriftformerfordernis.

Durch das am 17.12.2015 beschlossene Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts, wurde das BGB, mit Wirkung zum 01.10.2016, geändert.

Änderung des § 309 Nr. 13 BGB

Im Speziellen handelt es sich um den § 309 Nr.13 BGB, in diesem wird das Wort „Schriftform“ zu „Textform“ geändert. Dies hat zur Folge, dass von nun an für Anzeigen und Erklärungen keine strengere Form, als die Textform vorgeschrieben werden darf.

Ausweislich der Entwurfsbegründung soll hierdurch lediglich eine Klarstellung erfolgen. Gem. § 127 Absatz 2 BGB genügte bisher, auch bei vorgeschriebener Schriftform, die telekommunikative Übermittlung bzw. bei einem Vertrag, ein einfacher Briefwechsel. Nach Absatz drei ist für die vereinbarte elektronische Form entsprechend geregelt, dass es nicht zwangsläufig einer qualifizierten elektronischen Signatur bedarf.

Der Gesetzgeber sah jedoch in einer häufigen Praxis von Online-Anbietern, Anlass für eine deutlichere Regelung. Diese ließen zwar einen einfachen elektronischen Vertragsschluss zu, an die Kündigung stellten sie aber besondere Formerfordernisse.  Dazu heißt es in der Gesetzesbegründung:

„Solche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden von Verbrauchern häufig falsch verstanden. Viele Verbraucher meinen, dass sie eine Erklärung, für die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schriftform vereinbart wurde, immer eigenhändig unterschrieben und per Post an den Unternehmer senden müssen. Sie wissen nicht, dass § 127 Absatz 2 und 3 BGB für die vereinbarte Schriftform im Zweifel Erleichterungen vorsieht.“

BGH Urteil zu einer Datingplattform

Um den § 309 Nr. 13 BGB drehte sich auch das BGH-Urteil vom 14.07.2016 (Az.: III ZR 387/15) zu einer Datingplattform. Das Datingportal verwendete folgende Klausel:

„Die Kündigung der VIP- und/oder Premium-Mitgliedschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (eigenhändige Unterschrift) und ist z.B. per Fax oder per Post an E. GmbH (Adresse siehe Impressum) zu richten; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“

Der BGH sah diese als unangemessen benachteiligend für den Kunden an. Der gesamte Service der Datingplattform spiele sich online ab, insbesondere auch der Vertragsschluss oder eine Kündigung Seitens des Portals. Dabei sei kein berechtigtes Interesse des Datingportals gegeben, dass alleinig die Kündigung durch den Kunden die formellen Schriftformerfordernisse erfüllen müsse.

Weitere Neuerungen durch das Änderungsgesetz

Durch das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts wurde auch ein Verbandsklagerecht bei Datenschutzverstößen eingeführt. In einem Beitrag auf datenschutzerklaerung.info berichteten wir bereits hierüber.

Fazit

Ob das Urteil eine weiterreichende Wirkung entfaltet, erscheint durch die starke Orientierung am Einzelfall fraglich. Ab dem 01.10.2016 kann es ohnehin dahinstehen, von da an genügt stets die Textform, also auch eine Kündigung via E-Mail. Deshalb sollten Unternehmer ihre AGB-Klauseln zeitnah auf eine Schriftformvereinbarung prüfen, ansonsten können Abmahnungen drohen.