Seit einiger Zeit wird vor den Gerichten über die Frage gestritten, ob es ausreicht, die 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung zu verwenden, wenn diese in den AGB enthalten ist. Einige Oberlandesgerichte entschieden insoweit bereits zu Lasten der Händler: Die bloße Wiedergabe der Belehrung in den AGB genüge nicht, die Klausel müsse ein zweites Mal – mithin “doppelt” – in den AGB aufgeführt werden (so z.B. OLG Hamburg, Beschluss vom 17.02.2010, Az. 5 W 10/10). Wir berichteten.
Anders entschied nun kürzlich das Landgericht München I, in einem Fall, in dem es inzident auch um die oben genannte Frage ging (LG München I, Beschluss vom 12.01.2012, Az. 33 O 33/12). Das Gericht verneinte im Rahmen seiner Entscheidung das Erfordernis einer „doppelten“ Verwendung der 40-Euro-Klausel in den AGB und führte hierzu aus:
„[…] Durch die Einbeziehung der Widerrufsbelehrung in die AGB macht der Verwender hinreichend deutlich, dass der in dieser Belehrung enthaltene Inhalt Vertragsbestandteil werden soll. […] Der entgegenstehenden Ansicht des OLG Hamm in der von der Antragstellerin vorgelegten Entscheidung wie auch in NJW-RR 2010, 1193 folgt die Kammer nicht. Durch die Einbezugnahme des Belehrungstextes fehlt es am Charakter einer lediglich einseitigen Erklärung. Dies ist dem Verbraucher auch ohne weiters klar, denn ihm ist bekannt, dass in AGB nicht nur Rechte enthalten sind, sondern zumindest auch Bestimmungen, die die Ausübung bestehender Rechte konkretisieren. Auch dadurch, dass die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ lautet, ändert sich an der Verbrauchererwartung nichts, da auch eine Belehrung über Rechte naturgemäß Einschränkungen enthält, die die konkrete Ausübung etwaiger Rechte betreffen. […] im Gegenteil: die zusammenfassende Darstellung von Widerrufsrechten und Widerrufsfolgen innerhalb der AGB ist an Transparenz als vertragliche Bestimmung kaum zu überbieten, unabhängig davon, ob sie mit der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ versehen ist oder nicht.“
Das Oberlandesgericht München bestätigte diese Rechtsprechung wenig später und nahm insoweit auf die erstinstanzliche Begründung Bezug (OLG München, Beschluss vom 07.02.2012, Az. 29 W 212/12).
Entwarnung kann für die Händler damit jedoch nicht gegeben werden. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist insoweit uneinheitlich. Aufgrund des „fliegenden“ Gerichtsstands bei Wettbewerbsverstößen im Internet können Abmahnende sich den für sie günstigen Gerichtsort grundsätzlich aussuchen. Eine höchstrichterliche Klärung bleibt daher noch abzuwarten.
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