Zum Schutz der Verbraucher vor Abo-Fallen im Internet hat der Bundestag am 02.03.2012 ein neues Gesetz, die so genannte „Button-Lösung“, verabschiedet. Neben den Vorgaben für Bestellbuttons in Onlineshops bringt das Gesetz einige weitere Informationspflichten mit sich, die von Onlinehändlern bei der Gestaltung des Bestellablaufs zu berücksichtigen sind. Das Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Das Gesetz gilt – da es in diesem Monat im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde – somit ab dem 1. August 2012. Ab diesem Datum müssen sämtliche Onlinehändler (auch wenn sie keinen Abo-Dienst oder ein ähnliches Angebot betreiben) die Neuregelung beachten. Händler, die ihren Bestellbutton dann beispielsweise noch immer mit den Worten “bestellen” o.ä. beschriftet haben, schließen keine wirksamen Verträge mehr und riskieren, hierfür Abmahnungen zu erhalten.

Nachstehend erhalten Sie eine Übersicht über die wichtigsten Änderungen:

Beschriftung des Bestellbuttons

Nach der Neuregelung haben Onlinehändler ihren Bestellablauf nunmehr so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche (z.B. Bestellbutton), ist diese Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn die Schaltfläche gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern

„zahlungspflichtig bestellen“

oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. An alternativen Beschriftungsmöglichkeiten werden in der Gesetzesbegründung beispielsweise folgende Formulierungen genannt: „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder „kaufen“. Nicht zulässig sind dagegen Beschriftungen wie „bestellen“ bzw. „Bestellung absenden“ oder „anmelden“.

Wichtig: Die Neuregelung bezieht sich auf „Schaltflächen“ im Allgemeinen und betrifft somit nicht lediglich den Bestellbutton im geläufigen Sinn. Als Schaltfläche ist dabei ausweislich der Gesetzesbegründung jedes grafische Bedienelement zu verstehen, das es dem Anwender erlaubt, eine Aktion in Gang zu setzen oder dem System eine Rückmeldung zu geben. Damit sind neben dem klassischen Bestellbutton auch andere Bedienelemente erfasst, die eine ähnliche Funktion wie ein Button haben (z.B. Hyperlink oder Checkbox).

Welche weiteren Informationspflichten bestehen?

Onlinehändler müssen den Verbrauchern nunmehr

  • unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, d.h. zum Schluss des Bestellvorgangs in der abschließenden Bestellzusammenfassung/ Bestellübersicht (zu Beginn oder im Verlauf der Bestellung wäre unzureichend),
  • klar und verständlich, d.h. einfach erkennbar, ohne verwirrenden oder ablenkende Zusätze,
  • hervorgehoben, d.h. deutlich vom übrigen Text und den sonstigen Gestaltungselementen abgehoben, und
  • in räumlicher Nähe zur Schaltfläche, d.h. Informationen und Bestellbutton müssen bei üblicher Bildschirmauflösung gleichzeitig ohne scrollen zu sehen sein (bzw. müssen die Informationen in jedem Fall oberhalb des Buttons und so platziert sein, dass der Verbraucher nicht umhin kommt, die Informationen zur Kenntnis zu nehmen, bevor er den Bestellbutton betätigen kann),

folgende (ohnehin an anderen Stellen bereits zu erteilenden) Informationen zur Verfügung stellen:

  • Artikelbeschreibung: die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung => unklar ist bislang, wie detailliert die Merkmale angegeben werden müssen, insbesondere ob über die bislang üblichen Angaben hinaus (z.B. Modell, Größe, Farbe) nunmehr zusätzliche Angaben in der Bestellzusammenfassung bereit gehalten werden müssen (z.B. Rohstoffgehaltsangaben, Angaben zu Waschbarkeit o.ä.),
  • Mindestlaufzeit: die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
  • Gesamtpreis: den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
  • Versand- und Zusatzkosten: gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden => einige Onlineshops halten auf der Bestellübersichtseite beispielsweise keinen Hinweis auf die Mehrwertsteuer oder die beim Versand ins Nicht-EU-Ausland möglichen Zölle und Steuern bereit. Dies ist nunmehr jedoch Pflicht.

Weiterer Anpassungsbedarf

Bereits nach den bisherigen Regelungen muss in Onlineshops darüber informiert werden, wie der Vertrag zustande kommt. Entsprechende Texte finden sich daher in der Regel auf den allgemeinen Kundeninformationsseiten sowie zum Teil in den AGB. Sofern in diesen Texten auf das Drücken des Buttons „bestellen“ o.ä.  abgestellt wird, muss diese Information entsprechend der neuen Button-Beschriftung angepasst werden. Anderenfalls wäre die Information fehlerhaft.

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