Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

OLG Köln hält AGB-Klauseln zur Paketzustellung beim Nachbarn für unzulässig

Häufig liefern Logistikunternehmen bestellte Ware an einen Nachbarn aus, wenn sie den eigentlichen Adressaten nicht antreffen. Vielfach regeln Logistikdienstleister diese Ersatzzustellung in ihren AGB. Für Onlinehändler birgt diese Praxis jedoch ein erhebliches rechtliches Risiko. Das OLG Köln hat nun entschieden, dass derartige Klauseln den Vertragspartner unangemessen benachteiligen und daher unwirksam sind (Urteil vom 02.03.2011, Az. 6 U 165/10).

Gegenstand des Streits waren folgende AGB-Klauseln:

? darf Sendungen, die nicht in der in Absatz 2 genannten Weise abgeliefert werden können, einem
Ersatzempfänger aushändigen. […]

Ersatzempfänger sind

1. Angehörige des Empfängers oder des Ehegatten, oder
2. andere, in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, sowie dessen Hausbewohner und Nachbarn, sofern den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendung berechtigt sind […].

Das Gericht sah in diesen Klauseln eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und verurteilte die Beklagte, die Verwendung der Klauseln zu unterlassen.

An der grundsätzlichen Zulässigkeit von Ersatzzustellungen zweifelt das Gericht nicht, da sie der Beschleunigung und Vereinfachung der Zustellung dienen und somit ein allseitiges Interesse an ihnen besteht. Das Ersatzzustellungsverfahren muss nach Auffassung des Gerichts jedoch so ausgestaltet sein, dass es, so wörtlich, „den wechselseitigen Interessen im Rahmen des jeweils Zumutbaren so weit wie möglich Rechnung trägt.“ Bei den angegriffenen Klauseln sei dies nicht der Fall.

Insbesondere beanstandet das Gericht, dass in den AGB keine Verpflichtung verankert ist, im Falle einer Ersatzzustellung an den Nachbarn den eigentlichen Empfänger per Benachrichtigungskarte zu informieren. Dies wird zwar von den Transportunternehmen auch ohne entsprechende AGB-Regelung regelmäßig so gehandhabt. Das Gericht hält es jedoch für zumutbar, dass die Unternehmen diese Praxis in ihren AGB rechtsverbindlich festschreiben, um den Interessen des Vertragspartners angemessen Rechnung zu tragen. Logistikunternehmen sind deshalb aufgefordert, ihre AGB den Vorgaben des Urteils entsprechend anzupassen.

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  1. peter

    eine Benachrichtigungskarte hilft einem aber wenig, wenn der Nachbar, mit dem man schon seit Jahren im Streit liegt, das Paket verschwinden lässt. Wer hat schon Lust und Zeit dann jedes Mal wegen Unterschlagung zu klagen? Da wäre schon besser:
    „sofern vom Auftraggeber nicht ausdrücklich ausgeschlossen, kann eine Zustellung auch an Ersatzempfänger … erfolgen“

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