Wird bei Rücksendung von Waren die Originalverpackung nicht mit gesandt, erschwert dies dem Händler den Wiederverkauf. Häufig sind daher Formulierungen in AGB oder Kundeninformationen zu finden, in denen um Rücksendung der Ware in Originalverpackung gebeten wird. Das LG Hamburg entschied nunmehr, dass eine solche Bitte zulässig ist (Urteil vom 06.01.2011, Az. 327 O 779/10).
Konkret hatte das Gericht über die Verwendung der Formulierung
„Wir bitten Sie, die Ware in ihrer Originalverpackung an uns zurückzusenden“
zu entscheiden, die ein Händler in seinen AGB eingebunden hatte. Das Gericht entschied, dass die Formulierung nicht zu beanstanden sei. Der verständige und aufmerksame Durchschnittsverbraucher könne die Bitte durchaus als solche verstehen und erkennen, dass eine Rücksendung auch ohne Originalverpackung möglich ist. Die Unverbindlichkeit des Ersuchens komme klar zum Ausdruck. Ferner sei hinsichtlich des Kontextes zu sehen, dass sich die Bitte im konkreten Fall erst ganz am Ende und isoliert nach den Erläuterungen zum Widerrufsrecht sowie den Widerrufsfolgen befunden habe. Ähnlich hatte zuvor bereits das LG Bochum entschieden (Urteil vom 01.09.2009, Az. I-12 O 163/09).
Die Rechtsprechung ist insoweit jedoch keineswegs einheitlich. Andere Gerichte haben die Bitte um Rücksendung in Originalverpackung auch schon für unzulässig erklärt (so. z.B. LG Trier, Urteil vom 22.02.2007, Az. 7 HK.O 125/06, bestätigt durch OLG Koblenz, Beschluss vom 19.04.2007, Az. 4 U 305/07; LG Magdeburg, Beschluss vom 13.07.2007, Az. 7 O 1256/07; LG Berlin, Beschluss vom 02.08.2007, Az. 52 O 375/07). Eine höchstrichterliche Klärung ist bislang nicht erfolgt. Entwarnung kann für die Händler daher nicht gegeben werden. Insbesondere kann nicht gesagt werden, inwieweit sich andere Gerichte der Auffassung des LG Hamburg anschließen.
Händler, die auf eine Bitte um Rücksendung in Originalverpackung dennoch nicht verzichten wollen, sollten in jedem Fall auf eine klare Formulierung und geeignete Platzierung im Gesamttext achten. Um Abmahnungen möglichst zu vermeiden, empfiehlt sich zudem, ausdrücklich klarzustellen, dass die Rücksendung in Originalverpackung keine Voraussetzung für die wirksame Ausübung des Widerrufsrechts ist.
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