Mit Urteil vom 12.05.2011, Az. I ZR 119/10, hat der BGH entschieden, dass die schlagwortartige Lieferangabe „innerhalb 24 Stunden“ in einer AdWords Anzeige auch dann zulässig sein kann, wenn diese Lieferzeit an Bedingungen geknüpft ist, die sich erst bei einem Klick auf das Angebot ergeben. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die Einschränkungen im Rahmen dessen halten, womit der durchschnittliche Verbraucher rechnet.

Im zu entscheidenden Fall hatte die Beklagte in einer Google AdWords-Anzeige mit der Aussage

Original-Druckerpatronen
innerhalb 24 Stunden
günstig – schnell – zuverlässig

geworben. Klickte man auf Anzeige, gelangte man auf die Website der Beklagten, auf der die Angabe zur Lieferzeit dann damit eingeschränkt wurde, dass die Lieferung am Folgetag nur bei Bestellung bis 16.45 Uhr gilt und keine Auslieferung am Sonntag erfolgt.

Die Klägerin hielt die AdWords-Werbung der Beklagten für irreführend, da sie den unzutreffenden Eindruck vermittle, die Beklagte würde ohne jegliche Einschränkungen innerhalb von 24 Stunden liefern. Die Beklagte hielt die Anzeige hingegen für zulässig, da der Verbraucher mit derartigen Einschränkungen rechne und er über diese auch sofort aufgeklärt werde, wenn er auf die Anzeige klicke.

Der BGH gab der Beklagten Recht. Bei der beanstandeten Werbeaussage handle es sich um eine erkennbar unvollständige Kurzangabe, die – ähnlich einer Überschrift – lediglich dazu einlade, die ausführliche und präzise Information zur Kenntnis zu nehmen, auf die der Link verweist. Der Durchschnittsverbraucher, auf den allein abzustellen sei, werde durch die beanstandete Werbung nicht in die Irre geführt, sondern allenfalls dazu veranlasst, sich auf die Startseite des Internetauftritts des Werbenden zu begeben. Dort finde er dann sofort und in unübersehbarer Weise seine Annahme bestätigt, dass bei dem beworbenen Lieferservice Einschränkungen bestehen, mit denen er ohnehin bereits gerechnet habe. Weitergehende Einschränkungen, mit denen er aufgrund der ihm in diesem Zusammenhang gegebenen Informationen nicht zu rechnen brauchte, seien im konkreten Fall nicht festgestellt worden.

Für Shopbetreiber besteht damit bei der Gestaltung von AdWords-Anzeigen, für die lediglich eine begrenzte Zeichenzahl zur Verfügung steht, ein etwas größerer Spielraum. Um Abmahnungen zu vermeiden, sollten Händler, die mit verkürzten Werbeaussagen bzw. Slogans werben möchten, jedoch stets im Einzelfall prüfen, ob die konkrete Werbeaussage die genannten rechtlichen Anforderungen erfüllt. Insbesondere sollte darauf geachtet werden, dass die erforderlichen Erläuterungen deutlich wahrnehmbar bereits unmittelbar auf der Landingpage angezeigt werden und keine für den Leser unerwarteten Einschränkungen erfolgen.