Viele deutsche Online-Händler verkaufen gezielt auch ins Ausland. Häufig wird dabei verkannt, dass insoweit nicht nur deutsche Gesetze zu beachten sind, sondern auch die Gesetze derjenigen Länder eine Rolle spielen können, auf die das Angebot mit ausgerichtet ist. Schnell kann es dabei passieren, dass Informationspflichten, denen die Händler in diesen Ländern unterliegen, nicht eingehalten sind. Die Sanktionen bei Verstößen können schwerwiegend sein.

So gilt beispielsweise in Frankreich das Gesetz über elektronische Kommunikation (loi pour la confiance dans l’économie numérique, LCEN). In diesem ist u.a. vorgesehen, dass jede natürliche oder juristische Person, die einen Online-Kommunikations-Service betreibt, alle für ihre Identifikation erforderlichen Informationen bereit halten muss. Hierzu gehören beispielsweise der Name, die Postanschrift, die Telefonnummer, ggf. die Rechtsform, die Registernummer und das Registergericht. Onlineshop-Händler müssen darüber hinaus beispielsweise auch eine eigenständige Telefonnummer und Email-Adresse angeben, um für Kundenanfragen erreichbar zu sein.

Zwar bestehen in Deutschland ebenfalls hohe Anforderungen an die Informationspflichten, jedoch decken sich diese nicht zwingend mit den im Ausland geltenden Vorgaben. So sind beispielsweise in Frankreich – anders als in Deutschland – u.a. Angaben zum inhaltlich Verantwortlichen und zum Internetprovider sowie ggf. zur Höhe des Stammkapitals Pflicht. Bei Verstößen gegen bestehende Impressumspflichten drohen in Frankreich dabei Geldstrafen bis zu 75.000 Euro oder Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr. Handelt es sich um eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft kann sogar der 5-fache Wert der Geldstrafe verhängt werden.

Online-Händler, die international tätig sind, sollten entsprechend prüfen, welchen Pflichten sie im jeweiligen Ausland unterliegen und die Einhaltung sicherstellen. Im Zweifel sollte ein mit dem dortigen Recht vertrauter Anwalt zu Rate gezogen werden.