Vor den Gerichten wird seit geraumer Zeit die Frage diskutiert, ob die Verwendung der so genannten 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung ausreicht, um dem Verbraucher die Rücksendekosten aufzuerlegen. In letzter Zeit bejahten mehrere Gerichte diese Frage, zuletzt das LG Frankfurt (siehe auch hier). Nun liegt erstmalig eine OLG-Entscheidung vor, jedoch zum Leidwesen der Onlinehändler. Nach dem Beschluss des OLG Hamburg (17.02.2010, Az. 5 W 10/10) ist eine zusätzliche Vereinbarung der Kostentragung erforderlich, und zwar selbst dann, wenn der Widerrufsbelehrungstext mitsamt 40-Euro-Klausel bereits Bestandteil der AGB ist.
Grundsätzlich hat der Händler die Rücksendekosten nach Widerruf zu tragen. Gemäß § 357 Abs. 3 S. 2 BGB kann die Kostentragungspflicht jedoch mithilfe der so genannten 40-Euro-Klausel dem Verbraucher auferlegt werden, wenn der Preis der Ware 40 Euro nicht übersteigt. Nach Ansicht des OLG Hamburg bedarf es hierzu einer separaten Vereinbarung. Ein bloßer Hinweis in der Widerrufsbelehrung genügt demnach nicht. Als Grund führt das OLG an, dass die Regelung der Kostentragung innerhalb der Widerrufsbelehrung vom Verbraucher nicht als vertragliche Vereinbarung erkannt werden könne. Zudem sei die Klausel auch unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten überraschend bzw. unklar und benachteilige den Verbraucher damit unangemessen.
Selbst wenn die Widerrufsbelehrung mitsamt 40-Euro-Klausel Bestandteil der AGB ist, ändert dies nichts an der Beurteilung. Eine Regelung, die vom gesetzlichen Regelfall abweichen soll, müsse klar und eindeutig sein. Da der Verbraucher nach Ansicht des Gerichts unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ aber lediglich die Belehrungspflichten, nicht aber eine vertragliche Regelung erwarte, fehle es an einer klaren eindeutigen Regelung.
Das OLG stellt mit dieser Entscheidung klar, dass der bloße Hinweis in der Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 357 Abs. 2 S. 3 BGB nicht genügt. Ob damit dem Verbraucherschutz gedient ist, bleibt fraglich, da der Verbraucher in aller Regel nicht zwischen Vereinbarungen und Belehrungen, die der Erfüllung von Informationspflichten dienen, unterscheidet und durch die künstliche Aufspaltung von beidem erst recht Unübersichtlichkeit und Intransparenz droht.
Nichtsdestoweniger empfiehlt sich vor dem Hintergrund der Entscheidung aus Hamburg, die 40-Euro-Klausel nochmals separat in den AGB zu verwenden.
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