Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 11.11.2010, Az. 2 U 29/10 entschieden, dass die Anmeldung mit Name, Anschrift und Telefonnummer bei einem Gewinnspiel im Internet nicht zwingend eine Einwilligung in Werbeanrufe darstellt, auch dann nicht wenn der Anmeldende zur Erteilung der Einwilligung ein Häkchen setzen muss (Opt-In).

Die Beweislast dafür, dass es sich bei der anmeldenden Person auch tatsächlich um die namentlich angegebene Person handle, trage das Unternehmen. Dies gelte insbesondere dann, wenn bei der Anmeldung Daten eingegeben würden, die von jedermann, z.B. in einem Telefonverzeichnis, frei abgerufen und daher auf einfache Weise missbraucht werden könnten. Könne der Werbeanrufer jedoch nicht nachweisen, dass eine ausdrückliche Einwilligung des Angerufenen vorliege, handle es sich um einen unzulässigen Kaltanruf („Cold Call“).

Im konkreten Fall hatten von entsprechenden Werbeanrufen betroffene Personen angegeben, sich gar nicht für ein Gewinnspiel angemeldet zu haben. Das Gericht befand diese Aussagen für glaubwürdig, zumal eine der vermeintlichen Gewinnspiel-Teilnehmerinnen noch nicht einmal einen Computer besaß.