Nach wie vor sind noch nicht alle Rechtsfragen im Bereich des E-Commerce geklärt. Ein besonders kontrovers diskutiertes Thema betrifft die Gestaltung von Bestellbuttons und die damit verbundene Transparenz für Verbraucher. Vor kurzem hat das Landgericht Hildesheim in seiner Entscheidung präzisiert, wie die Gestaltung eines Bestellbuttons konkret auszusehen hat. 

Das Landgericht Hildesheim hat in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 07.03.2023, Az. 6 O 156/22) entschieden, wie Online-Händler den Bestellprozess für Verbraucher gestalten müssen, um dem Transparenzerfordernis im E-Commerce nachzukommen. Im konkreten Fall ging es um die Gestaltung des Bestellbuttons bei Kreditkartenzahlungen. Das Gericht stellte fest, dass der Bestellbutton eindeutig und gut sichtbar mit „Zahlungspflichtig bestellen“ oder einer vergleichbaren Formulierung beschriftet sein muss. Eine Beschriftung wie „Mit Kreditkarte zahlen“, „Mit PayPal zahlen“, „Bezahlen per Vorkasse“ und „Bezahlen mit SOFORT-Überweisung“ reicht nicht aus, um den Verbraucher über seine Zahlungspflicht hinreichend zu informieren. Das Gericht argumentierte, dass der Verbraucher die Schaltfläche als Bestätigung der zuvor gewählten Zahlungsart und nicht als verbindliche Bestellung verstehen könnte. Somit hatte der Website-Betreiber gegen § 312j Abs. 3 BGB verstoßen, was nach Abs. 4 zur Unwirksamkeit der so geschlossenen Verträge führt.

§ 312j

[…]

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

Darüber hinaus stellte das LG Hildesheim in seiner Entscheidung fest, dass dem Verbraucher wesentliche Vertragsinformationen in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der verbindlichen Bestellung zur Verfügung gestellt werden müssen. Es reicht also nicht aus die Bestellinformationen am Anfang der Seite zu platzieren, sodass der Verbraucher erst nach oben scrollen muss, um diese zu sehen. Vielmehr müssen die Angaben unmittelbar vor Abgabe der Bestellung zur Verfügung gestellt werden.

Damit bekräftigt das Gericht die Transparenzanforderungen im E-Commerce und betont die Rechte der Verbraucher. Online-Händler sind verpflichtet, die Verbraucher klar und verständlich über die Zahlungsmöglichkeiten zu informieren und ihnen eine bewusste Auswahl zu ermöglichen.

 

Foto von Microsoft Edge auf Unsplash

 

Lesen Sie auch:

EuGH: Mehr Optionen für den Kaufen-Button (paloubis.com)