Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

Schlagwort: Abmahnung Seite 2 von 3

OLG Köln: Irreführung durch vorzeitigen Abbruch einer Rabattaktion

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 10.08.2012, Az. 6 U 27/12, entschieden, dass der vorzeitige Abbruch einer Sonderverkaufsaktion unzulässig ist, sofern in den Bedingungen auf eine mögliche Verkürzung des Aktionszeitraumes nicht hingewiesen wurde.

Im zu entscheidenden Fall hatten die Kunden einer Einzelhandelskette Gelegenheit erhalten, innerhalb eines festgelegten Zeitraums „Treuepunkte“ zu erwerben. Bei Erreichen einer bestimmten Anzahl konnten diese Treuepunkte sodann zum Kauf von Messern einer bestimmten Marke zu stark herabgesetzten Preisen eingesetzt werden. In den Teilnahmebedingungen wurde das Enddatum der Aktion ausgewiesen. Ca. zwei Monate vor dem genannten Endtermin musste die Aktion jedoch vorzeitig beendet werden, da die Kapazität des Messerherstellers aufgrund der unerwartet hohen Nachfrage vorzeitig erschöpft war. Das OLG Köln sah hierin eine Irreführung der Verbraucher begründet, da keinerlei Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer Verkürzung der Aktion bestanden und die Erwartung der angesprochenen Verkehrskreise somit enttäuscht worden sei.

Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen, da zur Frage der Irreführung durch den vorzeitigen Abbruch einer Rabattaktion bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliege.

Verbraucherzentrale: App-Store-Betreiber bestehen AGB-Check nicht

In seiner aktuellen Pressemitteilung weist der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) auf seine aktuellen Abmahnungen bzw. Klagen gegen verschiedene Betreiber von App-Stores (u.a. google, iTunes, Microsoft, Nokia) hin.

Nach Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) sind große Teile der Nutzungsbestimmungen der Betreiber von App-Vertriebsportalen rechtswidrig. Oft fehle im Webauftritt der Anbieter ein Impressum, die Vertragsbedingungen seien zu lang und viele Klauseln benachteiligten die Verbraucher.

Besonders Bedingungen zum Datenschutz sind nach Ansicht des Verbands rechtswidrig: Eine rechtskonforme Einwilligung für die Nutzung der Verbraucherdaten werde nicht eingeholt.

App-Store-Betreiber bestehen AGB-Check nicht


Abmahnungen wegen fehlendem Impressum auf Facebook?

Und ich dachte schon seit Tagen darüber nach, wie ich das Sommerloch füllen kann: http://www.ferner-alsdorf.de/2012/08/abmahnung-facebook-impressum/ Mehr gibt es hierzu dann auch nicht zu sagen.

Neues Abmahnrisiko bei Amazon Marketplace

Der Kollege Alexander Schupp weist auf www.it-recht-deutschland.de auf ein bevorstehendes Problem für Amazon Marketplace Händler hin. Demnach kann die 40-EURO-Klausel zukünftig nicht mehr wirksam für Geschäfte vereinbart werden, die über den Amazon Marketplace zustandekommen:

Denn wenn, was anzunehmen ist, Amazon nicht zugleich seine AGB ändert, hat Amazon mit diesem Verweis zugleich die “40-Euro-Klausel” (= Rücksendekosten trägt bei einem Warenwert bis 40 EUR der Kunde) für alle Amazon Händler – mit Ausnahme natürlich von Amazon selbst – abgeschafft.

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BGH: Wettbewerbsrechtliche Abmahnfähigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 31.05.2012, Az. I ZR 45/11, über die Frage, ob es sich bei den Vorschriften der §§ 307 bis 309 BGB um Marktverhaltensregelungen handelt, und damit zur Frage, ob unwirksame AGB wettbewerbsrechtlich abmahnbar sind, entschieden. Der BGH stellte hierzu fest:

OLG Karlsruhe: Abmahnung von Datenschutzverstössen ist möglich

Gänzlich anders als das OLG München sehen die Frage der Abmahnbarkeit von Datenschutzverstössen die OLGs Karlsruhe und Stuttgart. Auf das entsprechende Urteil des OLG Karlsruhe weist der Kollege Ferner in einem aktuellen Beitrag hin

Können Datenschutzverstöße abgemahnt werden? Rechtsanwalt Ferner – Alsdorf, Aachen

Mit dem OLG können Datenschutzverstöße wettbewerbsrechtlich geahndet werden. Die Konsequenz ist, dass Fehler von der Datenschutzerklärung bis zur konkreten Datenverarbeitung mit einer quittiert werden können. Die Entscheidung aus Karlsruhe überzeugt insofern auch …

Abmahnung wegen fremdem Foto auf Facebook-Pinnwand

Wer unerlaubt fremde Fotos auf der eigenen Facebook-Seite veröffentlicht, muss mit Abmahnungen rechnen. Dies ist inzwischen allgemein bekannt. Wie die Kölner Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum kürzlich berichtete, wurde ein Facebook-Nutzer nunmehr jedoch nicht wegen eines eigens eingestellten Bildes abgemahnt, sondern wegen eines Fotos, das ein Dritter auf seiner Pinnwand gepostet hatte.

OLG Hamm: Wer im Glaushaus sitzt, sollte nicht mit Abmahnungen um sich werfen

Das OLG Hamm steht in dem Ruf, oft eigenwillige und vom Rest der Republik abweichende Entscheidungen zu treffen. Früher gab es (weiss ich aus Erzählungen älterer Kollegen) wohl in München einen Amtsrichter, der regelmässig entsprechende Rechtsprechungsverweise von Anwälten abfällig beantwortete mit

Wos hod Homm no ned endschiedn?

Damit könnte der Richter möglicherweise zum Ausdruck gebracht haben wollen, dass Hamm (aufgrund der Größe seines Einzugsbereiches) relativ viele Entscheidungen zu treffen hat. Nach bayerischer Lesart hat er aber eher angedeutet, dass ihn die Urteile des OLG Hamm nicht interessierten.

Für uns Anwälte ist das leider nicht ganz so einfach. Selbst wenn man keine Verfahren im Einzugsgebiet des OLG Hamm betreut. In der Beratung von Online-Shops, die im gesamten Bundesgebiet errreichbar sind und den fliegenden Gerichtsstand zu fürchten haben, müssen die Entscheidungen des OLG Hamm sehr wohl beachtet werden. Und hier gab es schon die eine oder andere Entscheidung, die selbst den seriösesten und kundenfreundlichsten Online-Händler zum fassungslosen Kopfschütteln getrieben haben. Meine persönliche Lieblingsentscheidung des OLG Hamm betrifft die Rückgabe-/Widerrufsmöglichkeit von CD’s nach dem Öffnen der Cellophan-Hülle.

Nun hat mich das OLG Hamm aber mal überrascht und eine Entscheidung getroffen, hinter der ich voll und ganz stehe. Die Entscheidung betrifft die von mir (und vielen Kollegen) oft kritisierten Disclaimer.

Das OLG Hamm hat entschieden, dass derjenige, der auf seiner Website darauf hinweist, dass er Abmahnungen ohne vorherigen Kontakt nicht wünscht und widrigenfalls die entstandenen Rechtsanwaltskosten aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht ablehnen wird, treuwidrig handelt, wenn er andere Wettbewerber selbst sofort und ohne Kontakt abmahnt.

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Derjenige, der eine solche Vorgehensweise von den Mitbewerbern unter Androhung einer Sanktion verlangt und diese dadurch zu einem bestimmten Verhalten veranlasst, muss sich dann auch selbst so verhalten. Er bindet sich mit einer solchen Verhaltensempfehlung in Bezug auf sein eigenes Verhalten in ähnlicher Weise, als wenn er sich vertraglich zu einem solchen Vorabkontakt verpflichtet hätte. Mit diesem zu erwartenden Verhalten setzt sich die Klägerin in rechtlich erheblicher Weise in Widerspruch, wenn sie unstreitig noch wiederholt Mitbewerber wie hier den Beklagten wegen eines bestimmten Anzeigeninhalts sofort durch einen Anwalt abmahnen lässt.

(Urteil vom 31.01.2012, Az. I-4 U 169/11. Ausführliche Erläuterung der Entscheidung bei Dr. Damm und Partner, von denen ich auch meine Zitate übernommen habe)

Ob diese Entscheidung dogmatisch den strengen Anforderungen des BGH standhält, muss ich hier nicht beurteilen. Aus der Sicht von seriösen Online-Anbeitern aber und vor dem Hintergrund der mittlerweile plageartigen Abmahnpraxis im Internet ist diese Entscheidung jedoch goldrichtig.

Oft genug trifft man auf solche Anbieter, die absichtlich (oft auch völlig unbedacht) einen solchen Disclaimer bereithalten und selbst munter auf die Mitbewerber eindreschen – per kostenpflichtiger Abmahnung, versteht sich. Ich jedenfalls hätte deshalb keine Bedenken, wenn diese Entscheidung auch von Gerichten ausserhalb von Hamm beachtet würde.

 

Copyright-Debatte: „Netzgemeinde“ gegen „Tatort“-Autoren via SPIEGEL ONLINE

Auch wenn es sich die ‚Tatort‘-Autoren nicht vorstellen können: in der Urheberrechtsdebatte geht es um (viel) mehr als nur um illegale Downloads und Streamings. Es geht auch bzw. vor allem um Bücher und Dokumentarfilme, die in Archiven im wörtlichen Sinne verrotten, weil die Abklärung der Rechte zu teuer ist. (via Leonhard Dobusch auf netzpolitik.org)

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Dieser Streitpunkt zeigt schön das Problem, an dem die Debatte im Augenblick vor allem krankt: Es wird massiv aneinander vorbeigeredet. Die Drehbuchautoren wenden sich an einen gefühlten, scheinbar monolithisch auftretenden Gegner. Piraten, Grüne, Linke und die eben ganz und gar nicht homogene „Netzgemeinde“ aber haben überhaupt keine gemeinsame Position zu den diskutierten Fragen.

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Solche Extrempositionen – genau wie solche wie die von Sven Regener, der das Gefühl hat, dass man ihm „ins Gesicht pinkelt“ im Netz – tragen zweifellos nicht dazu bei, dass die Debatte in konstruktiver Weise geführt wird. Vor allem aber hat man den Eindruck, dass derzeit massiv und gezielt lobbyiert wird – nur weiß man nicht so genau, wofür eigentlich.

Copyright-Debatte: „Netzgemeinde“ gegen „Tatort“-Autoren via  SPIEGEL ONLINE

OLG München: 40-Euro-Klausel muss nicht „doppelt“ in AGB verwendet werden

Seit einiger Zeit wird vor den Gerichten über die Frage gestritten, ob es ausreicht, die 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung zu verwenden, wenn diese in den AGB enthalten ist. Einige Oberlandesgerichte entschieden insoweit bereits zu Lasten der Händler: Die bloße Wiedergabe der Belehrung in den AGB genüge nicht, die Klausel müsse ein zweites Mal – mithin “doppelt” – in den AGB aufgeführt werden (so z.B. OLG Hamburg, Beschluss vom 17.02.2010, Az. 5 W 10/10). Wir berichteten.

Urteil im Kino.to Prozess: Streaming illegaler Angebote strafbar?

Im Sommer 2011 wurde das Video-Portal kino.to vom Netz genommen. Die Betreiber des illegalen Streaming-Angebots wurden verhaftet und verurteilt, teilweise zu Haftstrafen von mehreren Jahren. Eines der Urteile, das jüngst ergangene Urteil des Amtsgericht Leipzig vom 21.12.2011, sorgte nun für besonderes Aufsehen.

Datenschutzbehörden nehmen Stellung zu Social Plugins

Der ”Düsseldorfer Kreis”, ein informeller Zusammenschluss der obersten Datenschutzbehörden der Länder, hat in einem aktuellen Beschluss vom 08.12.2011 Stellung bezogen zum Thema Datenschutz in sozialen Netzwerken einschließlich Verwendung von Social Plugins.

BGH: Werbung bei AdWords mit Angabe zur Lieferung „innerhalb 24 Stunden“ trotz Einschränkungen zulässig

Mit Urteil vom 12.05.2011, Az. I ZR 119/10, hat der BGH entschieden, dass die schlagwortartige Lieferangabe „innerhalb 24 Stunden“ in einer AdWords Anzeige auch dann zulässig sein kann, wenn diese Lieferzeit an Bedingungen geknüpft ist, die sich erst bei einem Klick auf das Angebot ergeben. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die Einschränkungen im Rahmen dessen halten, womit der durchschnittliche Verbraucher rechnet.

EU-Textilkennzeichnungsverordnung ersetzt das Textilkennzeichnungsgesetz

Internethändler, die Textilprodukte anbieten, sind verpflichtet, bereits im Internetangebot über die Rohstoffzusammensetzung der Textilien zu informieren. Bisher ergab sich diese Informationspflicht aus dem Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG). Ab dem 08.05.2012 wird das Textilkennzeichnungsgesetz jedoch von der Europäischen Textilkennzeichnungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1007/2011) abgelöst werden, die am 07.11.2011 in Kraft getreten ist.

OLG Köln: 500 EUR Vertragsstrafe für Spam-Mail durch Versicherung

Mit Urteil vom 01.06.2011, Az. 6 U 4/11 hat das Oberlandesgericht Köln entschieden:

„Das wiederholte Zusenden von Spam-E-Mails an Kunden durch eine Versicherung löst eine Vertragsstrafe von 500,- EUR aus. Dies ist eine ausreichende aber angemessene Summe, um den immateriellen Schaden, welcher dem Kunden aufgrund der Werbe-E-Mails entstanden ist, auszugleichen.“ (Leitsatz)

Geklagt hatte ein Steuerberater, der von seiner ehemaligen Versicherung Werbung per Email bekam, obwohl sich seine Versicherung in der Vergangenheit bereits zur Unterlassung verpflichtet hatte. Die Unterlassungserklärung war mit einem Vertragsstrafeversprechen nach dem Hamburger Brauch bewehrt. Die Höhe der Strafe war somit in das Ermessen des Steuerberaters gestellt, wobei im Streitfall eine Überprüfung durch die Gerichte vorbehalten war.

Der Steuerberater verlangte zunächst die Zahlung einer Vertragsstrafe von 10.000,- EUR. Nachdem er seine Forderung in der ersten Instanz bereits reduziert hatte, verringerte er diese in der Berufung nochmals und forderte schließlich nur noch 3.000,- EUR. Das Berufungsgericht bestätigte den Anspruch des Klägers zwar dem Grunde nach, sprach ihm jedoch nicht die geforderten 3.000,- EUR, sondern lediglich 500,- EUR zu. Diese Summe sei im konkreten Fall angemessen und ausreichend.

Bitte um Rücksendung in Originalverpackung

Wird bei Rücksendung von Waren die Originalverpackung nicht mit gesandt, erschwert dies dem Händler den Wiederverkauf. Häufig sind daher Formulierungen in AGB oder Kundeninformationen zu finden, in denen um Rücksendung der Ware in Originalverpackung gebeten wird. Das LG Hamburg entschied nunmehr, dass eine solche Bitte zulässig ist (Urteil vom 06.01.2011, Az. 327 O 779/10).

Groupon & Co.: Wettbewerbszentrale mahnt Gutscheinwerbung ab

Die Wettbewerbszentrale geht derzeit im Wege der Abmahnung gegen unlautere Werbung bei Gutscheinaktionen auf der Plattform www.groupon.de und anderen Gutscheinplattformen vor. Dies geht aus einer Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 05.09.2011 hervor.

Achtung: Neue Widerrufsbelehrung 2011

Am 26.05.2011 wurde im Bundestag das bereits erwartete Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge beschlossen (siehe Gesetzes-Historie beim Deutschen Bundestag). Dieses Gesetz bringt erneut eine Änderung der Widerrufsbelehrung (bzw. Rückgabebelehrung) mit sich. Hintergrund der gesetzlichen Neuregelungen ist ein Urteil des europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahre 2009, demzufolge die deutschen Regelungen zum Wertersatz teilweise gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen.

BGH: Opt-In auch bei Telefonwerbung

Der BGH hat mit Beschluss vom 14.04.2011, Az. 1 ZR 38/10, entschieden, dass – ebenso wie die Werbung per Email und SMS – auch die telefonische Werbung nach § 7 Abs. 2 UWG einer gesonderten, nur auf die Einwilligung in eine solche Werbung bezogenen Zustimmungserklärung des Betroffenen bedarf (sog. Opt-In-Erklärung).

OLG Hamm: „Auslandsversandkosten auf Anfrage“ wettbewerbswidrig

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 01.02.2011, Az. I-4 U 196/10, entschieden, dass Onlineshops gemäß § 1 Abs. 2 PAngV vor Einleitung des Bestellvorganges auch zwingend angeben müssen, in welcher konkreten Höhe Liefer- und Versandkosten für einen Versand auf deutsche Inseln oder in das Ausland anfallen.

Pflicht zur Verbraucherunterrichtung auch auf bloßer Informationsseite?

Das LG München hat mit Urteil vom 15.04.2009, Az. 1 HK O 2632/09, entschieden, dass auch der Betreiber einer bloßen “Informationsseite” gemäß § 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 BGB-lnfoV (nunmehr geregelt in Art. 246 § 1 Abs. 1 EGBGB) zur Bereithaltung der vorvertraglichen Informationen z.B. über das Widerrufsrecht verpflichtet ist, wenn er Fernabsatzverträge anbietet.

Anmeldung mit Name und Anschrift bei Gewinnspiel ist kein Beweis für Einwilligung in Werbeanruf

Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 11.11.2010, Az. 2 U 29/10 entschieden, dass die Anmeldung mit Name, Anschrift und Telefonnummer bei einem Gewinnspiel im Internet nicht zwingend eine Einwilligung in Werbeanrufe darstellt, auch dann nicht wenn der Anmeldende zur Erteilung der Einwilligung ein Häkchen setzen muss (Opt-In).

Kein Wettbewerbsverstoß durch Facebook „Gefällt-mir-Button“

Die erste Entscheidung zur Verwendung des Facebook Like-Buttons liegt nun vor. Das Landgericht Berlin (Beschluss vom 14.03.2011, Az. 91 O 25/11) hatte sich kürzlich sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Einsatz des Facebook Gefällt-mir-Buttons einen Wettbewerbsverstoß darstellen und somit Abmahnungen von Mitbewerbern nach sich ziehen kann. Im konkreten Fall hatte ein Händler einen entsprechenden Button in seinem Onlineshop eingebunden, jedoch nicht über die hiermit verbundene Datenerhebung auf seiner Seite informiert.

BGH: Werbung mit durchgestrichenem Preis bei Eröffnungsangebot nur mit Erklärungen zulässig

Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen durchgestrichene Preise gegenübergestellt sind, ist nur dann zulässig, wenn sie mit zusätzlichen Erklärungen versehen ist. Dies hat der unter anderem für Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH entschieden (Urteil vom 07.03.2011, Az. I ZR 81/09 – Original Kanchipur). Insbesondere muss sich aus der Werbung ergeben, wie lange die Eröffnungspreise gelten und ab wann die höheren (durchgestrichenen) Preise verlangt werden.

Gegenstand des vom BGH entschiedenen Falls war die Werbemaßnahme eines Teppichhändlers. Dieser bewarb eine Teppichkollektion in einem Werbeprospekt mit Einführungspreisen, denen er höhere durchgestrichene Preise gegenüberstellte. Da es sich um eine Weltneuheit handle, könne er als Hersteller deutliche Rabatte gewähren. Dagegen wehrte sich ein Mitbewerber, der in dieser Werbung seines Konkurrenten eine Irreführung sowie einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot sah. Der BGH bestätigte diese Auffassung.

Social Media – Stolperfalle Schleichwerbung

Viele Unternehmer haben für sich die Werbung in Social Media Plattformen, wie beispielsweise auf Facebook oder Twitter, entdeckt. Diese Art des viralen Marketing hat sich in einigen Unternehmensbereichen als äußerst effektiv erwiesen. Vielen der Unternehmer ist hierbei jedoch nicht bewusst, dass Social Media Werbung als sogenannte Schleichwerbung schnell unzulässig sein kann.

Kino.to & Co.: Für legal erklärt?

Immer wieder finden sich im Netz Beiträge und Meldungen, dass Kino.to von Rechtsanwälten für legal befunden worden sei. Doch viele Leser fragen sich, ob dies tatsächlich so einfach zu beantworten ist.

BGH: Produktbilder im Onlinehandel sind verbindlich

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.01.2011, Az. VIII ZR 346/09, sind Produktbilder im Onlinehandel für den Kaufvertrag ebenso bindend, wie eine Produktbeschreibung.

BGH: Widerrufsbelehrung ohne Überschriften unwirksam

Der BGH hat mit Urteil vom 01.12.2010, Az. VIII ZR 82/10, entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung, auch wenn sie inhaltlich weitgehend dem gesetzlichen Muster entspricht, bereits dann unwirksam sein kann, wenn die im Muster vorgesehenen (Zwischen-) Überschriften fehlen.

Off Topic: Streetart mahnt ab

Der Kollege Michael Below weist in einem lesenswerten Beitrag vom 28.01.2011 auf Abmahnungen der Rechtsanwälte Lex:ius Dimke, Rothenberg & Partner für die alamode Filmdistribution OHG gegen Filesharer des Films „Exit through the gift shop“ des britischen Streetart Künstlers Banksy hin. Lesenswert ist der Beitrag nicht wegen der Abmahnwarnung, sondern weil der Kollege Below findigerweise darauf hinweist, dass a) der Film sehenswert ist und b) gerade der Künstler Banksy in seinem Manifest, die Kopie und noch die Kopie der Kopie selbst zur Kunstform erklärt und zudem seine Werke zur freien Verwendung durch jedermann freigibt.

LG Düsseldorf: Kein Impressum für Baustellenseite erforderlich

Auf ein sehr interessantes Urteil aus Düsseldorf weisen die Kollegen von Damm und Partner hin. Demnach ist für eine sogenannte Under Construction Site (Baustelleneseite) kein Impressum gemäß § 5 TMG erfoderlich.

Mit Urteil vom 15.12.2010 (Az. 12 O 312/10) hat das LG Düsseldorf entschieden, dass in dem dort vorliegenden Fall für eine einfache Under Construction Site, die keine konkreten Angaben zum Leistungsangebot des Anbieters enthält, eine Anbieterkennzeichnung mit den Pflichtangaben des § 5 TMG nicht erforderlich ist. Die Begründung ist richtig und denkbar einleuchtend:

Damit hatte der Internetauftritt zu diesem Zeitpunkt nicht den Zweck der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen, denn die Beklagte hat keine konkreten Leistungen beworben, auch die Angabe “alles für die Marke …” stellt sich dem Besucher als bloßer Slogan dar, vermittelt ihm aber keine Informationen zu ihrem tatsächlichen Tätigkeitsfeld.


AGB: Zahlung vor Vertragsschluss?

Viele Händler sehen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vor, dass der Vertrag erst mit gesonderter Annahmeerklärung (z.B. Versandbestätigung) bzw. Lieferung der Ware zustande kommen soll. Die meisten dieser Händler möchten jedoch gleichzeitig die Möglichkeit der Vorkasse nutzen. Hierbei wird häufig übersehen,

BGH: Fehlerhafte AGB sind abmahnfähig

Können unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) durch Mitbewerber abgemahnt werden? In der Rechtsprechung war dies bis zuletzt höchst umstritten, die Gerichte entschieden sowohl in die eine oder andere Richtung. Der unter anderem für Wettbewerbsrecht zuständige erste Zivilsenat des BGH hat in dieser Frage klare Verhältnisse geschaffen und mit Urteil vom 31.03.2010 (Az. I ZR 34/08), das nunmehr im Volltext vorliegt, entschieden, dass fehlerhafte AGB wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig sind.

Konkret betraf die Entscheidung des BGH eine Klausel eines gewerblichen eBay-Händlers, die den Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel gemäß §§ 437 ff. BGB zum Gegenstand hatte.

BGH: Widerrufsbelehrung in Textform bei eBay

Der BGH hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 66/08) klargestellt, dass die bloße Bereithaltung der Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung auf einer eBay-Angebotsseite die Textform nicht wahrt. Da die Belehrung in Textform aufgrund des unmittelbaren Vertragszustandekommens bei eBay-Verkäufen somit erst nach Vertragsschluss erfolgen kann, galt nach der bis einschließlich 10.06.2010 geltenden Rechtslage die verlängerte Widerrufsfrist von einem Monat (§ 355 BGB Abs. 2 a.F.). Weiter bestand keine Möglichkeit bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme der Waren Wertersatz zu verlangen (§ 357 Abs. 3 BGB a.F.).

Opt-Out & co.: E-Mail-Werbung auch ohne ausdrückliche Einwilligung zulässig?

Der Versand von E-Mail-Werbung wirft immer wieder rechtliche Fragen auf. Viele Händler sind unsicher, wann eine Einwilligung des Kunden erforderlich ist bzw. welche Formalien gegebenenfalls zu beachten sind. Oft geht es dabei um die Frage, ob eine Einwilligung auch im Wege einer vorangekreuzten Checkbox (sogenanntes „Opt-Out-Verfahren“) oder mittels einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam eingeholt werden kann. Mit dieser Thematik beschäftigte sich kürzlich das OLG Thüringen und konkretisierte in einer Entscheidung die geltenden Vorgaben (OLG Thüringen, Urteil vom 21.04.2010, Az. 2 U 88/10; das Shopbetreiber-Blog berichtet).

Grundsätzlich gilt: Die Nutzung personenbezogener Daten, zu denen auch die E-Mail-Adresse gehört, steht unter dem Einwilligungsvorbehalt des Betroffenen, es sei denn das Gesetz sieht eine Ausnahme vor. Im Bereich der postalischen Werbung ist eine solche Ausnahme beispielsweise in § 28 Abs. 3 Satz 2 BDSG zu finden (sogenanntes „Listenprivileg“). Im Bereich der E-Mail-Werbung ist das Listenprivileg hingegen nicht anwendbar. Hier enthält § 7 Abs. 3 UWG eine Ausnahme. Danach darf E-Mail-Werbung ohne ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen versandt werden, wenn

OLG Hamm: Keine Angabe zu Lieferfristen bedeutet unverzügliche Lieferungsmöglichkeit

Ware, die im Internethandel ohne Angabe einer Lieferzeit angeboten wird, muss unverzüglich versandfertig sein. So entschied das OLG Hamm mit Urteil vom 22.04.2010, Az. 4 U 205/09. Steht die Ware dennoch nicht zum Versand bereit, so ist die Werbung ohne entsprechenden Hinweis irreführend und damit wettbewerbswidrig. Ebenso wenig hilft die Angabe einer Lieferfrist über den Irreführungsvorwurf hinweg, wenn ein Hinweis auf die fehlende Verfügbarkeit ausbleibt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Anbieter von Markenmatratzen seine Ware zum Kauf angeboten, ohne diese jedoch tatsächlich in näherer Zukunft liefern zu können bzw. abrufbar bei einem Dritten vorrätig zu haben. Ein Mitbewerber sah darin einen Wettbewerbsverstoß und klagte im Wege einer Widerklage auf Unterlassung, sofern nicht der tatsächliche Liefertermin bzw. Lieferfrist unmissverständlich im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot mitgeteilt werde. Das LG Bochum gab der Widerklage statt, das OLG Hamm bestätigte das Urteil.

Abmahnrisiko: M-Commerce über iPhone Apps

Eigentlich hätte es keiner Klarstellung bedurft: Wer über das mobile Internet Waren oder sonstige Leistungen verkauft, hat die gesetzlichen Informations- und Aufklärungspflichten gegenüber seinen Käufern genauso zu erfüllen, wie im „normalen“ Online-Shop auch. Das gilt für alle Angebote des sogenannten M-Commerce, also eigene Seiten die für Handy-Browser optimiert sind aber auch für iPhone Apps.

Dennoch sah sich das OLG Hamm im Rahmen eines Urteils (20.05.2010 – I-4 U 225/09) veranlasst, klarzustellen, dass Impressum, Widerrufsbeleherung, AGB etc auch im Rahmen mobiler Anwendungen rechtzeitig, also vor Vertragsschluss dem Kunden bekannt zu geben sind.

Das ist eigentlich selbstverständlich.

Fake-Abmahnungen wegen angeblicher Speicherung von IP-Adressen im Umlauf

Webmaster berichten seit kurzem verstärkt von dubiosen Abmahnungen per E-Mail wegen einer angeblichen Speicherung von IP-Adressen. Auch vom Beginn einer neuen Abmahnwelle ist bereits die Rede. Bei diesen Mails handelt es sich allerdings um Scheinabmahnungen, die keiner weiteren Reaktion bedürfen. Davon abgesehen werfen diese Mails einmal mehr die Frage auf, ob IP-Adressen personenbezogene Daten sind und ob Verstöße gegen Datenschutzrecht überhaupt abmahnfähig sind.

In den E-Mails wird pauschal behauptet, der Empfänger habe auf seiner Website IP-Adressen der Benutzer gespeichert. Eine solche Speicherung stelle einen Verstoß gegen das „Datenschutzgesetz“ dar und sei „laut Rechtslage ungültig“, weshalb die Zahlung eines Betrags in Höhe von 128,50 Euro innerhalb einer kurzen Frist von drei Tagen sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert wird, andernfalls drohe eine Klage.

Bei diesen in schlechtem Deutsch abgefassten und auch sonst wenig professionell wirkenden Mails handelt es sich offensichtlich um den durchsichtigen Versuch, den Empfänger durch den Anschein einer Abmahnung einzuschüchtern und durch den vergleichsweise niedrig angesetzten Betrag zur Zahlung zu bewegen. Die dort aufgebaute Drohkulisse und der schräg formulierte Verweis auf die angebliche Unzulässigkeit der Speicherung von IP-Adressen wirkt jedoch wenig überzeugend. Einen Beleg, dass tatsächlich IP-Adressen gespeichert wurden, kann eine in Massen verschickte E-Mail naturgemäß nicht liefern.

Abmahngrund „Fehlerhafte Textilkennzeichnung“

Update: Dieser Artikel ist überholt. Ab dem 08.05.2012 wurde das Textilkennzeichnungsgesetz von der Europäischen Textilkennzeichnungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1007/2011) abgelöst. Die Textilkenzeichnung richtet sich nun nach dieser Verordnung und nicht mehr nach dem Textilkennzeichnungsgesetz.

Hier finden sie die, mit dem Inkrafttreten der Verordnung verbundenen, Änderungen, sowie unser aktualisiertes Merkblatt zur Textilkennzeichnung nach der Textilkennzeichnungsverordnung.

Die Textilkennzeichnung nach dem Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) ist schon häufig Gegenstand von Abmahnungen gewesen und nach wie vor ein aktuelles Thema. Nur die wenigsten Online-Händler kennen die Regeln der Textilkennzeichnung. Viele sind sich über bestehende Kennzeichnungspflichten nicht einmal bewusst, so dass es immer wieder zu Abmahnungen kommt.

Insbesondere sind viele Händler sich nicht bewusst, dass die Verpflichtung zur Textilkennzeichnung nicht nur Kleidung betrifft. Kennzeichnungspflichtig sind unter anderem auch Bezugsstoffe auf Möbeln, Möbelteilen und Schirmen, Teile von Matratzen und Campingartikeln, Futterstoffe von Schuhen und Handschuhen sowie bestimmte Fußbodenbeläge.

Zu diesem Thema haben wir eine ausführliche Übersicht über die Grundregeln der Textilkennzeichnung nach dem TextilKennzG zusammengestellt, die Ihnen helfen soll, entsprechende Abmahnungen zu vermeiden. Die Übersicht befindet sich in unserem Themenbereich.

Ab 11.06.2010 gilt neues Widerrufsrecht – Was ändert sich im Onlinehandel?

Die bereits letztes Jahr beschlossene Änderung des Widerrufs- und Rückgaberechts tritt am 11.06.2010 in Kraft. Die neue Regelung soll bislang ungelöste Missstände, etwa die Ungleichbehandlung zwischen Onlineshops und eBay, beseitigen und mehr Rechtssicherheit schaffen. Da es keine Übergangsregelung gibt, wird dringend empfohlen, die Widerrufs- und Rückgabebelehrungen zum 11.06.2010 zu ändern, andernfalls ist mit Abmahnungen zu rechnen. Wer bereits in der Vergangenheit wegen falscher Widerrufsbelehrung abgemahnt wurde, sollte zudem prüfen, ob die neue Rechtslage gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstößt. Gegebenenfalls ist eine Anpassung erforderlich.

Mit Inkrafttreten der Neuregelung werden die Musterbelehrungstexte ins EGBGB aufgenommen. Dadurch wird ihnen erstmals Gesetzesrang verliehen, sodass sie nun nicht mehr von Gerichten beanstandet werden können. Zudem bestimmt der ebenfalls neu eingeführte § 360 Abs. 3 Satz 1 BGB, dass die Verwendung der neuen Musterbelehrungen den gesetzlichen Anforderungen genügt. Wer also die neuen Mustertexte verwendet, ist auf der sicheren Seite. Aufgrund der Neuregelung ändern sich innerhalb der Belehrungstexte jedoch auch zahlreiche Formulierungen, da beispielsweise die alte Belehrung auf die BGB-InfoV verweist, die neue hingegen auf das EGBGB. Eine Anpassung ist für Onlinehändler daher unumgänglich.

LG München I: Direct-Sports.de muss in die Löschung der Marke „Hawk“ einwilligen

Mit Urteil vom 13.04.2010 hat das Landgericht München I (Az. 9HK O 23557/09) die Direct-Sports.de GmbH, Ruhstorf, zur unwiderruflichen Einwilligung in die Löschung der Marke „Hawk“ (DPMA-Registernummer: 30706867) verurteilt.

Die Direct-Sports.de GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Sandro Oliver Diwok,  ist ebenso wie die Diwok Sportartikel Vertriebs GmbH durch Abmahnungen gegenüber Händlern in Erscheinung getreten.

Die Unternehmen bzw. Sandro Oliver Diwok persönlich persönlich haben dabei eine unbekannte Anzahl von Abmahnungen für verschiedene Produkte unter den Marken „Stealth“, „MC“ oder „Hawk“ gegenüber verschiedensten Händlern ausgesprochen bzw. einstweilige Verfügungen erwirkt.

Das Landgericht München ging in seiner Entscheidung davon aus, dass die Anmeldung der Marke „Hawk“ durch den Sandro Oliver Diwok in bösgläubiger Behinderungsabsicht und ohne ernsthaften Benutzungswillen erfolgte.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung ist beim OLG München anhängig.

Aktualisierung am 13.05.2011:

Über die Berufung wurde mittlerweile durch das OLG München rechtskräftig entschieden. Nähere Informationen finden Sie in meinem neuen Beitrag.

BGH: Strenge Anforderungen an Aktualität von Preisangaben in Preissuchmaschinen

Ein Händler, der für sein Angebot über eine Preissuchmaschine wirbt, kann wegen Irreführung in Anspruch genommen werden, wenn eine von ihm vorgenommene Preiserhöhung verspätet in der Preissuchmaschine angezeigt wird. Dem Händler sei zuzumuten, seine Preise für Produkte, die er in einer Preissuchmaschine bewerbe, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird. Dies hat der BGH mit Urteil vom 11.03.2010 (I ZR 123/08) entschieden.

Konkret ging es in der Entscheidung um das Angebot einer Espressomaschine der Marke Saeco, das über die Preissuchmaschine idealo.de beworben wurde. Bei idealo.de und vergleichbaren Diensten übermitteln die Versandhändler dem Betreiber der Suchmaschine die Daten der von ihnen angebotenen Produkte einschließlich der Preise. Die Suchmaschine ordnet diese Angaben dann in Preisranglisten ein. Die Preisgünstigkeit der Angebote bestimmt die Reihenfolge, in der die Anbieter in den Ranglisten genannt werden. Der beklagte Händler stand mit dem von ihm geforderten Preis neben anderen Anbietern im Suchergebnis zunächst an erster Stelle. Obwohl er den Preis sodann wesentlich heraufgesetzt hatte, stand sein Angebot Stunden später mit dem inzwischen überholten Preis noch immer an erster Stelle. Der Händler hatte idealo.de die Preisänderung zwar in dem Moment mitgeteilt, in dem er selbst den Preis auf seiner Internetseite heraufgesetzt hatte. Derartige Änderungen werden in der Preissuchmaschine aber nicht sofort, sondern erst zeitlich verzögert angezeigt.

Kino.to & Co.: Videoinhalte kostenlos per Streaming ansehen – zulässig oder nicht?

Über Video-Stream-Portale wie YouTube, kino.to und ähnliche Seiten kann man sich kostenlos die verschiedensten digitalen Videoinhalte, darunter teilweise auch zahlreiche aktuelle Kinofilme und TV-Serien per Streaming ansehen. Aber – ist eine solche Nutzung überhaupt erlaubt?

Diese Frage kann derzeit nicht pauschal beantwortet werden. Die rechtliche Einordnung und Bewertung des bloßen Ansehens von Filmen mittels Streaming hängt von verschiedenen, juristisch umstrittenen Faktoren ab, hinsichtlich derer eine abschließende Klärung durch die Gerichte bislang noch nicht erfolgt ist. (Eine ausführlichere Erörterung der juristischen Fragen finden Sie hier). Im Ergebnis spricht jedoch einiges dafür, dass die Nutzung von kino.to & Co. illegal ist.

Unabhängig von der Frage der grundsätzlichen rechtlichen Zulässigkeit des Streaming stehen jedoch weitere Fragen in Bezug auf die Verfolgbarkeit etwaiger Verstöße im Raum.

Neue Informationspflichten bei 0180-Nummern ab 01.03.2010

Heute tritt eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft, die die Informationspflichten für Verwender von 0180-Nummern erweitert. Neben dem Preis für Anrufe aus dem Festnetz muss nun auch der Mobilfunkhöchstpreis angegeben werden. Dieser beträgt für alle Nummern 42 Cent pro Minute. Bei Verstößen gegen die Informationspflichten können Bußgelder verhängt werden, zudem drohen teuere Abmahnungen.

Bisher reichte es aus, neben die Rufnummer den jeweiligen Festnetzpreis zu schreiben, beispielsweise wie folgt: „14 ct/min aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkpreise ggf. abweichend.“ Nun muss neben dem Festnetzpreis auch der Mobilfunkpreis konkret beziffert werden, dazu wurde § 66a TKG entsprechend neu gefasst. Der Höchstpreis wurde von der Bundesnetzagentur festgelegt und beträgt einheitlich 42 ct/min. Der Hinweis „Mobilfunkpreise ggf. abweichend“ genügt demnach nicht mehr.

Der Hinweis könnte, hier beispielhaft für eine 0180-5-Nummer, folgendermaßen formuliert werden:

14 ct/min aus dem deutschen Festnetz. Mobilfunkhöchstpreis: 42 ct/min.

Gleichzeitig ändert sich mit der Gesetzesänderung die offizielle Bezeichnung der 0180-Nummern: Diese heißen fortan nicht mehr „Geteilte-Kosten-Dienste“, sondern „Service-Dienste“.

Online-Shops der grossen deutschen Parteien werden abgemahnt

Köstlich: Nicht einmal die grossen deutschen Parteien sind in der Lage, ihre Online-Shops gemäß den (eigenen) gesetzlichen Vorgaben verbraucherfreundlich und abmahnsicher zu gestalten. So mussten unter anderem CDU, FDP und SPD einräumen, dass auch ihre Shops, AGB oder Widerrufsbelehrungen bereits von Massenabmahnern erfolgreich angegriffen wurden.

Das Interessante dabei ist: Selbst mit der Gesetzeslage überfordert  sieht deswegen noch keine der Parteien akuten Handlungsbedarf, die mittlerweile unübersichtlichen (gesetzlichen) Informationspflichten für Online-Shops anwenderfreundlicher zu gestalten; oder etwa der ausufernden Abmahnpraxis in Deutschland Einhalt zu gebieten.

Mehr dazu auf SPON Parteien tappen in die Abmahnfalle.

OLG Hamburg: Versandkosten nur am Seitenende reichen nicht aus

Versandkostenhinweise, die sich allein am unteren Ende einer Shopseite befinden, entsprechen nicht den Anforderungen der Preisangabenverordnung (PAngV) und sind daher wettbewerbswidrig. So entschied das OLG Hamburg in einem Beschluss vom 20.05.2008 (Az. 3 U 225/07).

Ein Onlinehändler hatte in seinem Shop die Hinweise zu Versandkosten und Mehrwertsteuer am Fuß der Seite platziert. Einen Link oder Sternchen-Hinweis an den Artikelbeschreibungen gab es nicht. Erst nach Herunterscrollen wurden die Hinweise für den Besucher sichtbar. Das OLG Hamburg sieht darin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und somit einen Wettbewerbsverstoß.

Händler sind Verbrauchern gegenüber grundsätzlich verpflichtet anzugeben, ob Liefer- und Versandkosten anfallen. Diese Angaben müssen gemäß § 1 Abs.6 PAngV dem jeweiligen Angebot eindeutig zuzuordnen sein sowie leicht erkennbar, deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht werden. Im Klartext bedeutet dies, dass

1. der Händler auf irgendeine Weise deutlich macht, dass eine Verbindung zwischen den Hinweisen und dem jeweiligen Angebot besteht, und

2. der Käufer noch vor Einleitung des Bestellvorgangs zwangsläufig mit den Hinweisen konfrontiert wird.

Dazu ist es nicht einmal zwingend erforderlich, dass die Hinweise direkt innerhalb oder neben dem jeweiligen Angebot zu finden sind. Schon einen Link oder einen Sternchen-Hinweis soll nach Ansicht der Hamburger Richter genügen. Der bloße Hinweis ohne Bezug zum jeweiligen Angebot ist jedoch zu wenig, denn dann hängt es vom Zufall ab, ob der Kunde die Informationen tatsächlich liest. Schließlich scrollt nicht jeder Besucher bis zum Ende der Seite herunter.

Fazit: Grundsätzlich begrüßenswert ist, dass die Entscheidung aus Hamburg klarstellt, wie Onlinehändler ihren Shop entsprechend den Vorgaben der Preisangabenverordnung zu gestalten haben. Mittels eines Sternchenverweises oder eines Links kann dies verhältnismäßig unkompliziert umgesetzt werden. Um kostenintensive Abmahnungen zu vermeiden, sollten Händler ihre Shops überprüfen und gegebenenfalls an die Vorgaben aus der Entscheidung anpassen.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.

Kontroverse um Garantiezusagen

Garantien sind im Onlinehandel ein beliebtes Werbemittel. Mit ihnen erklärt ein Verkäufer freiwillig seine Bereitschaft, über die zwingenden gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinaus innerhalb eines bestimmten Zeitraums für die Kaufsache voll einzustehen. Die Zulässigkeit solcher pauschaler Werbeversprechen wie beispielsweise „3 Jahre Garantie“ ohne zusätzliche Informationen ist in der Rechtsprechung höchst umstritten: Während das OLG Hamburg solche Werbeaussagen für unbedenklich hält, sieht das OLG Hamm darin einen Wettbewerbsverstoß.

Im Kern dreht sich der Streit um die Frage, ob bei Werbung mit Garantien die Verbraucherschutzvorschrift des § 477 BGB zu beachten ist. Zur Erfüllung von Informationspflichten muss danach gegenüber dem Verbraucher eine sogenannte Garantieerklärung abgegeben werden. Die einfache Werbeaussage stellt noch keine solche Erklärung dar. Vielmehr muss der Verbraucher durch die Garantieerklärung umfassend über Inhalt und Bedingungen der Garantie und deren Geltendmachung informiert werden. Ebenso muss die Erklärung den Hinweis erhalten, dass die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.

Nach Ansicht des OLG Hamm (Urteil vom 13.08.2009, Az. I-4 U 71/09) ist eine solche Garantieerklärung erforderlich, wenn sich das Garantieversprechen auf konkrete Produkte bezieht. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass das Garantieversprechen Teil des Kaufvertrags wird und der Verbraucher daher bereits vor Vertragsschluss die Einzelheiten der Garantie kennen müsse. Ein Verstoß gegen dieses Erfordernis stellt demnach einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 11 UWG dar und kann abgemahnt werden.

Anders als das OLG Hamm vermag das Hanseatische Oberlandesgericht in einem Beschluss vom 09.07.2009 (Az. 3 U 23/09) keinen Wettbewerbsverstoß zu entdecken. Nach Auffassung der Hamburger Richter sind Garantieaussagen unverbindlich, solange sie nur in der Werbung erfolgen. Damit fallen solche Aussagen schon gar nicht in den Anwendungsbereich des § 477 BGB, der die verbindliche Garantieerklärung regelt. Diese müsse nicht etwa bereits vor Vertragsschluss mitgeteilt werden, ein solches Erfordernis ergebe sich aus der Vorschrift nicht. Ihr Zweck sei vielmehr, den Verbraucher nach Vertragsschluss über den Inhalt seiner Garantie nicht im Unklaren zu lassen.

Gegen das Urteil des OLG Hamm wurde inzwischen Revision beim BGH eingelegt. Bis zu einer endgültigen Klärung sollten Shopbetreiber die risikoärmere Variante wählen und bereits in der Produktbeschreibung die Garantiebedingungen angeben und dem Verbraucher auf Wunsch auch zusenden.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch im Shopbetreiber-Blog.

Youtube und das Urheberrecht: Risiken beim Video-Upload und Embedding

Videoplattformen wie Youtube, MyVideo oder Clipfish sind untrennbar mit den Schlagworten Web 2.0 und user-generated content verbunden. Die Möglichkeit, Videos selbst hochzuladen, beflügelt die Kreativität vieler Internetnutzer. Häufig bieten Plattformen auch die Möglichkeit, mittels der so genannten Embedding-Funktion Videos in die eigene Homepage oder den eigenen Blog einzubinden. Doch sowohl beim Upload als auch beim Embedding darf geltendes Recht nicht außer Acht gelassen werden. Insbesondere bei urheberrechtlichen Verstößen drohen dem Nutzer Abmahnungen. Nicht immer ist der Provider in der Pflicht.

Als Grundregel gilt: Wer urheberrechtlich geschützte Videos verwendet oder urheberrechtlich geschützte Bilder in die Videos einbindet, ohne die erforderliche Lizenz zu besitzen, kann als Störer auf Unterlassung oder Beseitigung in Anspruch genommen werden. Entsprechendes gilt grundsätzlich auch für Provider, denn diese können neben dem Nutzer ebenfalls als Störer in Frage kommen. Ob der Verstoß mittels Hochladen oder Embedding geschieht, ist dabei unerheblich: Beides stellt einen Eingriff in die Verwertungsrechte des Urhebers durch Verbreitung dar. Auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit kommt es dabei nicht an. Entscheidend für die Haftung ist einzig und allein, dass der in Anspruch Genommene irgendeinen Tatbeitrag geleistet hat, der zur Urheberrechtsverletzung geführt hat. In der Praxis erfolgt die Inanspruchnahme häufig durch eine Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung, in diesen Fällen hat der Störer auch die Anwaltskosten zu tragen. Hinzu kommt die Gefahr von schmerzhaften Schadensersatzforderungen, die meistens in Form einer fiktiven Lizenzgebühr erhoben werden.

Für Provider ist die oben genannte Formel problematisch, führt sie doch in uneingeschränkter Anwendung zu einer uferlosen Haftung, da schon das Bereitstellen von Webspace ursächlich für die Urheberrechtsverletzung ist. Die Rechtsprechung lässt Provider daher nur haften, wenn sie gegen ihre Prüfungspflicht verstoßen. Im Rahmen dessen muss zumindest ein zumutbares Maß an Aufwand betrieben werden, um Störungen zu vermeiden. Dies ist besonders dann der Fall, wenn er auf einen Verstoß hingewiesen wurde. Kann ein Provider also glaubhaft darlegen, dass er seinen Prüfungspflichten in zumutbarer Weise nachgekommen ist, so ist er von der Haftung befreit.

Abschließend lässt sich feststellen, dass es für die Haftung keinen Unterschied macht, ob das Video hochgeladen oder „nur“ eingebettet wird. Auf einer möglichen Haftung des Providers sollte sich ein Nutzer keinesfalls „ausruhen“, denn beide können unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden. Es sollte als stets genau geprüft werden, ob das Video oder darin verwendete Bilder urheberrechtlich geschützt sind.

Neuordnung des Rückgabe- und Widerrufsrechts ist beschlossene Sache

Der Deutsche Bundestag hat am 2.7.2009 die seit längerer Zeit geplante Änderung des Widerrufsrechts nebst Rückgaberecht beschlossen. Die Änderungen sind Teil eines Gesetzes, das auch die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie sowie des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie umfasst. Die Änderungen treten am 11. Juni 2010 in Kraft.

Kernstück der Neuordnung ist die Überführung der Muster-Widerrufsbelehrung sowie der Muster-Rückgabebelehrung ins EGBGB. Damit erhalten die Muster nun Gesetzesrang, was wiederum zur Folge hat, dass deren Verwendung von Gerichten künftig nicht mehr als unzureichend bemängelt werden kann und somit auch nicht mehr abmahnfähig sein wird. Ein neu geschaffener § 360 BGB stellt unabhängig davon inhaltliche Mindestanforderungen an die Widerrufs- und Rückgabebelehrung auf, die dem Verbraucher ermöglichen sollen, Kenntnis seiner wesentlichen Rechte zu erlangen. Neben den Mustern sollen auch die bisherigen §§ 1 und 3 der BGB-InfoV, die die Informationspflichten der Unternehmer im Fernabsatzhandel beteffen, in das EGBGB übertragen werden.

Beseitigt wird auch die Ungleichbehandlung zwischen Internetauktionen und „gewöhnlichen“ Online-Shops. So soll künftig eine unverzüglich nachgeholte Widerrufsbelehrung in Textform einer solchen bei Vertragsschluss gleichstehen. Dadurch wird den Besonderheiten bei Online-Auktionen Rechnung getragen, sodass die Widerrufsfrist nunmehr auch bei eBay & Co. 14 Tage beträgt. Kommt der Unternehmer seiner Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung über das Widerrufsrecht nicht nach, bleibt es bei der Monatsfrist. Parallel dazu dürfte sich nun auch der mit dieser Problematik verwandte Streit um die Zulässigkeit des Rückgaberechts bei Internetauktionen erledigt haben.

Fazit: Die Neuordnung bringt sowohl für Unternehmer als auch für Verbraucher ein großes Maß an Rechtssicherheit mit sich. Mit Inkrafttreten der Änderungen sind Abmahnungen wegen Verwendung der Musterbelehrung endgültig nicht mehr zu befürchten. Auch die sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Online-Shops und Online-Auktionen wird nun endlich der Vergangenheit angehören.

Disclaimer: Nicht nur wirkungslos, sondern auch gefährlich

Einer der größten im Internet kursierenden Irrglauben ist die Annahme, man könne sich mittels eines Haftungsausschlusses vom Inhalt verlinkter Seiten distanzieren. Große Bekanntheit erfuhr in diesem Zusammenhang das viel zitierte Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Mai 1998. Doch die Rechtswirkung solcher Disclaimer geht in den allermeisten Fällen gegen Null, wie auch aktuelle Rechtsprechung bestätigt (vgl. unseren Beitrag vom 25. März). In einem lesenswerten Aufsatz setzt sich Martin Rätze von TrustedShops mit der Historie von Disclaimern und deren zweifelhaftem Nutzen auseinander. Über den (Un)Sinn von Disclaimern (Shopbetreiber-Blog)

Seit einiger Zeit findet eine neue Disclaimervariante vielfach Verwendung auf Internetseiten und in eBay-Auktionen. Diese trägt in der Regel den Titel „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!“ und fordert Inhaber verletzter Rechte auf, sich zunächst ohne Anwalt – und ohne anwaltliche Rechnung –  an den Seitenbetreiber zu wenden. Wenngleich sich hinter derartigen Disclaimern die durchaus nachvollziehbare Furcht vieler Seitenbetreiber vor Abmahnungen verbirgt, sollte von deren Verwendung Abstand genommen werden. Wirksamen Schutz gegen Abmahnungen können auch solche Disclaimer nicht bieten. Schlimmer noch: Es besteht die Gefahr, dass solche diese Disclaimer ihrerseits abgemahnt werden. Ausführlicher befassen sich mit diesem Thema die Kollegen von Internetrecht Rostock auf ihren Seiten.

Fazit: Wie auch immer Disclaimer ausgestaltet sein mögen, sie entfalten keine Schutzwirkung. Stattdessen schaffen sie ein zusätzliches (vermeidbares) Abmahnrisiko. Der wirkungsvollste Schutz gegen Abmahnungen ist und bleibt, seinen Internetauftritt möglichst gründlich und fortlaufend auf Rechtsverstöße hin zu überprüfen.

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