Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 10.08.2012, Az. 6 U 27/12, entschieden, dass der vorzeitige Abbruch einer Sonderverkaufsaktion unzulässig ist, sofern in den Bedingungen auf eine mögliche Verkürzung des Aktionszeitraumes nicht hingewiesen wurde.

Im zu entscheidenden Fall hatten die Kunden einer Einzelhandelskette Gelegenheit erhalten, innerhalb eines festgelegten Zeitraums „Treuepunkte“ zu erwerben. Bei Erreichen einer bestimmten Anzahl konnten diese Treuepunkte sodann zum Kauf von Messern einer bestimmten Marke zu stark herabgesetzten Preisen eingesetzt werden. In den Teilnahmebedingungen wurde das Enddatum der Aktion ausgewiesen. Ca. zwei Monate vor dem genannten Endtermin musste die Aktion jedoch vorzeitig beendet werden, da die Kapazität des Messerherstellers aufgrund der unerwartet hohen Nachfrage vorzeitig erschöpft war. Das OLG Köln sah hierin eine Irreführung der Verbraucher begründet, da keinerlei Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer Verkürzung der Aktion bestanden und die Erwartung der angesprochenen Verkehrskreise somit enttäuscht worden sei.

Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen, da zur Frage der Irreführung durch den vorzeitigen Abbruch einer Rabattaktion bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliege.