Der BGH hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 66/08) klargestellt, dass die bloße Bereithaltung der Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung auf einer eBay-Angebotsseite die Textform nicht wahrt. Da die Belehrung in Textform aufgrund des unmittelbaren Vertragszustandekommens bei eBay-Verkäufen somit erst nach Vertragsschluss erfolgen kann, galt nach der bis einschließlich 10.06.2010 geltenden Rechtslage die verlängerte Widerrufsfrist von einem Monat (§ 355 BGB Abs. 2 a.F.). Weiter bestand keine Möglichkeit bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme der Waren Wertersatz zu verlangen (§ 357 Abs. 3 BGB a.F.).

Die hieraus folgende Ungleichbehandlung von eBay-Verkäufen gegenüber dem sonstigen Onlinehandel ist lange bekannt. Die Entscheidung des BGH ist auch keineswegs überraschend, da sie der weit überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur entspricht. Auch hatten nur wenige Stimmen in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass § 355 BGB a.F. so zu verstehen sei, dass eine alsbald nach Vertragsschluss mitgeteilte Belehrung in Textform für die Anwendbarkeit der Zweiwochen-Frist genüge.

Seit 11.06.2010 ist diese Problematik jedoch allenfalls für Altfälle relevant. Der Gesetzgeber hat die betreffenden Normen des BGB mit Wirkung vom 11.06.2010 ausdrücklich dahingehend geändert, daß eine unverzüglich nach Vertragsschluß mitgeteilte Belehrung in Textform einer solchen bei Vertragsschluss gleich steht, vgl. §§ 355, 357 BGB n.F.. Die Ungleichbehandlung zwischen eBay-Händlern und sonstigen Onlinehändlern ist somit aufgehoben. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Neuregelung ist allerdings – wie auch bisher – dass der Onlinehändler den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB (entspricht § 312c BGB a.F. i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV a.F.) bereits vor Vertragsschluss über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht informiert.

Soweit eBay-Händler das aktuelle gesetzliche Muster verwenden und die Belehrung unverzüglich nach Vertragsschluss auch in Textform übermittelt wird (z.B. per E-Mail), besteht insoweit kein weiterer Handlungsbedarf. Mit der Verwendung der gesetzlichen Musterbelehrung aus dem Anhang zum EGBGB, sind gemäß § 360 Abs. 3 BGB die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufs- oder Rückgabebelehrung erfüllt. Die korrekte Verwendung der Musterbelehrungen ist inhaltlich gesehen nicht abmahnbar.

Auf die richtige Einbindung und ausreichend deutliche Gestaltung ist jedoch auch weiterhin zu achten, da die gesetzlichen Muster hier keinen Schutz bieten. Weiter ist darauf zu achten, dass dem Verbraucher auch die übrigen Pflichtinformationen jeweils rechtzeitig und in ausreichender Form zur Verfügung gestellt werden, da anderenfalls die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, vgl. §§ 312d Abs. 2 und 312e Abs. 3 BGB. Zudem kann eine Verletzung der Verbraucherunterrichtungspflichten nicht zuletzt Abmahnungen zur Folge haben. Händler, die sich nicht sicher sind, ob sie die geltenden Vorgaben einhalten, sollten einen Anwalt zu Rate ziehen.