Podcasts haben in den letzten Jahren immer mehr an Popularität gewonnen. Sie vermitteln Inhalte jenseits von Text und Video und bieten eine nahezu unbegrenzte Vielfalt an Themen. Durch die Möglichkeit die Inhalte immer und überall zu konsumieren, sind sie ideal für unterwegs.
Dabei stellt sich jedoch die Frage, wie damit umzugehen ist, wenn ein Podcast auch werbliche Inhalte enthält. Müssen diese Inhalte besonders gekennzeichnet werden? Und welche Besonderheiten muss man dabei beachten?
In Podcasts ist es zwingend erforderlich, werbliche Inhalte klar und deutlich zu kennzeichnen, um den Vorschriften des Medienstaatsvertrags (MStV) gerecht zu werden. Dabei muss unterschieden werden, in welcher Art und Weise die Werbung in dem Podcast erscheint.
Dauerwerbesendung:
Wenn eine Podcast-Episode durchgehend, also über 90 Sekunden, eine Marke und deren Produkte erwähnt, gilt dies als Dauerwerbesendung. Diese muss sowohl zu Beginn der Episode als auch im Beschreibungstext deutlich als solche gekennzeichnet werden.
Ein geeigneter Hinweis könnte lauten:
„Diese Folge ist eine Dauerwerbesendung in Zusammenarbeit mit [Markenname].“
Werbung:
Werbung, die unter 90 Sekunden dauert, muss ebenfalls klar als solche gekennzeichnet sein. Wird ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Leistung werblich herausgestellt, so muss der Werbeblock entsprechend gekennzeichnet werden.
Ein solcher Hinweis könnte beispielsweise lauten:
„Es folgt Werbung.“
Produktplatzierungen:
Bei der Produktplatzierung handelt es sich um eine Werbeform, bei der das beworbene Produkt lediglich eine Nebenrolle in den Inhalten spielt. Es ist wichtig, dass das Produkt nicht zu präsent ist. Entgeltliche Platzierungen müssen immer gekennzeichnet werden. Bei unentgeltlichen Platzierungen hängt es davon ab, ob die Ware einen „bedeutenden Wert“ hat und ob dieser Wert 1% der Produktionskosten übersteigt, wobei es eine Bagatellgrenze von 100€ gibt.
Sponsoring:
Ein einfaches Sponsoring liegt vor, wenn eine Episode lediglich finanziell unterstützt wird und keine ständige Erwähnung der Marke oder Produkte erfolgt. In einem solchen Fall muss ein kurzer deutlicher Hinweis auf das Sponsoring am Anfang oder am Ende der Folge erfolgen.
Dies kann zum Beispiel durch folgenden Hinweis gekennzeichnet werden:
„Diese Folge wird dir präsentiert von …“.
Dies reicht jedoch nicht aus, wenn die Marke kontinuierlich genannt wird, wie in den oben erwähnten Fällen.
Rechtliche Grundlagen
Podcasts fallen unter die rundfunkähnlichen Telemedien gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 13 MStV. Über § 74 Abs. 1 MStV sind die Vorschriften über die Kennzeichnung von Werbung in Telemedien auch auf Podcasts anzuwenden. Gemäß § 8 Abs. 3 MStV muss Werbung erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein. Für Podcasts bedeutet das, dass am Anfang der Folge eine Ankündigung des Werbeblocks erfolgen muss. § 8 Abs. 5 MStV verlangt die Ankündigung und Kennzeichnung von Dauerwerbesendungen über den gesamten Verlauf. Schleichwerbung ist nach § 8 Abs. 7 MStV verboten.
Risiken bei Nichtkennzeichnung
Die Nichtkennzeichnung von Werbung stellt einen Wettbewerbsverstoß nach § 5a Abs. 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar, was rechtliche Konsequenzen für sowohl die Podcast-Betreiber als auch ihre Werbepartner haben kann.
Fazit
Um rechtlichen Problemen vorzubeugen und die Transparenz gegenüber den Hörern zu wahren, sollten Podcasts mit werblichen Inhalten sorgfältig und klar gekennzeichnet werden. Dies schützt nicht nur die Betreiber, sondern auch die Werbepartner vor möglichen rechtlichen Sanktionen.
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