Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

Kino.to & Co.: Videoinhalte kostenlos per Streaming ansehen – zulässig oder nicht?

Über Video-Stream-Portale wie YouTube, kino.to und ähnliche Seiten kann man sich kostenlos die verschiedensten digitalen Videoinhalte, darunter teilweise auch zahlreiche aktuelle Kinofilme und TV-Serien per Streaming ansehen. Aber – ist eine solche Nutzung überhaupt erlaubt?

Diese Frage kann derzeit nicht pauschal beantwortet werden. Die rechtliche Einordnung und Bewertung des bloßen Ansehens von Filmen mittels Streaming hängt von verschiedenen, juristisch umstrittenen Faktoren ab, hinsichtlich derer eine abschließende Klärung durch die Gerichte bislang noch nicht erfolgt ist. (Eine ausführlichere Erörterung der juristischen Fragen finden Sie hier). Im Ergebnis spricht jedoch einiges dafür, dass die Nutzung von kino.to & Co. illegal ist.

Unabhängig von der Frage der grundsätzlichen rechtlichen Zulässigkeit des Streaming stehen jedoch weitere Fragen in Bezug auf die Verfolgbarkeit etwaiger Verstöße im Raum.

So ist beispielsweise fraglich, ob für eine etwaige Haftung und Abmahnung des Anschlussinhabers die gleichen Überwachungspflichten wie beim Filesharing gelten bzw. inwieweit bereits die bloße Anschlussinhaberschaft Überwachungs- und Handlungspflichten auslöst, die eine Haftung begründen, obwohl der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzungen möglicherweise nicht selbst begangen hat.

Weiter ist fraglich, inwieweit dem Rechteinhaber überhaupt Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den vermeintlichen Verletzer zu ermitteln. Zwar besteht die Möglichkeit zivilrechtlich im Wege der Drittauskunft gemäß § 101 UrhG mittels der IP-Adresse die Daten des Anschlussinhabers vom jeweiligen Provider einzuholen. Dies setzt zunächst voraus, dass die IP-Adresse des jeweiligen Nutzers überhaupt ermittelt werden kann. Bei Streaming-Angeboten wie Kino.to ist die Ermittlung der IP-Adresse des Nutzers jedoch technisch kaum möglich. Denn anders als bei Tauschbörsen kann beim Streaming die IP-Adresse gerade nicht einfach abgefangen werden. 

Selbst wenn die IP-Adresse ermittelt werden könnte, wäre Voraussetzung einer Drittauskunft außerdem, dass ein Handeln in gewerblichem Ausmaß vorliegt. Hierzu ist zu berücksichtigen, dass bereits im Bereich des Filesharing, bei dem die heruntergeladenen Inhalte dauerhaft gespeichert und zugleich für Dritte bereitgehalten werden, Differenzierungen vorgenommen werden. Dass im Falle des Streamings, bei dem eine daurhafte Speicherung und ein gleichzeitiger Upload gerade nicht erfolgen, ein gewerbliches Ausmaß angenommen werden könnte, ist vor diesem Hintergrund eher unwahrscheinlich.

Zwar wären die entsprechenden Daten grundsätzlich auch im Wege einer Strafanzeige über die Staatsanwaltschaft ermittelbar. In den Filesharing-Fällen hat sich jedoch gezeigt, dass auch die Staatsanwaltschaften aufgrund des ansonsten unverhältnismäßigen Aufwands teilweise dazu übergehen, ihre Ermittlungen umgehend einzustellen, sofern kein gewerbsmäßiges Ausmaß gegeben ist.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Nutzung wohl illegal sein dürfte. Eine Abmahnungswelle – wie beim Filesharing – dürfte zumindest bei der derzeitigen Rechtslage nicht zu befürchten sein.

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Kosten für „notice and take down“ bei Online-Rechtsverletzungen erstattungsfähig

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  1. Christos Paloubis

    Sie haben vollkommen Recht. Ein sehr guter Punkt. Da sehen Sie, wie (wir) Juristen in der Lage sind, Normen solange zu dehnen, bis diese zu jedem Lebenssachverhalt das (subjektiv) gewünschte Ergebnis liefern. So kam bislang auch kein Mensch auf die Idee, eine Urheberrechtsverletzung im Betrachten eines gefälschten Gemäldes zu sehen. Hier allerdings, wo eine komplette Industrie gerade ihre Existenz gefährdet sieht, argumentiert man plötzlich sich plötzlich das gewünschte Ergebnis zurecht.

  2. Programmer

    Aus Sicht eines Programmierers und nicht Juristen wird hier ein sehr wichtiger Punkt übersehen:
    Beim Streaming wird immer nur in kleiner Teil des Films im Speicher gehalten, es entsteht also nie eine Kopie des geschützten Werks.

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