Wer unerlaubt fremde Fotos auf der eigenen Facebook-Seite veröffentlicht, muss mit Abmahnungen rechnen. Dies ist inzwischen allgemein bekannt. Wie die Kölner Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum kürzlich berichtete, wurde ein Facebook-Nutzer nunmehr jedoch nicht wegen eines eigens eingestellten Bildes abgemahnt, sondern wegen eines Fotos, das ein Dritter auf seiner Pinnwand gepostet hatte.

Ob die Abmahnung tatsächlich für berechtigt befunden wird, bleibt allerdings abzuwarten. Denn zwar kann auch derjenige, der nicht selbst Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung ist, wie ein Täter in Anspruch genommen werden, wenn er die Voraussetzungen für den Urheberrechtsverstoß geschaffen und trotz vorliegender Anhaltspunkte keine Prüfungen oder Maßnahmen ergriffen hat, um solche Verstöße zu unterbinden („Störerhaftung“). Auch insoweit gibt es aber Grenzen der Zumutbarkeit. Dies hat der BGH bereits klargestellt. Rechtsprechung zur Frage, unter welchen konkreten Voraussetzungen Facebook-Nutzer bzw. Nutzer ähnlicher Portale für Pinnwandeinträge Dritter haftbar gemacht werden können, insbesondere welche konkreten Prüfungs- und Kontrollpflichten sie insoweit treffen, gibt es jedoch nicht. Abzuwarten bleibt daher, wie die Gerichte hier entscheiden.

Bis zu einem klärenden Urteil bleibt Facebook-Nutzern und Nutzern ähnlicher Netzwerke daher nur zu empfehlen, entsprechende Vorsicht walten zu lassen und die Profileinstellungen beispielsweise so zu wählen, dass nur Freunde Zugang zum Profil erhalten.