Eigentlich hätte es keiner Klarstellung bedurft: Wer über das mobile Internet Waren oder sonstige Leistungen verkauft, hat die gesetzlichen Informations- und Aufklärungspflichten gegenüber seinen Käufern genauso zu erfüllen, wie im „normalen“ Online-Shop auch. Das gilt für alle Angebote des sogenannten M-Commerce, also eigene Seiten die für Handy-Browser optimiert sind aber auch für iPhone Apps.
Dennoch sah sich das OLG Hamm im Rahmen eines Urteils (20.05.2010 – I-4 U 225/09) veranlasst, klarzustellen, dass Impressum, Widerrufsbeleherung, AGB etc auch im Rahmen mobiler Anwendungen rechtzeitig, also vor Vertragsschluss dem Kunden bekannt zu geben sind.
Das ist eigentlich selbstverständlich. Von einer ausführlichen Erörterung sehen wir deshalb ab (mehr im Shopbetreiber-Blog). Erwähnenswert ist allerdings, dass das Urteil fast alle Online-Händler betrifft, also nicht nur diejenigen, die aktiv M-Commerce betreiben. Die Info-Pflichten treffen nämlich auch diejenigen Händler, die über Plattformen wie eBay, Amazon oder ähnliche ihre Waren anbieten. Sämtliche dieser Plattformen bieten nämlich heute den Bezug über iPhone Apps an. Damit sind auch eBay- oder Amazon-Händler betroffen.
Wird ein auf einer Handelsplattform eingestelltes Angebot vom Betreiber der Plattform automatisch für den Abruf durch mobile Endgeräte optimiert und kommt es beim mobilen Abruf dazu, dass Pflichtangaben wie das Bestehen des Widerrufsrechts oder die Anbieterkennzeichnung nicht mehr angezeigt werden, so haftet der Anbieter des Angebots wettbewerbsrechtlich, ohne dass es seinerseits auf ein eigenes Verschulden ankäme.
Diese sollten deshalb sehr genau prüfen, ob ihre Angebote – ohne ihr Zutun – im mobilen Internet verfübar sind und ggfs. für die Einhaltung der Info-Pflichten sorgen, um kostenfplichtige Abmahnungen zu vermeiden.
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