Im Sommer 2011 wurde das Video-Portal kino.to vom Netz genommen. Die Betreiber des illegalen Streaming-Angebots wurden verhaftet und verurteilt, teilweise zu Haftstrafen von mehreren Jahren. Eines der Urteile, das jüngst ergangene Urteil des Amtsgericht Leipzig vom 21.12.2011, sorgte nun für besonderes Aufsehen.

Wie die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. (GVU) in einer Pressemitteilung vom 22.12.2011 bekannt gab, hielt der zuständige Amtsrichter im Rahmen seiner Urteilsbegründung fest, dass auch das Betrachten eines illegalen Streams eine urheberrechtliche Vervielfältigung sei – was unter Juristen jedoch nicht unumstritten ist (siehe hierzu bereits unseren Beitrag vom 10.03.2010). Mit dem Begriff „vervielfältigen“ habe der Gesetzgeber das „Herunterladen“ gemeint, so der Richter der GVU zufolge. Dazu gehöre auch das zeitweilige Herunterladen. Nichts anderes finde beim Streaming statt: Es würden Datenpakete sukzessive heruntergeladen. Dies sei eine sukzessive Vervielfältigung. Jeder Nutzer von illegalen Streaming-Portalen müsse sich bewusst sein, dass dahinter eine Vervielfältigungshandlung stehen könne.

Wie andere Gericht diese Frage beurteilen und ob sie sich insoweit der Auffassung des Amtsgericht Leipzig anschließen, bleibt noch abzuwarten, zumal das Urteil gegen einen der Betreiber und nicht gegen einen Nutzer gerichtet ist. Auch bleibt abzuwarten, welche weiteren rechtlichen Schlüsse die Gerichte gegebenenfalls ziehen. Die stark diskutierte Frage der Urheberrechtsverletzung durch Nutzer bzw. der damit verbundenen straf- und zivilrechtlichen Folgen ist somit nach wie vor offen. Eine höchstrichterliche Klärung ist bislang nicht erfolgt.

Nutzer, die auf der sicheren Seite bleiben und sich nicht dem Risiko einer Abmahnung oder gar strafrechtlichen Verfolgung aussetzen wollen, sollten illegale Streaming-Angebote jedoch in jedem Fall meiden.