Ware, die im Internethandel ohne Angabe einer Lieferzeit angeboten wird, muss unverzüglich versandfertig sein. So entschied das OLG Hamm mit Urteil vom 22.04.2010, Az. 4 U 205/09. Steht die Ware dennoch nicht zum Versand bereit, so ist die Werbung ohne entsprechenden Hinweis irreführend und damit wettbewerbswidrig. Ebenso wenig hilft die Angabe einer Lieferfrist über den Irreführungsvorwurf hinweg, wenn ein Hinweis auf die fehlende Verfügbarkeit ausbleibt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Anbieter von Markenmatratzen seine Ware zum Kauf angeboten, ohne diese jedoch tatsächlich in näherer Zukunft liefern zu können bzw. abrufbar bei einem Dritten vorrätig zu haben. Ein Mitbewerber sah darin einen Wettbewerbsverstoß und klagte im Wege einer Widerklage auf Unterlassung, sofern nicht der tatsächliche Liefertermin bzw. Lieferfrist unmissverständlich im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot mitgeteilt werde. Das LG Bochum gab der Widerklage statt, das OLG Hamm bestätigte das Urteil.

Nach Auffassung des OLG Hamm handelt es sich bei der vorliegenden Form von Werbung um Lockangebote gemäß § 3 Abs. 3 Anh. Ziff. 5 UWG. Das Gericht nimmt in seinen Entscheidungsgründen Bezug auf ein Urteil des BGH (WRP 2005, 886 – Internet-Versandhandel), demnach bedeutet ein kommentarloses Internetangebot, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, also auf jeden Fall verfügbar ist. Weiter stellt das Gericht klar, dass auch die Angabe einer Lieferfrist in den AGB am Vorwurf der Irreführung nichts ändert. Eine solche Angabe bedeute für den Kunden, dass eine generelle Lieferungsmöglichkeit besteht. Dies war jedoch gerade nicht der Fall. Auch hilft nach Ansicht des Gerichts die Angabe einer Lieferfrist innerhalb der Auftragsbestätigung nicht über die Irreführung hinweg, da in diesem Fall die Aufklärung des Kunden erst nach dem Bestellvorgang und damit zu spät erfolgt.

Fazit: Wer Produkte bewirbt und zur Lieferung nicht in der Lage ist, handelt nicht nur dann irreführend, wenn er keine Angaben zur Lieferfrist bereit hält: Eine Irreführung liegt auch dann vor, wenn zwar eine Lieferfrist angegeben ist, die Ware gleichwohl tatsächlich nicht lieferbar ist. Wer beworbene Ware nicht sofort liefern kann, sollte daher die Lieferzeit möglichst konkret angeben.