Gänzlich anders als das OLG München sehen die Frage der Abmahnbarkeit von Datenschutzverstössen die OLGs Karlsruhe und Stuttgart. Auf das entsprechende Urteil des OLG Karlsruhe weist der Kollege Ferner in einem aktuellen Beitrag hin
Können Datenschutzverstöße abgemahnt werden? Rechtsanwalt Ferner – Alsdorf, Aachen
Mit dem OLG können Datenschutzverstöße wettbewerbsrechtlich geahndet werden. Die Konsequenz ist, dass Fehler von der Datenschutzerklärung bis zur konkreten Datenverarbeitung mit einer Abmahnung quittiert werden können. Die Entscheidung aus Karlsruhe überzeugt insofern auch …
Der Kollege Ferner fasst auch die uneinheitliche Rechtssprechung zu diesem Thema zusammen. Interessant ist dabei auch die Hintertür, die die Kollege entdeckt:
Es sei erinnert, dass der Bundesgerichtshof (I ZR 45/11, hier vorgestellt) klar geäußert hat, das rechtswidrige AGB wirksam abgemahnt werden können [siehe auch unser Beitrag hierzu]. Die §§307 bis 309 BGB, die der AGB-Kontrolle dienen, werden mit dieser BGH-Entscheidung wohl insgesamt als Marktverhaltensregel einzustufen sein. Da die Grundsätze der Verarbeitung von Daten von Kunden vertragsrechtlich in AGB-Form definiert werden und die datenschutzrechtlichen Vorgaben des BDSG/TMG über den §307 II Nr.1 BGB zu prüfen sind, wird sich hier im Regelfall vertraglicher Vereinbarung wohl in Zukunft eine Abmahnfähigkeit “durch die Hintertüre” ergeben – jedenfalls wenn von wesentlichen Grundgedanken des Datenschutzes erheblich abgewichen wird.
Immerhin steht die Kernfrage mittlerweile beim BGH zur Klärung aus
Die Kölner Entscheidung, die eine Marktverhaltensregelung erkannt hat, liegt inzwischen dem BGH (I ZR 224/10) vor. Eine Klärung könnte also zu erwarten sein. Damit dann aber auch zwingende Konsequenzen für Webseiten-Betreiber. Wobei in dem aktuellen Chaos der OLG-Rechtsprechung keine Einladung gesehen werden sollte, das Risiko einer Abmahnung einzugehen – wie das ausgeht, ist nämlich derzeit unkalkulierbar.
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