Auch das OLG München kommt zu dem Ergebnis, dass Verstösse gegen Datschutz-Bestimmungen keine Wettbewerbsverstöße darstellen und damit nicht abgemahnt werden können.

„Die Bestimmungen des BDSG stellen ungeachtet dessen, dass sich ihre Verletzung im Geschäftsleben durchaus auswirken kann, grds. keine Marktverhaltensregelungen dar“

Auf die Entscheidung weist der ShopbetreiberBlog  in seinem aktuellen Newsletter hin,  OLG München: Abmahnbarkeit von Datenschutzverstößen » shopbetreiber-blog.de.