Ein Händler, der für sein Angebot über eine Preissuchmaschine wirbt, kann wegen Irreführung in Anspruch genommen werden, wenn eine von ihm vorgenommene Preiserhöhung verspätet in der Preissuchmaschine angezeigt wird. Dem Händler sei zuzumuten, seine Preise für Produkte, die er in einer Preissuchmaschine bewerbe, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird. Dies hat der BGH mit Urteil vom 11.03.2010 (I ZR 123/08) entschieden.
Konkret ging es in der Entscheidung um das Angebot einer Espressomaschine der Marke Saeco, das über die Preissuchmaschine idealo.de beworben wurde. Bei idealo.de und vergleichbaren Diensten übermitteln die Versandhändler dem Betreiber der Suchmaschine die Daten der von ihnen angebotenen Produkte einschließlich der Preise. Die Suchmaschine ordnet diese Angaben dann in Preisranglisten ein. Die Preisgünstigkeit der Angebote bestimmt die Reihenfolge, in der die Anbieter in den Ranglisten genannt werden. Der beklagte Händler stand mit dem von ihm geforderten Preis neben anderen Anbietern im Suchergebnis zunächst an erster Stelle. Obwohl er den Preis sodann wesentlich heraufgesetzt hatte, stand sein Angebot Stunden später mit dem inzwischen überholten Preis noch immer an erster Stelle. Der Händler hatte idealo.de die Preisänderung zwar in dem Moment mitgeteilt, in dem er selbst den Preis auf seiner Internetseite heraufgesetzt hatte. Derartige Änderungen werden in der Preissuchmaschine aber nicht sofort, sondern erst zeitlich verzögert angezeigt.
Der Bundesgerichtshof gab dem hiergegen klagenden Händler Recht. Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals verbinde mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität. Der Verbraucher gehe davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotene Ware auch zu dem dort angegebenen Preis erworben werden könne. Er rechne nicht damit, dass der dort angegebene Preis aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt wurden, bereits überholt sei. Die Irreführung der Verbraucher werde auch nicht durch den Hinweis „Alle Angaben ohne Gewähr!“ in der Fußzeile der Preisvergleichsliste verhindert.
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