In einem Berufungsurteil (Az. 6 U 1448/13 vom 09.12.2013 ) hat das OLG München entschieden, dass eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von EUR 100,00 bei der unerlaubten Nutzung von Produktfotos nach den Umständen des Einzelfalls angemessen sein kann.  Das LG München I hatte in erster Instanz (Az. 21 O 12873/08) noch einen Betrag von EUR 200,00 pro Foto als angemessen erachtet.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der beklagte Betreiber eines Onlineshops unerlaubt insgesamt 15 Produktfotos aus dem konkurrierenden Onlineshop der Klägerin für jeweils unterschiedliche Zeiträume genutzt. Urheber der Bilder war der Geschäftsführer der Klägerin. Dieser war kein Profifotograf. Jedoch handelte es sich bei den Aufnahmen auch nicht lediglich um Schnappschüsse sondern um bearbeitete digitale Fotografien. Die Höhe der Lizenzgebühr wurde gemäß  § 287 ZPO durch das Gericht geschätzt.

Einig waren sich beide Instanzen darin, dass die MFM-Tabelle im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden könne. Diese finde nur bei Fotografien Anwendung, welche entweder von professionellen Fotografen angefertigt wurden oder in ihrer Qualität zumindest an professionelle Fotografien heranreichen würden (vgl. LG Düsseldorf, 24.10.2012 – 23 S 386/11).

Das Landgericht hatte im Rahmen seiner Schätzung einerseits auf Qualitätsdefizite abgestellt, andererseits aber betont, dass es sich auch nicht lediglich um Schnappschüsse handele. Diese Gesichtspunkte allein bildeten nach Ansicht des OLG-Senats jedoch keine tragfähige Grundlage für die Schätzung einer fiktiven Lizenzgebühr.

Die OLG-Richter berücksichtigten in der weiteren Begründung daher zusätzlich, dass es sich um eine – gegebenenfalls niedriger zu entgeltende – „Zweitverwertung“ der klägerischen Fotos handele. Zudem wurde auf Urteile der jüngeren Vergangenheit verwiesen, in denen sogar deutlich geringere Lizenzgebühren angenommen wurden, nämlich OLG Braunschweig vom 08.02.2012 – 2 U 7/11 (Euro 20,00) sowie OLG Brandenburg vom 03.02.2009 – 6 U 58/08 (Euro 40,00). Im Ergebnis sei nach den Umständen des konkreten Falls ein Betrag von EUR 100,00 angemessen.

Nicht zu beanstanden sei, dass für jedes Lichtbild ein gleich hoher Pauschalbetrag angesetzt wurde, unabhängig von der konkreten Nutzungsdauer, da vernünftige Vertragsparteien dies in der Regel ohnehin so vereinbaren würden.

Zusätzlich sprach das OLG München eine Zuschlag von 50% wegen der fehlenden Urhebernennung zu. Siehe insoweit unseren gesonderten Beitrag.