Wer eine Webseite erstellen oder erneuern will, bedient sich dabei häufig der Hilfe eines Webdesigners. Bindet dieser, in urheberrechtswidriger Weise, Bilder in die Kundenwebsite ein, so haftet der Webdesigner seinem Kunden auf Schadensersatz. Bislang nichts Neues. Eher unbekannt hingegen ist, dass der Webdesigner seinem Kunden gegenüber nur in Grenzen haftet. Dies hat unlängst das LG Bochum in seinem Urteil vom 16.08.2016 (Az. 9 S 17/16) entschieden.
Im durch das Landgericht entschiedenen Fall hatte sich eine Kanzlei von einem Webdesigner ihre neue Webseite designen lassen. Der Preis für die Webseite sollte laut Vertrag auch die
„Nutzungsgebühr der […] gelieferten Fotoabbildungen“
enthalten. Daraufhin band der Webdesigner unter anderen auch ein Foto des Stockanbieters Pixelio aus seinem „Fundus“ in die Kanzleiwebsite ein. Dabei führte er jedoch den vorgeschriebenen Urhebervermerk nicht auf.
In Folge des Fehlens dieses Vermerks, wurde die Kanzlei vom Urheber des Fotos abgemahnt. Daraufhin zahlte die Kanzlei außergerichtlich € 700,00 Schadensersatz an den Fotografen, verklagte jedoch den Webdesigner im Anschluss auf Ersatz dieser Kosten.
Das LG Bochum gab der Berufung in zweiter Instanz teilweise statt.
Den Webdesigner treffe die Pflicht, die Kanzlei dahingehend aufzuklären, ob die Nutzung der auf der Homepage verwendeten Bilder kostenfrei ist oder nicht. Dies folge nicht nur aus der Pflicht zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung, sondern auch aus der allgemeinen Informationspflicht. Der Webdesigner sei aufgrund der unterbliebenen Belehrung dazu verpflichtet, den auf Seiten seines Kunden entstandenen Schaden zu ersetzen.
Jedoch verurteilte das LG Bochum den Webdesigner nicht dazu, die an den Fotografen gezahlten € 700,00 in voller Höhe zu ersetzen. Denn nach Ansicht des Gerichts war die Klägerin zu einer Zahlung in dieser Höhe nicht verpflichtet, da zum Zeitpunkt der Zahlung unklar war, ob ein Anspruch in dieser Höhe besteht. Vielmehr habe die Klägerin das Geld an den Urheber des Fotos gezahlt in der Hoffnung, dass dieser sie nicht weiter auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Dabei bezieht sich das Landgericht auf eine Entscheidung des KG Berlins:
„Die Kammer schätzt den Schadenersatzanspruch auf 100,00 Euro in Anlehnung an die Rechtsprechung des KG Berlin (Beschluss vom 07.12.2015, 24 U 111/15).
Der im Wege der Lizenzanalogie aufgemachte Schadensersatzanspruch (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG n.F.) wegen unterlassener Urheberbenennung (§ 13 UrhG) ist hier nicht an den MFM-Sätzen zu orientieren, da vorliegend zu berücksichtigen ist, dass die unentgeltliche Lizensierung des betroffenen Fotos über # unter bloßer Urheberbenennungspflicht stark darauf hinweist, dass der Urheber im Verletzungszeitraum unter anderem dieses Foto nicht – schon gar nicht in nennenswertem Umfang – zu den MFM-Sätzen tatsächlich lizensieren konnte und lizensiert hat, sondern auf das dortige Geschäftsmodell mit unentgeltlicher Lizensierung unter Urheberbenennung ausweichen musste, z. B. um sich zunächst einen gewissen Ruf zu erwerben. Das führt bei Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht zur völligen Versagung eines Lizenzschadens wegen der unterlassenen Urheberbenennung, wohl aber zur Begrenzung auf den bei richterlicher Schadensschätzung angemessen erscheinenden Betrag von 100,00 EUR wegen unterlassener Urheberbenennung (vgl. AG Charlottenburg, Beschluss vom 26.01.2016 i. V. m. KG Berlin, Beschluss vom 07.12.2015, 24 U 111/15).“
Fazit
Das Urteil des LG Bochums schafft Unklarheit. Denn es fordert, dass Abgemahnte nicht jeder beliebigen Zahlungsforderung nachkommen sollen. Zahlt der Abgemahnte mehr an den Abmahner als rechtlich nötig, kann der überzahlte Betrag nicht an den Webdesigner weitergereicht werden. Klarheit erhielte der Kunde in dieser Lage also nur, wenn er sich vom Fotografen bewusst auf Zahlung von Schadensersatz verklagen ließe. Dies könnte jedoch zu weiteren Kosten führen.
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