Seit gestern ist das häufig als „Anti-Abzocke-Gesetz“ bezeichnete Gesetz in Kraft. Während es, wie wir bereits berichtet hatten, im Bereich des Wettbewerbsrechts nur wenig Neues bringt, enthält es für urheberrechtliche Abmahnungen gegen Verbraucher einige Neuerungen.
Durch eine Deckelung des Gegenstandswertes bei erstmaligen Urheberrechtsverletzungen durch Verbraucher, etwa beim Filesharing, werden die Abmahngebühren in Zukunft auf € 124,00 begrenzt. Ferner wurde der sogenannte „fliegende Gerichtsstand“ abgeschafft. Zuständig ist nun regelmäßig das Gericht am Wohnsitz des beklagten Verbrauchers.
An die Form einer Abmahnung gegen Verbraucher stellt das Gesetz strenge Anforderungen. Werden diese nicht eingehalten, ist die Abmahnung unwirksam und entfaltet keine Rechtsfolgen.
Im Wettbewerbsrecht wurde der fliegende Gerichtsstand beibehalten. Online begangene Verstöße können somit weiterhin grundsätzlich in jedem deutschen Gerichtsbezirk geltend gemacht werden. Erste Gerichte, etwa das LG Hamburg, scheinen dieser Praxis jedoch einen Riegel vorschieben zu wollen.
Neu ist hingegen der Anspruch des missbräuchlich wettbewerbsrechtlich Abgemahnten auf Ersatz der Aufwendungen für die Rechtsverteidigung gegen den Abmahnenden.
Werbung, die den Absender entweder nicht eindeutig erkennen lässt oder dieser über keine gültige Adresse verfügt, gilt zukünftig ausdrücklich als unzumutbare Belästigung.
Die ebenfalls enthaltenen Neuregelungen zur Möglichkeit der Streitwertbegünstigung sowie zur Einführung eines Sonderstreitwertes von € 1.000,00 für Bagattellfälle dürften, wie bereits erörtert, von geringer praktischer Relevanz sein.
Neu im Bereich des allgemeinen Zivilrechts ist, dass Verträge, welche die Verpflichtung eines Dritten zur Teilnahme oder Registrierung an einem Gewinnspiel beinhalten, zukünftig der Schriftform unterliegen.
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