Nachdem der Meme-Paragraf nun schon seit etwas über einem Jahr in Kraft ist, soll ein kleines Résumé gezogen werden bezüglich der Frage: Ist tatsächlich jedes Meme auch eine Parodie? Und darf alleine deshalb ein urheberrechtlich geschütztes Bild einfach so verwendet werden?

Memes haben in den letzten Jahren immer mehr an Beliebtheit gewonnen und sind nun aus unserer alltäglichen Kommunikation nicht mehr wegzudenken. Ob politisch, gesellschaftskritisch oder einfach nur lustig, spielt dabei meist gar keine so große Rolle. Ein passendes Meme findet sich zu allen Lebenslagen.

Für die Erstellung von Memes werden in aller Regel Fotos, Bilder oder Filmausschnitte Dritter benutzt. Diese werden dann noch durch einen Schriftzug ergänzt und fertig ist das Meme, bereit sich in den Weiten der sozialen Netzwerke zu verbreiten.

Zunächst stellt sich die Frage, inwiefern das Urheberrecht im Internet überhaupt eingreift.

Grundsätzlich gehören zu den urheberrechtlich geschützten Werken gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG Fotografien und nach Nr. 6 auch Filme und Videos. Werden die Memes nun im Internet verbreitet, so werden sie im Sinne von § 19a UrhG öffentlich gemacht. Eine solche Nutzung der urheberrechtlich geschützten Werke bedarf in der Regel der Zustimmung des Rechteinhabers. Neben den Erstellern der Memes sind gemäß § 1 Abs. 1 UrhDaG auch die Betreiber der Plattformen auf denen die Memes verbreitet werden, sogenannte Diensteanbieter nach § 2 Abs. 1 UrhDaG, urheberrechtlich verantwortlich. Erwerben Plattformen wie zum Beispiel Youtube entsprechende Lizenzen von Rechteinhabern zur Verbreitung von geschützten Inhalten, dann wirken die Lizenzen gemäß § 6 Abs. 1 UrhDaG auch zugunsten der Nutzer, wenn diese nicht kommerziell handeln oder erheblichen Einnahmen erzielen. Gemäß Absatz 2 soll aber auch eine vom Nutzer erworbene Lizenz zugunsten des Diensteanbieters wirken.

Ausnahmsweise müssen jedoch keine Lizenzen erworben werden, wenn urheberrechtliche Erlaubnistatbestände eingreifen.

In Frage käme hier zunächst § 23 Abs. 1 UrhG.

Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.

Da bei der Erstellung eines Memes das urheberrechtlich geschützte Werk jedoch nicht ausreichend verändert wird, greift der Erlaubnistatbestand des § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG in aller Regel nicht ein.

Aber auch der bereits erwähnte Meme- Paragraf, § 51a UrhG, stellt eine Ausnahmeregelung zu dem urheberrechtlichen Verbotsrecht dar.

Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.

In allen drei Varianten wird das Werk zwar verändert, aber in wiedererkennbarer Form, künstlerisch oder kommunikativ genutzt.  Für die Beurteilung, ob ein Meme als kommunikative bzw. künstlerische Auseinandersetzung wahrgenommen wird, ist laut BGH ein objektiver Maßstab heranzuziehen. Und auch für die Frage, ob eine Aussage komisch oder ironisch ist, sollen keine allzu strengen Maßstäbe verwendet werden. Vielmehr soll es auf einen durchschnittlichen Betrachter mit dem erforderlichen intellektuellen Verständnis ankommen. Indem Memes das Werk als Träger für die humoristische Auseinandersetzung mit einer bestimmten Situation oder Aussage nutzen, fallen sie im Regelfall als Parodie unter § 51a UrhG.

Strittig ist jedoch, ob einzig das Einfügen eines Spruchs ausreichen soll, um das Werk ohne die Zustimmung des Urhebers nutzen und verbreiten zu dürfen. Einerseits wird angeführt, dass die meisten Memes lediglich die Aussagekraft des Werkes nutzen, ohne sich tatsächlich mit dessen Inhalt auseinander zu setzen. Dem wird entgegengehalten, dass vor allem bei Memes, die ein Standbild eines Films nutzen, gerade die gemeinsame Vorkenntnis des Films eine Voraussetzung für das Verständnis darstellt. Durch die Verbreitung eines solchen Memes wird der Kultstatus eines Films sogar noch weiter erhöht. Diese Frage kann jedoch nur im Einzelfall im Wege der Abwägung der verschiedenen Interessen beantwortet werden. Bei der Abwägung müssen insbesondere auch ideelle Interessen eines Urhebers berücksichtigt werden. Eine Beeinträchtigung liegt in der Regel dann vor, wenn das Werk im Kontext mit rassistischen oder rechtsextremistischen Aussagen verwendet wird.

Abschließend kann man also sagen, dass dem Gesetzgeber mit dem Meme-Paragraf die Schließung der Gesetzeslücke geglückt ist. Damit hat er den Urheberrechtlern einige Streitigkeiten und Unklarheiten erspart. Und wir können weiterhin unseren Alltag mit ein paar lustigen Memes erheitern.

Für weitergehende Informationen im Folgenden zwei weitere Beiträge zu § 51a UrhG:

Der Memeparagraph- Vorgaben beim Erstellen von Memes (paloubis.com)

Neues Urheberrecht – jetzt mit Meme-Paragraph? (paloubis.com)

 

Photo by Call Me Fred on Unsplash