Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) veröffentlichte am 13.10.2020 einen weiteren Referentenentwurf zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts. Der Entwurf soll die Umsetzung der umstrittenen EU-Urheberrechtsrichtlinie in nationales Recht sicherstellen. Viele befürchteten vor Verabschiedung der Richtlinie im Jahr 2019, dass die sogenannten Uploadfilter die Meinungsfreiheit im Internet radikal einschränken würden. Die Menschen gingen auf die Straße. Der Tod der Memes stünde bevor. Der neue Entwurf scheint aber einen „Meme-Paragraphen“ vorzusehen. Hiernach wären nicht nur die Memes gerettet; die Nutzungsmöglichkeiten urheberrechtlich geschützten Materials gehen deutlich weiter als nach der heutigen Rechtslage.
Update 2021: aktueller Beitrag nach Inkrafttreten!
(Beitrag bei golem.de vom 16.04.2019 zu den Demonstartionen gegen die EU-Urheberrechtsreform)
Der aktuelle, mittlerweile dritte, Referentenentwurf führt die vorherigen Entwürfe zusammen, wobei er eine Änderung an entscheidenden Punkten enthält. Zwar bleibt die Einführung der kontrovers diskutierten Upload-Filter weiterhin vorgesehen, allerdings in einer ziemlich eingeschränkten Form.
Besonders spannend: Der neue Entwurf formuliert eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke.
§ 5 UrhG-E: Im Interesse der Nutzer erlaubt der Entwurf die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke zu den Zwecken der Karikatur, der Parodie und des Pastiches. Die gesetzlichen Erlaubnisse für Karikaturen, Parodien und Pastiches sind künftig ausdrücklich in § 51a UrhG-E geregelt, auf den auch § 5 UrhDaG Bezug nimmt.
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§ 51a UrhG-E: Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.
Demnach wäre es dann möglich, urheberrechtlich geschützte Inhalte zu Zwecken der Karikaturen, Parodien und Pastiches zu nutzen. Die Regelung geht deutlich weiter als nach heutiger Rechtslage und zielt ganz klar auf Memes ab. Zusätzlich sollen Bagatellnutzungen künftig erlaubt sein.
Hierzu die Verbaucherzentrale Bundesverband e. V.
Ein modernes Urheberrecht muss die für das Internet kerntypischen Nutzungsweisen rechtssicher ermöglichen, denn sie sind in einer modernen Gesellschaft nicht mehr wegzudenken und es gilt sie zu nutzen. Hierfür stellt die Bagatellschranke eine sehr begrüßenswerte Verbesserung für die Verbraucher dar.
Es bestünde dann keine Gefahr mehr für das sorgenlose Erstellen, Hochladen und Teilen von Memes. Dies wäre also ganz im Interesse der Nutzer sozialer Netzwerke und würde damit für viel Freude und Erleichterung dieser sorgen.
Der neue Entwurf findet jedoch nicht nur Zustimmung. Zusätzlich zu den zahlreichen Stellungnahmen verschiedener Verbände und Beteiligter fand am 16. November 2020 die Urheberrechtskonferenz der Initiative Urheberrecht statt, welche als weitere Austauschmöglichkeit genutzt werden konnte. Viele der Teilnehmer äußerten sich dabei sehr kritisch.
Ein gesetzlich erlaubter Zugriff der User von Plattformen auf ganze Werke (Gedichte, journalistische Artikel, kurze Musikstücke, Fotografien oder kurze Filme – auch zu nicht kommerziellen Zwecken, wie in § 6 UrhDaG vorgesehen), widerspricht diesem Grundsatz und ist mit den Rechten der Urheber und ausübenden Künstler nicht vereinbar, auch nicht gegen Zahlung einer von den Plattformen zu leistenden pauschalen Vergütung. Der Vorschlag muss überarbeitet werden, zumal dessen europarechtliche Zulässigkeit in Frage steht.
Die EU-Urheberrichtlinie muss bis zum 7. Juni 2021 ins nationale Recht übertragen sein. Bis dahin kann der Referentenentwurf noch weiter angepasst werden. Es ist also offen, ob der „Meme-Paragraph“ tatsächlich Eingang ins nationale Recht finden wird.
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