Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

Filesharing: Frage an die Kollegen

Folgender Fall:

Kanzlei mahnt den Anschlussinhaber wegen der Verletztung urheberrechtlich geschützter Werke ab. Anschlussinhaber unterwirft sich und weist gleichzeitig daraufhin, dass nicht er sondern ein anderer (Sohn/Tochter, Ehepartner o.ä.) die Verletzung begangenen hat. Der Täter räumt die Handlung ein und unterwirft sich ebenfalls.

Jetzt die Fragen:

Kennt jemand Fälle, in denen in der Folge auch der Täter auf SEA/ Kostenerstattung in Ansüruch genommen wurde?

Bei den mir (zugegebenermassen wenigen) bekannten Fällen ist dies jedenfalls nicht passiert. Und ich wundere mich, weshalb die Täter nicht in Anspruch genommen werden. Aus Sicht der Abmahnindustire kann ich das schon nachvollziehen. Allerdings stelle ich mir die Frage, ob nicht zumindest in solchen Konstellationen die Intention der Abmahner klar und deutlich zu Tage tritt.

Und ich stelle mir die Frage, ob sich nicht hier auch Argumente für eine Rechtsmissbräuchlichkeit dieses Vorgehen ergeben könnten. Moralisch halte ich es jedenfalls für schwer bedeklich, wenn nicht wenigstens versucht wird zuerst den (nach nichtjuristischen Verständnis) echten Schuldigen in Anspruch zu nehmen.

Würde mich freuen, wenn dieser Aspekt hier diskutiert werden könnte. Ich habe bisher nichts zu dieser Frage gefunden. Vielleicht habe ich aber auch nicht gründlich gesucht, dann würde ich mich über Verweise freuen.

Zurück

OLG Dresden Blog- und Forenbetreiber müssen Nutzerdaten wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Kommentaren oder Forenbeiträgen herausgeben

Nächster Beitrag

OLG München zur Abmahnbarkeit von Datenschutzverstößen

  1. Christos Paloubis

    Ja, Herr Kollege Dedden, das würde ich verstehen. Aber in meinem Fall hat der Täter die Handlung gegenüber deem Rechteinhaber bereits eingeräumt (und ebenfalls eine U-Erklärung abgegeben) …

  2. RA Dedden

    Guten Tag,
    vielleicht geht es um Prozeßökonomie auf Klägerseite?
    Klage gegen den Anschlußinhaber: wahrscheinlich kommt zumindest die Störerhaftung durch. Positiver Saldo, sozusagen.
    Klage gegen den als Täter benannten Dritten: es besteht das Risiko, daß er es nachweislich nicht war, daß der Anschlußinhaber (der ihn als einziger belastet hat) von einem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, oder daß das Gericht in einer Aussage-gegen-Aussage-Situation korrekt nach Beweislast entscheidet etc.
    Vermutlich ist das Risiko der Klageabweisung, des vom Gericht reduzierten Schadensersatzes und der Veröffentlichung solcher Entscheidungen einfach zu hoch.

  3. RA Alexander Kohut

    Schon mindestens 50 mal vorgetragen. Der Täter wurde nie in Anspruch genommen

Schreibe einen Kommentar

Präsentiert von WordPress & Theme erstellt von Anders Norén