Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

Kategorie: Urheberrecht

Digitale Gesellschaft: Mobilisierung 2.0 oder nur ein Hype?

Eigentlich wollte ich (erst mal) nicht über die Gründung der Digitalen Gesellschaft berichten. Zu viel wurde über die Gründungsankündigung auf der re: publica durch die üblichen Verdächtigen (Spiegel, FAZ etc.) schon berichtet. Aber ausser Ankündigungen und frommen Wünschen konnte ich dort nicht viel lesen. Zu frisch ist noch die Erinnerung an die Piratenpartei, die mit viel Getöse startete, beachtliche Anfangs-Erfolge erzielte und mittlerweile nur noch mit sich selbst beschäftigt ist. Aber jetzt konnte ich es mir doch nicht verkneifen (oder mich dem Druck der Konkurrenz nicht entziehen). Tatsächlich habe ich aber ernsthafte Bedenken, dass die bekannten Instrumentarien der Meinungsabildung und politischen Aktivität geeignet sind, dass unbestrittene Mobiliserungspotential des Internets und der Netzgemeinde gezielt einzusetzen.

Immerhin scheint es, dass die Digitale Gesellschaft allein wegen Ihres Initiators Markus Beckedahl (netzpolitik.org) den richtigen Ansatz verfolgen könnte. Dass Herr Beckedahl etwas von Meinungsbildung und Mobilisierung versteht, steht ausser Frage.

Post Privacy: Das Datenschutzmodell der Generation Facebook

Immer wieder werde ich in meiner Eigenschaft als „jung-dynamischer Internetanwalt“ 😉 von meinen Bekannten auf das vermeintlich fehlende Datenschutzschutzbewusstsein der jungen Leute beim Umgang mit Facebook & Co angesprochen. Diese Bekannten sind meistens ältere Kollegen, denen die neuen Technologien naturgemäß bereits deshalb suspekt sind, weil es sich um etwas Neues handelt. Ich sehe mich dann immer veranlasst, für die jungen Leute (und das junge Medium) eine Lanze zu brechen und eine Erklärung zu liefern. Meistens fehlen mir aber die richtigen Worte. Ich beginne zu stammeln und verwende Begriffe wie „neue Kategorie von Privatsphäre“ und „bewusste informationelle Selbstbestimmung“. Ich fasele etwas von Paradigmenwechsel und neue soziale und private Dimensionen. Meine älteren Kollegen lächeln dann immer höflich. Insgeheim denken sie aber, dass ich Schwachsinn rede. Sie denken, es gibt nur eine Privatsphäre und sie denken, wozu sind sie denn in den 80’er Jahren gegen die Volkszählung auf die Strasse gegangen. Am Ende gebe ich auf und behaupte, es hätte irgendetwas mit Philosohpie zu tun. Nach solchen Diskussionen frage ich mich immer, ob ich eigentlich mit meiner Meinung alleine stehe.

Kino.to & Co.: Für legal erklärt?

Immer wieder finden sich im Netz Beiträge und Meldungen, dass Kino.to von Rechtsanwälten für legal befunden worden sei. Doch viele Leser fragen sich, ob dies tatsächlich so einfach zu beantworten ist.

Off Topic: Streetart mahnt ab

Der Kollege Michael Below weist in einem lesenswerten Beitrag vom 28.01.2011 auf Abmahnungen der Rechtsanwälte Lex:ius Dimke, Rothenberg & Partner für die alamode Filmdistribution OHG gegen Filesharer des Films „Exit through the gift shop“ des britischen Streetart Künstlers Banksy hin. Lesenswert ist der Beitrag nicht wegen der Abmahnwarnung, sondern weil der Kollege Below findigerweise darauf hinweist, dass a) der Film sehenswert ist und b) gerade der Künstler Banksy in seinem Manifest, die Kopie und noch die Kopie der Kopie selbst zur Kunstform erklärt und zudem seine Werke zur freien Verwendung durch jedermann freigibt.

EU stellt die Weichen für ACTA-Ratifizierung

ACTA steht kurz vor dem Abschluss. Im Namen aller Verhandlungspartner teilte die Europäische Kommission am 15.11.2010 mit, das Anti-Piraterie-Abkommen sei unterschriftsreif. Auf einem Treffen in Sydney arbeiten die Unterzeichnerstaaten aktuell an letzten juristischen Feinheiten. Nun hat auch das Europäische Parlament in einem Entschließungsantrag das Abkommen gebilligt und die Bedingungen für eine Ratifizierung festgelegt – ein wesentlicher Schritt in Richtung Umsetzung der nicht unumstrittenen Übereinkunft.

In seiner Entschließung weist das Parlament darauf hin, dass „die Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie eine Priorität seiner internen und internationalen politischen Strategie ist und dass die internationale Zusammenarbeit entscheidend dazu beiträgt, dieses Ziel zu erreichen.“ Die Parlamentarier sind sich darüber im Klaren, dass ACTA die Probleme der Produkt- und Markenpiraterie nicht lösen wird. Als ein „Schritt in die richtige Richtung“ wird ACTA dennoch begrüßt.

Das Urheberrecht passt nicht mehr

Interessanter Artikel bei heise.de zu einem Appell von Reto Hilty, Direktor des Max-Planck-Instituts für geistiges Eigentum, auf dem Netzpolitischen Kongress der Grünen.

Ein Schutzsystem, das denen nicht zugute kommt, für die es da ist, kann nicht zukunftsträchtig sein. Das Urheberrecht passe in seiner jetzigen Form schon „für uns nicht mehr“ und könne so für kommende Generationen noch gefährlicher werden.

Die Diskussion mag philosophisch anmuten, sie ist es aber nicht. Fakt ist, dass das bestehende Urheberrecht derzeit eine Kriminalisierung von großen Teilen der Bevölkerung vorantreibt. Sichtbar wird dies in der Praxis und Rechtssprechung zu Filesharingverstössen. Dabei geht es beim Urheberrecht bzw. der dringend notwendigen Reform des Urheberrechts nicht um die Verstösse einzelner durch illegale Downloads. Das Internet bzw. die mit dem Internet verbundenen Möglichkeiten zum Austausch von Informationen und Inhalten sind lediglich Symptom für die Reformbedürftigkeit des heutigen Urheberrechts. Im Ergebnis geht es um die Frage, zu welchem Preis wird in Zukunft Wissen und Kultur  denbreiten Massen zugänlich sein.

Wichtig sei es nun, wieder im Interesse des Gemeinwohls zu einer angemessen Dauer der staatlich gewährten Monopolrechte zu kommen und stärkere Einschränkungen der exklusiven Verwertungsansprüche vorzunehmen.

Fazit: lesenswert! In diesem Zusammenhang auch unbedingt lesenwert ist die Aufsatzsammlung der Heinrich Böll Stiftung unter dem Titel copy.right.now.

BGH: Umgehung der Startseite mittels Deep Link kann Urheberrechtsverletzung darstellen

Das Setzen eines Deep Links auf eine urheberrechtlich geschützte Website greift in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG ein, wenn dadurch technische Schutzmaßnahmen umgangen werden. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 29.04.2010 (Az. I ZR 39/08). Mit dieser Entscheidung konkretisiert der unter anderem für Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat seine Rechtsprechung, die mit der richtungsweisenden Paperboy-Entscheidung aus dem Jahr 2003 ihren Anfang nahm.

Dass es sich bei der Schutzmaßnahme des Berechtigten um eine wirksame technische Schutzmaßnahme handelt, die die Anforderungen des § 95a UrhG erfüllt, ist nicht erforderlich. Es reicht aus, dass die Schutzmaßnahme den Willen des Berechtigten erkennbar macht, den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur auf dem vorgesehenen Weg zu ermöglichen, so der Senat.

LG Hamburg: Youtube haftet bei Urheberrechtsverstößen seiner User

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 07.09.2010, Az. 308 O 27/09, entschieden, dass die Online-Plattform Youtube für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer haftet. Youtube ist wegen der Veröffentlichung urheberrechtlich geschützten Materials unterlassungspflichtig und schuldet grundsätzlich auch Schadensersatz.

Youtube-Nutzer hatten Videos hochgeladen, die Aufnahmen der Sängerin Sarah Brightman zeigten, ohne dass ihnen hierzu die erforderlichen Rechte eingeräumt worden waren. Der Rechteinhaber begehrte aus diesem Grund von der Youtube LLC sowie deren Eigentümerin, der Google Inc., Unterlassung sowie Auskunft, um einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Das Gericht gab der Klage statt.

„Internetrecht“ von Thomas Hoeren aktualisiert

Die neue Fassung (Okotber 2010) des umfassenden kostenlosen Skripts „Internetrecht“ von Professor Dr. Thomas Hoeren aus Münster ist nun verfügbar. In seinem Skript informiert Hoeren ausführlich zu sämtlichen Themen des Internetrechts aus verschiedenen Teilgebieten, insbesondere Domainrecht, Urheberrecht, Patentrecht, Online-Marketing, E-Commerce, Datenschutzrecht und vieles mehr. Das Skript berücksichtigt auch die relevante aktuelle Rechtsprechung.

Download der Skripten (PDF): Internetrecht
IT-Recht

ACTA-Abkommen soll noch 2010 abgeschlossen werden

Auf der jüngsten Konferenz zum „Anti-Counterfeiting Trade Agreement“ (ACTA) in Luzern erzielten die 39 Teilnehmer, darunter auch die USA sowie die Europäische Union, offenbar Fortschritte. So wurde in einer gemeinsamen Schlusserklärung bekräftigt, das Abkommen solle noch dieses Jahr auf den Weg gebracht werden.

Eine aktualisierte Vorabversion des Abkommens wurde nicht veröffentlicht, allerdings wurden die Ergebnisse der Verhandlungen inzwischen inoffiziell veröffentlicht, und zwar durch die französische Bürgerrechtsorganisation „La Quadrature du Net“, die bereits im März eine Version des Abkommens geleakt hatte (siehe auch hier).

Die Schlusserklärung der Teilnehmer enthält indes kaum Substanz. Konkrete Beschlüsse oder Vorhaben sind ihr nicht zu entnehmen. Man hebt lediglich hervor, dass durch ACTA keinerlei neue Eigentumsrechte geschaffen werden sollen, ebenso wenig sollen bestehende Rechte erweitert werden. Lediglich die Durchsetzung bestehender Rechte sei Gegenstand des Abkommens. Weiter heißt es in der Erklärung, dass durch ACTA nicht die Möglichkeit der Teilnehmerstaaten eingeschränkt werden solle, Grundrechte und Grundfreiheiten zu achten. Diese Formulierung spielt offenbar auf die anhaltende Kritik an dem Abkommen an, so hatten beispielsweise die „Reporter ohne Grenzen“ ACTA als eine Gefahr für die freie Meinungsäußerung im Internet bezeichnet. Ebenso befürchten Bürgerrechtler, das Abkommen schaffe eine rechtliche Grundlage für Internetfilter und Netzsperren. Dem wollte man mit der Erklärung offenbar entgegenwirken.

Zweifel an der Erklärung wirft jedoch ein Bericht eines anwesenden amerikanischen Juristen auf. Laut einem Bericht von Spiegel Online hat dieser protokolliert, manche Unterhändler hätten eingeräumt, dass „einige Staaten womöglich ihre nationalen Gesetze ändern müssten, nachdem sie das ACTA-Abkommen unterschrieben haben.“ Die EU habe aber betont, sie werde ihre Gesetze nicht wegen ACTA ändern.

BGH: Inhalte-Haftung für Internetportale

Mit Urteil vom 12.11.2009, Az. I ZR 166/07, hat der BGH entschieden, dass der Betreiber eines Internetportals, in das Dritte für die Öffentlichkeit bestimmte Inhalte (hier: Koch-Rezepte) einstellen können, für diese Inhalte nach den allgemeinen Vorschriften haftet, wenn er die eingestellten Inhalte vor ihrer Freischaltung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und sie sich damit zu eigen macht. Dies gilt auch dann, wenn für die Nutzer des Internetportals erkennbar ist, dass die Inhalte (ursprünglich) nicht vom Betreiber, sondern von Dritten stammen. Ein Hinweis darauf, dass sich der Portalbetreiber die Inhalte zu eigen macht, liegt auch darin, dass er sich umfassende Nutzungsrechte an den fremden Inhalten einräumen lässt und Dritten anbietet, diese Inhalte kommerziell zu nutzen. (Amtlicher Leitsatz).

Wie auch in einem anderen, dem Beschluss des Landgerichts Köln vom 09.04.2008, Az: 28 O 690/07, zugrundeliegenden Fall wurde die umfassende Rechtseinräumung an den eingestellten Inhalten dem Portalbetreiber so mit zum Verhängnis.

BGH: Keine Urheberrechtsverletzung durch Google-Bildersuche

Der I. Zivilsenat des BGH hat in seinem Urteil vom 29.04.2010 (Az.: I ZR 69/08) entschieden, dass der Internetdienst Google nicht wegen Verletzung von Urheberrecht in Anspruch genommen werden kann, wenn in der Google-Bildersuche urheberrechtlich geschützte Werke angezeigt werden. Die Klage einer Künstlerin blieb damit erfolglos.

Die Bildersuche von Google durchsucht (crawlt) das Internet in regelmäßigen Abständen nach Bilddateien und hält die aufgefundenen Dateien als verkleinerte Vorschaubilder, sogenannte Thumbnails, auf ihren Servern vor. Die infolge einer Suchanfrage auf der Bildersuche-Ergebnisseite ausgegebenen Dateien enthalten Links zu den Websites, die die ursprünglichen Bilder enthalten. Oftmals handelt es sich bei den auf diese Weise gecrawlten Bildern um urheberrechtlich geschützte Werke. Eine Künstlerin, deren Bilder ebenfalls in der Bildersuche auftauchten, sah ihre Rechte verletzt und begehrte Unterlassung.

ACTA-Abkommen: Offizieller Entwurf veröffentlicht

Der offizielle Entwurf zum ACTA-Abkommen (Anti-Counterfeiting Trade Agreement) wurde nun veröffentlicht. Drei Jahre dauerten die geheimen Verhandlungen der Unterhändler, an denen unter anderem die USA und die EU beteiligt waren. Immer wieder waren inoffiziell Informationen (wir berichteten) durchgesickert und sorgten weltweit für Aufsehen.

Anders als bei einem durchgesickerten Dokument, das die französische Bürgerrechtsorganisation La Quadrature du Net im März veröffentlicht hatte, gehen die Positionen der einzelnen Delegationen nicht aus dem Dokument hervor. Bei der ersten Durchsicht wird schnell klar, dass in dem Abkommen noch zahlreiche Punkte umstritten sind, schließlich dürfte es nicht einfach sein, die Interessen und Rechtsauffassungen von Ländern wie den USA, Mexiko oder der Schweiz in Übereinstimmung zu bringen.

Quelle: ORF

Speziell das Kapitel Internet soll stark umstritten sein.

Urheberrecht und Internet: Copy.Right.Now! Plädoyers für ein zukunftstaugliches Urheberrecht

Die Heinrich-Böll-Stifung und iRights.info haben unter dem Titel

Copy.Right.Now! Plädoyers für ein zukunftstaugliches Urheberrecht

eine Sammlung von Aufsätzen zusammen gestellt, die der Frage nachgehen, wie das bestehende Urheberrecht mit den Entwicklungen im digitalen Zeitalter vereinbar ist.

Eigentumsfragen sind Machtfragen. Nirgends werden diese Fragen lauter und provozierender gestellt als im Internet: Durch die Digitalisierung geistiger Werke und den schnellen Austausch von Daten und Informationen werden starre Verfügungsrechte aufgelöst. Die Heinrich-Böll-Stiftung und iRights.info präsentieren einen Reader zum Thema mit Beiträgen prominenter Autoren.

BitTorrent, Facebook, Google-News, YouTube, Kino.to. Einige prominente Beispiele von Diensten, mehr noch digitalen Phänomenen, die – von der analogen Welt beklagt – eine neue Kategorie von Inhalten schaffen, die dem bisherigen Urheberrecht fremd war. Der Konsument ist schon lange kein reiner Konsument sondern gleichzeitig auch ein Produzent von Informationen und medialen Inhalten geworden. Der Begriff des Prosumenten ist mittlerweile schon so ausdiskutiert, dass er zur Plattitüde geworden ist. Die neuen Inhalte der Prosumenten widerum sind eine bunte Mischung aus eigenen mehr oder weniger professionell gestalteten Inhalten, wie Videos, Bilder und Texte einserseits und Inhalten Dritter, wie Filme, Musikstücken oder anderen Werken. Der private Laptop ist zu einer Inhaltebörse geworden, die keine Unterscheidung zwischen eigenen, selbstproduzierten und deswegen freien Inhalten sowie fremden, möglicherweise geschützten Inhalten trifft. Sind aber deswegen alle User potentielle Urheberrechtsverletzer?

Kino.to & Co.: Videoinhalte kostenlos per Streaming ansehen – zulässig oder nicht?

Über Video-Stream-Portale wie YouTube, kino.to und ähnliche Seiten kann man sich kostenlos die verschiedensten digitalen Videoinhalte, darunter teilweise auch zahlreiche aktuelle Kinofilme und TV-Serien per Streaming ansehen. Aber – ist eine solche Nutzung überhaupt erlaubt?

Diese Frage kann derzeit nicht pauschal beantwortet werden. Die rechtliche Einordnung und Bewertung des bloßen Ansehens von Filmen mittels Streaming hängt von verschiedenen, juristisch umstrittenen Faktoren ab, hinsichtlich derer eine abschließende Klärung durch die Gerichte bislang noch nicht erfolgt ist. (Eine ausführlichere Erörterung der juristischen Fragen finden Sie hier). Im Ergebnis spricht jedoch einiges dafür, dass die Nutzung von kino.to & Co. illegal ist.

Unabhängig von der Frage der grundsätzlichen rechtlichen Zulässigkeit des Streaming stehen jedoch weitere Fragen in Bezug auf die Verfolgbarkeit etwaiger Verstöße im Raum.

Skript „Internetrecht“ von Thomas Hoeren aktualisiert – neues Skript „IT-Recht“ verfügbar

Die neue Fassung (Februar 2010) des beliebten kostenlosen Skripts „Internetrecht“ von Professor Dr. Thomas Hoeren aus Münster ist nun verfügbar. In seinem Skript informiert Hoeren umfassend zu Rechtsthemen mit Bezug zum Internet aus verschiedenen Rechtsgebieten, insbesondere Domainrecht, Urheberrecht, Patentrecht, Online-Marketing, E-Commerce, Datenschutzrecht und vieles mehr. Das Skript berücksichtigt auch die relevante aktuelle Rechtsprechung.

Zeitgleich mit der Neuauflage des Internetrecht-Skripts hat Hoeren erstmalig ein zweites Skript zum Download bereitgestellt. Dieses trägt den Titel „IT-Recht“ und ist ebenfalls kostenlos. Dieses behandelt schwerpunktmäßig den Rechtsschutz von EDV-Produkten und das IT-Vertragsrecht (Softwareüberlassungsverträge, Softwareerstellungsverträge, Softwareleasing und vieles mehr). Abschließend finden sich einige Musterverträge.

Download der Skripten (PDF): Internetrecht
IT-Recht

Entwurf des ACTA-Abkommens liegt vor

Der Entwurf zum sogenannten ACTA-Abkommen liegt nun vor … und die schlimmsten Befürchtungewn der Kritiker scheinen sich zu bewahrheiten. Das ACTA-Abkommen soll eine internationale Vereinbarung mit dem Ziel der globalen Eindämmung von Markenpiraterie und Urheberrechtsverletzungen im Internet. Mag der Zweck noch gerechtfertigt sein, scheinen die Mittel allerdings über das Ziel hinaus zu schiessen (wir berichteten).

Der Entwurf des ACTA-Abkommens sollte streng geheim gehalten werden. Allerdings haben unbekannte Quellen bereits in den vergangenen Monaten den Medien immer wieder Informationen über Inhalt und Stand der Verhandlungen zum ACTA-Abkommen – und zuletzt den aktuellen Entwurf –  zugespielt. Eine kritische Zusammenfassung des nun bekannt gewordenen Entwurfs wurde in der Computerworld veröffentlicht. Alleine der Umstand, dass das Abkommen unter Geheimhaltung verhandelt wird, macht es bereits verdächtig

Vorsicht bei der Übernahme von Werbespots oder Herstellervideos bei YouTube

In Ergänzung zu meinem Beitrag vom 01.10.2009

hier noch ein interessanter Beitrag von Patrick Prestel, der sich detailliert mit der Frage befasst, ob Shop-Betreiber Herstellervideos (beispielsweise Werbespots) der von ihnen vertriebenen Produkte aus YouTube einbetten dürfen.

Fazit: Es ist immer Vorsicht geboten, wenn YouTube-Videos auf der eigenen kommerziellen Seite eingebunden werden. Betroffen sind nicht nur Online-Shops sondern auch Blogs.

Off Topic: Droht die globale Internet-Zensur?

Nach einer akutellen Meldung in SPON treffen sich in Mexiko gerade die Vertreter von 39 Staaten (darunter auch die USA und die Europäische Union), um über Massnahmen zur Eindämmung von Markenpiraterie und Urheberrechtsverletzungen im Internet zu diskutieren. Die hierzu geplanten Massnahmen sollen im sogenannten ACTA-Abkommen festgehalten werden.

Bei allem Respekt vor dem Schutz des geistigen Eigentums, wird einem beim Lesen der Einzelmassnahmen trotzdem ganz schummerig (oder schwummerig?):

Die Organisation reporters sans frontiers  kritisiert vor allem diese drei bei den ACTA-Verhandlungen im Raum stehenden Einschränkungen:

  • das Verbot von Techniken zum Umgehen von Inhaltefiltern und Sperrmechanismen
  • das Kappen von Internetanbindungen jener Bürger, die angeblich illegale Inhalte aus dem Internet laden
  • automatische Internetfilter

Die rsf ruft  zur Unterzeichnung eines offenen Briefs an die Europäische Kommission auf, um die EU-Gesandten zu verpflichten, den Stand der Verhandlungen und geplanten Massnahmen offenzulegen.

Skript „Internetrecht“ von Thomas Hoeren (09/2009) verfügbar

Professor Dr. Thomas Hoeren aus Münster hat sein Skript „Internetrecht“ erneut aktualisiert. Das kostenlose Skript in der Fassung vom September 2009 umfasst 556 Seiten und informiert sehr ausführlich über die Themen Domainrecht, Immaterialgüterrecht (Urheberrecht, Patentrecht), Online-Marketing, E-Commerce, Datenschutzrecht und vieles mehr. Dabei geht der Autor auch auf aktuelle Entwicklungen wie beispielsweise die Zulässigkeit von Google AdSense oder das Thema Forenhaftung ein. Kurzum: Ein sehr informatives Skript, das dem interessierten Leser eine bedeutende Hilfestellung in allen Bereichen des Internetrechts bieten wird.

Das aktuelle Skript (Stand: September 2009) steht auf den Seiten des Lehrstuhls von Professor Dr. Hoeren zum Download bereit.

Youtube und das Urheberrecht: Risiken beim Video-Upload und Embedding

Videoplattformen wie Youtube, MyVideo oder Clipfish sind untrennbar mit den Schlagworten Web 2.0 und user-generated content verbunden. Die Möglichkeit, Videos selbst hochzuladen, beflügelt die Kreativität vieler Internetnutzer. Häufig bieten Plattformen auch die Möglichkeit, mittels der so genannten Embedding-Funktion Videos in die eigene Homepage oder den eigenen Blog einzubinden. Doch sowohl beim Upload als auch beim Embedding darf geltendes Recht nicht außer Acht gelassen werden. Insbesondere bei urheberrechtlichen Verstößen drohen dem Nutzer Abmahnungen. Nicht immer ist der Provider in der Pflicht.

Als Grundregel gilt: Wer urheberrechtlich geschützte Videos verwendet oder urheberrechtlich geschützte Bilder in die Videos einbindet, ohne die erforderliche Lizenz zu besitzen, kann als Störer auf Unterlassung oder Beseitigung in Anspruch genommen werden. Entsprechendes gilt grundsätzlich auch für Provider, denn diese können neben dem Nutzer ebenfalls als Störer in Frage kommen. Ob der Verstoß mittels Hochladen oder Embedding geschieht, ist dabei unerheblich: Beides stellt einen Eingriff in die Verwertungsrechte des Urhebers durch Verbreitung dar. Auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit kommt es dabei nicht an. Entscheidend für die Haftung ist einzig und allein, dass der in Anspruch Genommene irgendeinen Tatbeitrag geleistet hat, der zur Urheberrechtsverletzung geführt hat. In der Praxis erfolgt die Inanspruchnahme häufig durch eine Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung, in diesen Fällen hat der Störer auch die Anwaltskosten zu tragen. Hinzu kommt die Gefahr von schmerzhaften Schadensersatzforderungen, die meistens in Form einer fiktiven Lizenzgebühr erhoben werden.

Für Provider ist die oben genannte Formel problematisch, führt sie doch in uneingeschränkter Anwendung zu einer uferlosen Haftung, da schon das Bereitstellen von Webspace ursächlich für die Urheberrechtsverletzung ist. Die Rechtsprechung lässt Provider daher nur haften, wenn sie gegen ihre Prüfungspflicht verstoßen. Im Rahmen dessen muss zumindest ein zumutbares Maß an Aufwand betrieben werden, um Störungen zu vermeiden. Dies ist besonders dann der Fall, wenn er auf einen Verstoß hingewiesen wurde. Kann ein Provider also glaubhaft darlegen, dass er seinen Prüfungspflichten in zumutbarer Weise nachgekommen ist, so ist er von der Haftung befreit.

Abschließend lässt sich feststellen, dass es für die Haftung keinen Unterschied macht, ob das Video hochgeladen oder „nur“ eingebettet wird. Auf einer möglichen Haftung des Providers sollte sich ein Nutzer keinesfalls „ausruhen“, denn beide können unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden. Es sollte als stets genau geprüft werden, ob das Video oder darin verwendete Bilder urheberrechtlich geschützt sind.

Facebook scheitert mit Klage gegen StudiVZ

Die Unterlassungsklage des weltweit populärsten Social Networks Facebook gegen seinen deutschen Konkurrenten StudiVZ ist gescheitert. Die in Kalifornien ansässige Facebook Ltd. hatte StudiVZ vorgeworfen, deren Website vollständig kopiert zu haben und dabei sogar Original-PHP-Quellcodes verwendet zu haben. Die für Wettbewerbssachen zuständige 33. Zivilkammer des LG Köln wies die Klage am 16. Juni dieses Jahres zurück.

Das LG Köln konnte „trotz nicht zu übersehender Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten der beiden Internetseiten“ keine unlautere Nachahmung erkennen. Dafür fehle es an der erforderlichen Herkunftstäuschung. Mit anderen Worten: StudiVZ verucht nicht den Nutzern vorzugaukeln, sie befänden sich bei Facebook. Dabei spielt auch eine Rolle, dass Facebook bei Markteinführung von StudiVZ im November 2005 im deutschsprachigen Raum noch weitgehend unbekannt war. Auch der Vorwurf, StudiVZ habe sich unredlich Zugang zu den Quellcodes verschafft, schlug nicht durch. Dieser Vorwurf gründet nach Ansicht der Kammer lediglich auf Vermutungen.

Dennoch dürfte das Urteil aus Köln noch lange nicht das letzte Wort im Streit zwischen den beiden Netzwerkplattformen sein. Facebook kündigte an, in Berufung zu gehen. Darüber hinaus sind auch ein Prozess in den USA sowie eine Feststellungsklage am Landgericht Stuttgart anhängig. Ob das Kölner Urteil sich auf diese Verfahren auswirken wird, ist angesichts der unterschiedlichen Schwerpunkte beider Klagen fraglich.

Keine Haftung von Bannerkunden für rechtswidrige Inhalte der Website

In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht München entschieden, dass Bannerkunden nicht als (Mit-)Störer haften, wenn auf der Website, auf der die Bannerwerbung platziert ist, rechtswidrige Inhalte (hier Urheberrechtsverletzungen) angeboten werden.


Es sei nicht ersichtlich, dass das verklagte Unternehmen eine irgendwie geartete Einwirkungsmöglichkeit auf die Webseite habe. Zwar fördere es mit seiner Werbeplatzierung das Handeln des illegalen Portal-Betreibers.  Es jedoch weltfremd anzunehmen, dass die Plattform maßgeblich auf Werbegelder aus Deutschland angewiesen sei. Die Androhung eines Boykotts hätte daher keinerlei Wirkung erzielt. Insofern fehle an der realen Einwirkungsmöglichkeit des Beklagten.

(LG München: Beschl. v. 31.03.2009 – Az.: 21 O 5012/09), ausführlich hierzu Online-und-Recht.de

Das Urteil mag im vorliegenden Fall noch zutreffend davon ausgegehen, dass Werbekunden nur eingeschränkte bzw. gar keine Einflussmöglichkeiten auf die Webseiten haben, auf denen die jeweiligen Werbemittel (z.B. Banner) geschaltet werden. In der Konsequenz hiesse dies aber, dass illegale Seiten sich weiter mit legaler Werbung finanzieren können. Ob dieses Ergebnis so von den Münchner Richtern gewollt war?

Nach Aufruhr um AGB: Facebook rudert zurück

Für viel Wirbel sorgte kürzlich eine Ankündigung der Social-Networking-Plattform Facebook, neue AGB einzuführen, mittels derer sich das Unternehmen von Marc Zuckerberg nahezu uneingeschränkte Nutzungsrechte an Benutzerdaten und –inhalten sichern wollte. Dies löste unter den Nutzern einen Sturm der Entrüstung aus. Nun lenkt Faceook ein und belässt es bei den alten AGB. Doch auch deren Zulässigkeit steht in Frage.

Inhalt der neuen Bedingungen war unter anderem das Recht, Benutzerdaten unbegrenzt zu speichern sowie von Nutzern generierte Inhalte nahezu uneingeschränkt zu verwerten. Dagegen protestierten zahlreiche Benutzer, gründeten interne Protestgruppen oder drohten gar mit Löschung ihrer Accounts. Nachdem Zuckerberg die Änderungen zunächst im Facebook-Blog noch als Vereinfachung der Benutzung der Community verteidigte, folgte nur wenig später der Rückzieher: Man werde es zunächst bei den alten AGB belassen. Gleichzeitig kündigte Zuckerberg eine Überarbeitung an. In diesem Prozess sollen auch die Nutzer eingebunden werden.

Doch die bisherigen, derzeit noch gültigen AGB weisen erhebliche Fehler auf und dürfen den deutschen AGB-rechtlichen Vorgaben kaum standhalten. Insbesondere der Mix aus deutscher und englischer Sprache ist dem Nutzer kaum zuzumuten. Damit die Regelungen hierzulande wirksam sind, müsste Facebook sie einheitlich auf Deutsch bereitstellen und den hiesigen Vorgaben anpassen.

Der Konflikt um die Facebook-AGB erinnert stark an die Diskussion um die AGB des deutschen Netzwerks StudiVZ von vor ca. einem Jahr. Damals hatte das zum Holtzbrinck-Verlag gehörende Unternehmen den Unmut vieler Nutzer auf sich gezogen, als es ankündigte, zielgruppenorientierte Werbung, so genanntes Targeting, einzuführen. In Blogs und Foren machten Nutzer und Datenschützer, ähnlich wie im aktuellen Streit um Facebook, ihrer Verärgerung Luft. Die Konsequenz war, dass viele Mitglieder StudiVZ für ihren Alleingang abstraften und ihre Accounts kurzerhand löschten.

Damit Facebook nicht das Gleiche wie seinem deutschen Konkurrenten widerfährt, sollte man dort ihren Ankündigungen Taten folgen lassen, die neuen AGB transparent gestalten und die datenschutzrechtlichen Bedenken seiner Nutzer ernst nehmen.

Affiliate-Systeme rechtssicher nutzen

In vermeintlich wirtschaftlich schwierigen Zeiten steigt das Bedürfnis der Marketing-Verantwortlichen nach effizienteren Werbeinstrumenten. Hierzu zählt Online Werbung im Allgemeinen und innerhalb der Online Werbung performance basierte Programme wie etwa Affiliatenetze oder Behavioral Targeting (BT) im Besonderen. Im Jahr 2008 konnte das Volumen an Werbung im Internet um 29% gesteigert werden, wobei innerhalb der Online Werbung Keyword- und Affiliate-Marketing die höchsten Zuwachsraten vorweisen konnten. Dieser Trend bestätigt auch die zunehmende Bedeutung von Affiliate-Systemen. Affiliate-Programme bieten Onlinehändlern die Möglichkeit, virtuelle Netzwerke aufzubauen, um ihre Produkte noch effizienter zu vermarkten.  Die IT-Recht-Kanzlei aus München erklärt in einem interessanten Aufsatz, wie Affiliate-Systeme funktionieren und welche rechtlichen Gefahren sie bergen.

Bei Affiliate-Systemen handelt es sich um Partnerprogramme. Dabei stellt ein Onlinehändler, der so genannte Merchant, seine Werbemittel (z.B. Banner) einem Geschäftspartner (Publisher) zur Verfügung, der mit diesen dann in seinem Internetauftritt oder anderweitig (bspw. durch Keyword Advertising) Werbung für den Händler betreibt. Die Vergütung des Affiliate erfolgt meist erfolgsabhängig. Affiliate-Programme eignen sich damit hervorragend für kleinere Online-Shops, da sie mit verhältnismäßig kleinem Werbebudget Werbung betreiben können.

Aber diese Einnahmequelle ist nicht ohne juristische Gefahren. Besondere rechtliche Risiken liegen in den Bereichen Wettbewerbs-, Marken-, Urheberrecht sowie Datenschutz.  Wird beispielsweise eine fremde Marke zu Werbezwecken benutzt oder eine fremde Unternehensbezeichnung bei Google Adwords eingetragen, kann dies zur Rechtswidrigkeit der Werbemaßnahme führen. Adressat der Haftung ist in erster Linie der Händler, doch auch den Affiliate können gewisse Pflichten treffen, beispielsweise rechtswidrige Werbung von seinen Seiten zu entfernen.

Fazit der Kollegen aus München: Wenn sich alle Beteiligten an die Spielregeln halten, sind Affiliate-Systeme eine „Win-Win“-Situation, bei der jeder profitiert.

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