Das LG Frankfurt a. M. (Urteil vom 21.12.2017, Az.: 2-03 O 130/17) greift die Entscheidung des BGH (Urteil vom 13.10.2015, Az.: VI ZR 271/14) auf, wonach intime Fotos nach Beziehungsende auf Verlangen eines Partners gelöscht werden müssen, und führt diese weiter fort.

In dem Verfahren vor dem BGH begehrte die Klägerin von ihrem ehemaligen Partner die Löschung von Fotos, in deren Besitz er während der Beziehung gelangt war. Auf zahlreichen Bildern war die Klägerin nackt zu sehen. Der BGH bejahte einen sämtliche Medien umfassenden Löschungsanspruch der Betroffenen gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, soweit es sich um Intimfotos handelt. Aufnahmen, die den Betroffenen in alltäglichen Situationen zeigen, werden hiervon nicht umfasst, da solche das allgemeine Persönlichkeitsrecht nur leicht tangieren und nur eine geringe Verletzungseignung aufweisen.

Aus Sicht des BGH ist der Schutzbereich der vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfassten Intimspäre alleine durch das Vorhandensein von Nacktaufnahmen berührt. Dies gelte auch dann, wenn diese sich im Besitz eines nicht veröffentlichungswilligen Dritten befinden.

Das Schutzbedürfnis ergibt sich vor allem aus der Möglichkeit, das auf eine bestimmte Situation bezogene Erscheinungsbild eines Menschen davon zu lösen und das Abbild jederzeit unter für den Betroffenen nicht überschaubaren und/oder nicht beherrschbaren Voraussetzungen vor Dritten zu reproduzieren. Je leichter dies ist, umso größer kann das Schutzbedürfnis sein.

Dem Abgebildeten alleine obliege die Befugnis über die Verwendung der intimen Abbildungen – sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich – zu entscheiden. Eine im Zeitpunkt der Aufnahme erteilte Einwilligung gelte nicht bis in die Ewigkeit fort. Der durch Auslegung zu ermittelnde Umfang der Einwilligung ist meist auf die Dauer der Beziehung beschränkt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Besitz von Intimfotos dem Besitzer eine gewisse Herrschafts- und Manipulationsmacht über den Abgebildeten verleiht, da dieser nicht die Sicherheit hat, dass die Bilder nicht an unbefugte Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden. Eine Ausnahme hiervon kann dann vorliegen, wenn der Betroffene die Bilder vorher selbst in die Öffentlichkeit getragen hat.

Das LG Frankfurt schliesst sich hinsichtlich der intimen Fotos den vom BGH aufgestellten Kriterien an, wonach diese gelöscht werden müssen. Aufnahmen hingegen, die den Betroffenen im alltäglichen Leben zeigen, können allenfalls einen sich aus §§ 22, 23 KUG ergebenden Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung und öffentlichen Zurschaustellung auslösen. Eine vormals in die Aufnahme und Nutzung erteilte Einwilligung ist spätestens mit der Stellung eines Strafantrags und der Durchführung von mehreren Verfahren nach dem GewSchG gegen den ehemaligen Partner widerrufen worden.

Die Klägerin macht insoweit auch geltend, dass sie eine eventuelle Einwilligung widerrufen hat, wobei der Beklagte dem nicht entgegen getreten ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin gegen den Beklagten auch Verfahren nach dem GewSchG angestrengt sowie Strafanzeige erstattet hat. Das Verhältnis der Parteien ist dementsprechend zerrüttet und von einer Fortdauer der – konkludent nur für die Dauer der Beziehung erteilten – Einwilligung ist nicht auszugehen.

Die spätere Aufnahme und Veröffentlichung von Aktbildern durch die Betroffene steht in keinem Widerspruch zum Widerruf der Einwilligung.

Es handelt sich – zwischen den Parteien unstreitig – bei den Bildnissen, die die Klägerin zeigen, insgesamt um private Bildnisse, bei denen die Klägerin eine Einwilligung zur Veröffentlichung oder Weitergabe nicht erteilt hat. Die Bildnisse sind auch nicht dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen, sondern sind – ebenfalls unstreitig – im Rahmen der von den Parteien vor der Allgemeinheit stets verheimlichten Beziehung entstanden. An dieser Bewertung ändert es auch nichts, dass die Klägerin – nach dem Ende der Beziehung mit dem Beklagten – freiwillig Aktfotografien hat fertigen und veröffentlichen lassen. Denn weder wirkt sich dies auf die hier streitgegenständlichen Bildnisse noch auf das Interesse der Klägerin an der Nichtveröffentlichung zuvor entstandener Bildnisse aus.