Im Zusammenhang mit meinem letzten Artikel (Neues Patent von Sony soll den Verkauf gebrauchter Software/ Spiele verhindern) erreichen mich zwei interessante Nachrichten.
Zunächst berichtet SPON, dass Amazon eine Handelsplattform auf gebrauchte Dateien patentiert.
Das Patent beschreibt nicht nur den Verkauf digitaler Gebrauchtwaren, sondern auch die Möglichkeit zur Begrenzung dieser Art der Weitergabe. Dazu könnte ein Object Move Threshold (OMT) festgesetzt werden, eine Art Weitergabezähler. Mit dieser Begrenzung soll die Verknappung im Marktplatz erhalten bleiben.
Diese Meldung ist vor allem interessant, weil es durchaus von Bedeutung ist, wenn ein Konzern wie Amazon den Kampf gegen die Unterhaltungsriesen wie Sony & Co aufnimmt (die wiederum den Gebraucht-Handel vollständig eliminieren wollen). Es bleibt abzuwarten, ob Amazon das Patent lediglich zum Einsatz in seinem eBook-Markt einzusetzen vorhat.
Ausserdem möchte der BGH vom EuGH wissen, ob Computerspiele aus urheberrechtlicher Sicht Software, Filme oder möglicherweise gar beides sind.
Die von den Klägerinnen vertriebenen Videospiele bestehen nicht nur aus Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerken; vielmehr liegen ihnen auch Computerprogramme zugrunde. Deshalb stellt sich die Frage, ob sich der Schutz von Maßnahmen zum Schutz solcher “hybriden Produkte” wie insbesondere Videospiele nach den speziell für Computerprogramme oder nach den allgemein für Werke geltenden Bestimmungen richtet oder ob sowohl die einen wie auch die anderen Bestimmungen anwendbar sind.
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