Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

Autor: Philipp Carlson Seite 1 von 2

Onlinehändlern steht erneut Änderung der Widerrufsbelehrung bevor

Die nächste Änderung der Vorschriften zum Widerrufsrecht im Fernabsatz ließ nicht lange auf sich warten. Nachdem die letzte Änderung erst zum 11.06.2010 erfolgte, sollen die Vorschriften laut einem aktuellen Gesetzentwurf der Bundesregierung ein weiteres Mal modifiziert werden. Hintergrund ist die Rechtsprechung des EuGH zur Wertersatzpflicht (siehe auch hier). Wann die Änderungen in Kraft treten, ist noch offen.

Der EuGH hatte mit Urteil vom 03.09.2009 (Rs. C-489/07) entschieden, dass eine generelle Wertersatzpflicht nicht mit europäischem Recht vereinbar ist. Wertersatz könne nur verlangt werden, wenn der Verbraucher sich treuwidrig verhält. Die Beurteilung, wann das im Einzelnen der Fall sein soll, überließ der EuGH den deutschen Gerichten. Der Gesetzgeber will der daraus resultierenden Rechtsunsicherheit mit den geplanten Neuregelungen nun begegnen.

OLG Köln hält AGB-Klauseln zur Paketzustellung beim Nachbarn für unzulässig

Häufig liefern Logistikunternehmen bestellte Ware an einen Nachbarn aus, wenn sie den eigentlichen Adressaten nicht antreffen. Vielfach regeln Logistikdienstleister diese Ersatzzustellung in ihren AGB. Für Onlinehändler birgt diese Praxis jedoch ein erhebliches rechtliches Risiko. Das OLG Köln hat nun entschieden, dass derartige Klauseln den Vertragspartner unangemessen benachteiligen und daher unwirksam sind (Urteil vom 02.03.2011, Az. 6 U 165/10).

Gegenstand des Streits waren folgende AGB-Klauseln:

? darf Sendungen, die nicht in der in Absatz 2 genannten Weise abgeliefert werden können, einem
Ersatzempfänger aushändigen. […]

Ersatzempfänger sind

1. Angehörige des Empfängers oder des Ehegatten, oder
2. andere, in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, sowie dessen Hausbewohner und Nachbarn, sofern den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendung berechtigt sind […].

BGH: Werbung mit durchgestrichenem Preis bei Eröffnungsangebot nur mit Erklärungen zulässig

Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen durchgestrichene Preise gegenübergestellt sind, ist nur dann zulässig, wenn sie mit zusätzlichen Erklärungen versehen ist. Dies hat der unter anderem für Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH entschieden (Urteil vom 07.03.2011, Az. I ZR 81/09 – Original Kanchipur). Insbesondere muss sich aus der Werbung ergeben, wie lange die Eröffnungspreise gelten und ab wann die höheren (durchgestrichenen) Preise verlangt werden.

Gegenstand des vom BGH entschiedenen Falls war die Werbemaßnahme eines Teppichhändlers. Dieser bewarb eine Teppichkollektion in einem Werbeprospekt mit Einführungspreisen, denen er höhere durchgestrichene Preise gegenüberstellte. Da es sich um eine Weltneuheit handle, könne er als Hersteller deutliche Rabatte gewähren. Dagegen wehrte sich ein Mitbewerber, der in dieser Werbung seines Konkurrenten eine Irreführung sowie einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot sah. Der BGH bestätigte diese Auffassung.

E-Commerce: Lieferpflicht in alle EU-Mitgliedstaaten?

Viele Onlinehändler beschränken ihr Liefergebiet auf Deutschland oder eine kleine Auswahl an anderen Ländern – vor allem, um von vornherein Unsicherheiten bei der Anwendung fremden Rechts aus dem Weg zu gehen. Nach dem Willen einiger Abgeordneter des Europäischen Parlaments soll jedoch die Möglichkeit einer solchen Beschränkung im Hinblick auf EU-Mitgliedstaaten bald der Vergangenheit angehören. Gemäß einem Entwurf für die neue Verbraucherrechte-Richtlinie könnte die Lieferpflicht in sämtliche 27 EU-Mitgliedsländer bald festgeschrieben sein. Bedeutet dieser Entwurf das Aus für kleine Onlineshops oder handelt es sich nur um unbegründete Panikmache? Der Kollege Dr. Carsten Föhlisch vom Shopbetreiber-Blog setzt sich in einem aktuellen Beitrag mit dieser Problematik auseinander.

Facebook will Datenschutz transparenter gestalten

Facebook gilt bekanntlich nicht gerade als Vorzeigebeispiel in puncto Datenschutz. Zu viele Datenschutzeskapaden aus der Vergangenheit zeugen von einer bedenklich laxen Handhabung des Schutzes personenbezogener Daten beim Social Network Nr. 1 – erinnert sei nur beispielhaft an das Sammeln von E-Mail-Adressen nicht registrierter Personen mittels des so genannten „Freundefinders“. Auch die mangelnde Transparenz steht in der Kritik: Die Datenschutzhinweise seien nur schwer verständlich und die Privatsphäre-Einstellungen zu weit verstreut, so die Argumente der Datenschützer, die bereits seit einiger Zeit besser verständliche Datenschutzrichtlinien einfordern.

Diese Kritik greift Facebook nun auf, indem es an einer vereinfachten Datenschutzerklärung arbeitet. Ein erster Entwurf ist bereits online. Sämtliche datenschutzrelevanten Informationen werden fortan auf einer einzigen Seite gebündelt. Die neuen Richtlinien sollen einfach verständlich sowie „optisch ansprechend und interaktiv“ sein, so Facebook.

Netzsperren: Gegenwind für Hardliner – Umdenken in der Union?

Die im Koalitionsvertrag vereinbarte einjährige Aussetzungsfrist für das so genannte Zugangserschwerungsgesetz ist am 28.02.2011 ausgelaufen. Anlass genug für den einen oder anderen Hardliner, sich mit der Forderung nach Internetsperren zurückzumelden. Bemerkenswert sind jedoch die überraschend kritischen Töne aus den eigenen Reihen: Während der Innenminister den Vorstoß umgehend zurückweist, distanziert sich twitternd Dorothee Bär, ihres Zeichens Vorsitzende des CSU-Netzrats. Deutliche Worte findet Union-Fraktionsvize Michael Kretschmer, der den Netzsperren-Befürwortern gar „viel Unkenntnis“ attestiert. Anzeichen eines Umdenkens innerhalb der Union?

Es bedurfte keines Blickes in die Kristallkugel, dass gewisse Kräfte nach Ablauf der Aussetzungsfrist lautstark – und vor allem publikumswirksam – erneut die Einführung von Internetsperren fordern würden – lieber gestern als heute. Es überrascht auch nicht, dass der angeblich mangelnde Erfolg des Grundsatzes „Löschen statt Sperren“ zur Begründung vorgeschoben wird.

BGH: Strenge Anforderungen für Zulässigkeit von Werbeanrufen – Double Opt-in unzureichend

Unaufgeforderte Werbeanrufe stellen nach deutschem Recht stets eine unzumutbare Belästigung dar und sind deshalb wettbewerbswidrig (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Voraussetzung für die Zulässigkeit ist deshalb stets eine ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers im Vorfeld – soweit nichts Neues. Laut BGH sind diese hohen Hürden auch mit EU-Recht vereinbar (Urteil vom 10.02.2011, Az. I ZR 164/09 – bislang nicht im Volltext verfügbar). Bemerkenswert ist an dieser Entscheidung, dass der BGH das weit verbreitete elektronische Double-Opt-in-Verfahren für die Einholung der erforderlichen Einwilligung als von vornherein ungeeignet ansieht.

Beim Double-Opt-in-Verfahren erhält der Verbraucher nach Eingabe seiner Daten im Internet eine Bestätigungsmail, in der er durch Anklicken eines dort enthaltenen Links bestätigen muss, dass er künftig E-Mails enthalten will. Auch im vom BGH entschiedenen Fall hatte die Beklagte bei der Durchführung eines Online-Gewinnspiels dieses Verfahren angewendet.

EU-Parlament spricht sich gegen verpflichtende Internetsperren aus

Löschen vor sperren – so könnte bald europaweit die Devise lauten. Der Innenausschuss des Europäischen Parlaments beschloss am 14.02.2011 eine Empfehlung, nach der das Löschen problematischer Seiten Priorität vor einer Sperre haben soll. Ein durchaus bemerkenswerter Zwischenschritt auf dem Weg zur geplanten Kinderschutz-Richtlinie, denn im Gegensatz zu den Abgeordneten des EP hatte sich die EU-Innenkommissarin zuvor lautstark und vehement für Netzsperren ausgesprochen. Da sie dies auch weiterhin zu tun gedenkt, bleibt die Debatte spannend.

Obligatorische Netzsperren für die EU-Mitgliedstaaten, wie zunächst angedacht, sind damit vorerst vom Tisch. Oberstes Ziel muss nach Ansicht der Abgeordneten die vollständige Entfernung des problematischen Materials direkt an der Quelle sein. Ein generelles Verbot von Netzsperren wollen die Parlamentarier indes nicht bewirken.

BGH zur Speicherung dynamischer IP-Adressen durch Provider

Im Juni 2010 hatte das OLG Frankfurt einen Anspruch gegenüber Internetprovidern auf sofortige Löschung dynamischer IP-Adressen verneint (siehe dazu unseren Beitrag vom 24.08.2010). Das Gericht billigte Providern das Recht zu, IP-Adressen sieben Tage lang zu speichern, um Entgelte festzulegen oder Störungen zu ermitteln. Auf die Revision hin hat der BGH mit Urteil vom 13.01.2011, Aktenzeichen: III ZR 146/10, die Entscheidung des OLG Frankfurt aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. In seinem Urteil stellte der BGH Voraussetzungen für die Speicherung dynamischer IP-Adressen auf.

Abmahnung wegen Facebook-„Like“-Plug-in – Handlungsbedarf für Onlinehändler?

Datenschützer äußern seit einiger Zeit erhebliche Bedenken gegen die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Implementierung des „Like“-Buttons (bzw. „Gefällt mir“-Buttons) in die eigene Website (siehe auch hier). Nun ist offenbar eingetreten, was viele befürchtet hatten: Die erste Abmahnung gegen einen Onlinehändler wegen Verwendung des Like-Buttons wurde ausgesprochen. Obwohl es sich, entgegen den sich geradezu überschlagenden Meldungen der letzten Tage, offenbar um eine Einzelabmahnung handelt und wohl gerade keine neue Abmahnwelle anläuft, ist dieser Vorgang durchaus ernst zu nehmen.

LG Berlin verneint Markenrechtsverletzung durch Google AdWords

Die Rechtsprechung der deutschen Gerichte zum Keyword Advertising ist weiterhin uneinheitlich und wenig übersichtlich. Trotz der einschlägigen EuGH-Entscheidungen (Google und Google France (Louis Vuitton u.a.), Bananabay, Portakabin), nach denen eine Markenrechtsverletzung nur im Fall einer Zuordnungsverwirrung in Betracht kommt, hielt beispielsweise das OLG Braunschweig an seiner restriktiven Rechtsprechung fest (vgl. unseren Beitrag vom 1.2.11). Anders hingegen entschied das LG Berlin mit Urteil vom 22.09.2010 (Az.: 97 O 55/10), das den Leitlinien des EuGH folgte. Dabei waren beide Fälle sehr ähnlich gelagert: Ebenso wie im vom OLG Braunschweig zu entscheidenden Fall war auch hier das streitgegenständliche Keyword durch die Funktion „Weitgehend passende Keywords“ Bestandteil der Anzeigenkampagne des Werbenden geworden.

Als Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung zog das LG Berlin die EuGH-Entscheidung „Google und Google France“ (Rs. C-236/08 bis 238/08) heran und stellte hiervon ausgehend nochmals klar, dass eine Markenrechtsverletzung grundsätzlich zu bejahen ist, wenn die Anzeige suggeriert, dass zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung bestehe. Dazu ist bereits ausreichend, dass die Anzeige hinsichtlich der Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung so vage gehalten ist, dass sich ein verständiger Internetnutzer auf Grund der Gestaltung der Anzeige nicht sicher sein kann, ob zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht.

Google AdWords: OLG Braunschweig weicht von EuGH-Rechtsprechung ab

Markenrechtsverletzungen im Rahmen von Keyword Advertising bleiben ein heiß diskutiertes Thema. Im vergangenen Jahr hatte der EuGH in einer Serie von Entscheidungen (Louis Vuitton, Bananabay, Portakabin) klargestellt, dass die Benutzung geschützter Marken als Keywords grundsätzlich nur dann eine Markenrechtsverletzung darstellt, wenn aus Sicht des Betrachters eine Zuordnungsverwirrung eintritt. Nach Auffassung des OLG Braunschweig liegt eine Markenrechtsverletzung trotz der EuGH-Rechtsprechung vor, wenn AdWords-Anzeigen mit der Option „weitgehend passende Keywords“ geschaltet werden und die Anzeige dadurch neben den Suchergebnissen einer fremden Marke erscheint.

Im vom OLG entschiedenen Fall betrieb die Beklagte einen Onlineshop für Geschenkartikel und Pralinen. Bei Eingabe des Suchbegriffs „M…Pralinen“ bei Google erschien rechts neben den Suchergebnissen die Anzeige der Beklagten:

Pralinen
Weine, Pralinen, Feinkost, Präsente
Geniessen und schenken!
„www.f…geschenke.de“

Mittels des Links in der Anzeige gelangte man zum Shop der Beklagten. Produkte der streitgegenständlichen Marke „M…“ wurden dort jedoch nicht vertrieben.

JMStV gescheitert

Nun ist es offiziell: Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) wird definitiv nicht in Kraft treten. Überraschend hat die Landesregierung von NRW das Projekt zu Fall gebracht. Damit bleibt es vorerst beim alten JMStV. Zuvor liefen Webseitenbetreiber, allen voran Blogger, gegen die geplante Novellierung Sturm. Der Internetrechtler Prof. Dr. Thomas Hoeren lieferte eine geradezu vernichtende Kritik. Einige Blogs kapitulierten bereits im Vorfeld vor der drohenden Rechtsunsicherheit und stellten ihre Tätigkeit ein.

Telemedicus setzt sich in einem aktuellen Beitrag mit den Folgen des Scheiterns ausein­ander und erklärt, warum der Verzicht auf den neuen JMStV möglicherweise weitaus weniger vorteilhaft ist als angenommen.

Neue EU-Label zur Energieeffizienz-Kennzeichnung ab 20.12.2010 – Kennzeichnungspflicht jetzt auch für Fernseher

Zum 20.12.2010 werden europaweit neue Label zur Kennzeichnung der Energieeffizienz eingeführt. Die alten bleiben jedoch vorerst gültig, verpflichtend wird die neue Kennzeichnung erst zu einem späteren Zeitpunkt. Die neuen Label gelten für die Produktgruppen Kühl- und Gefriergeräte, Geschirrspülmaschinen und Waschmaschinen. Zusätzlich werden erstmals auch Fernsehgeräte von der Kennzeichnungspflicht umfasst. Die Kennzeichnungspflicht für weitere Produktgruppen ist in Planung.

Die Änderung wurde erforderlich, da die Einteilung der Energieeffizienzklassen der fortgeschrittenen Entwicklung der Technik längst nicht mehr entspricht. Aus diesem Grund wurde für Kühl- und Gefriergeräte, Geschirrspüler und Waschmaschinen die neue Energieeffizienzklasse A+++ eingeführt. Sie kennzeichnet besonders energieeffiziente Geräte. Für Fernseher ist die vorläufig höchste Effizienzklasse die Klasse A. Ebenfalls neu sind produktspezifische Icons in Form kleiner Piktogramme am unteren Rand des Labels. Sie kennzeichnen beispielsweise das Volumen oder die maximale Geräuschentwicklung eines Geräts. Unverändert bleibt die bewährte Farbskala von rot bis grün.

LG Hamburg: Kopplung von Newsletter-Einwilligung und Gewinnspielteilnahme ist unzulässig

Gewinnspiele sind im Onlinehandel ein beliebtes Mittel, um das Interesse potenzieller Kunden auf das eigene Webangebot zu lenken. Nicht selten wird dabei die Teilnahme an einem Gewinnspiel an die Einwilligung zum Empfang eines Newsletters geknüpft. Diese Praxis ist jedoch nach einem Urteil des LG Hamburg vom 10.08.2010 (Az. 312 O 25/10) unzulässig.

Die Beklagte betrieb auf ihrer Website ein Gewinnspiel, das den Teilnehmern die Möglichkeit, hochwertige Preise zu gewinnen, in Aussicht stellte. Um daran teilnehmen zu können, mussten die Benutzer mittels eines Häkchens zusammen mit den Teilnahmebedingungen gleichzeitig einen „Hinweis zur Datennutzung“ akzeptieren. Dieser Hinweis war nur per Link erreichbar und klärte den Benutzer darüber auf, dass sowohl sein Name als auch seine E-Mail-Adresse und seine Telefonnummer auch zu Werbezwecken genutzt werden sollen. Eine Möglichkeit, in die Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen losgelöst vom Hinweis zur Datennutzung einzuwilligen, bestand nicht.

Gesetzentwurf sieht Einschränkung beim Wertersatz vor – Änderung der Widerrufsbelehrung erneut erforderlich?

Verbraucher sollen gemäß einem Gesetzentwurf vom 30.11.2010 künftig nur noch eingeschränkt Wertersatz leisten müssen. Die Wertersatzpflicht soll entfallen, wenn Verbraucher die Ware lediglich prüfen und den Vertrag anschließend widerrufen. Bei Onlinehändlern stößt der Entwurf auf wenig Gegenliebe. Hintergrund der Neuregelung ist die EuGH-Entscheidung zum Wertersatz vom 03.09.2009 (Rs. C-489/07, siehe auch hier). Auch der BGH entschied unlängst, dass Verbraucher ein weitreichendes Prüfungsrecht haben. Die Regierung bezweckt mit dem Gesetzentwurf die Stärkung des Verbraucherschutzes – dieser Schuss könnte allerdings nach hinten losgehen.

Gemäß dem Entwurf sollen Verbraucher Wertersatz für gezogene Nutzungen (bspw. Gebrauchsvorteile) sowie für die Verschlechterung der Sache nicht mehr leisten, soweit sie die Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die lediglich die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware beinhaltet. Sinn und Zweck dieser Einschränkung ist, dass Verbraucher ihr Widerrufsrecht effektiv ausüben können sollen, ohne dass durch die Wertersatzpflicht zusätzlicher Druck ausgeübt wird. Diese Erwägungen lagen auch der EuGH-Entscheidung zugrunde, auf die sich die Bundesregierung ausdrücklich bezieht.

EU stellt die Weichen für ACTA-Ratifizierung

ACTA steht kurz vor dem Abschluss. Im Namen aller Verhandlungspartner teilte die Europäische Kommission am 15.11.2010 mit, das Anti-Piraterie-Abkommen sei unterschriftsreif. Auf einem Treffen in Sydney arbeiten die Unterzeichnerstaaten aktuell an letzten juristischen Feinheiten. Nun hat auch das Europäische Parlament in einem Entschließungsantrag das Abkommen gebilligt und die Bedingungen für eine Ratifizierung festgelegt – ein wesentlicher Schritt in Richtung Umsetzung der nicht unumstrittenen Übereinkunft.

In seiner Entschließung weist das Parlament darauf hin, dass „die Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie eine Priorität seiner internen und internationalen politischen Strategie ist und dass die internationale Zusammenarbeit entscheidend dazu beiträgt, dieses Ziel zu erreichen.“ Die Parlamentarier sind sich darüber im Klaren, dass ACTA die Probleme der Produkt- und Markenpiraterie nicht lösen wird. Als ein „Schritt in die richtige Richtung“ wird ACTA dennoch begrüßt.

Personenbezug von IP-Adressen – eine unendliche Geschichte

Seit einiger Zeit wird kontrovers diskutiert, ob IP-Adressen personenbezogene Daten sind. Die Frage schien bereits beantwortet, nachdem der so genannte Düsseldorfer Kreis, ein Zusammenschluss von Datenschutzbehörden, vor einem Jahr ankündigte, gegen die Nutzung von Google Analytics vorzugehen und dabei von einem Personenbezug von IP-Adressen ausging (siehe auch hier). Angesichts dieses klaren Standpunktes ebbte die Diskussion in der Folge etwas ab. Nun jedoch zeichnet sich durch zwei aktuelle gerichtliche Entscheidungen eine gegenläufige Tendenz ab. Die Diskussion geht damit in die nächste Runde.

Das LG Wuppertal hatte in einem Fall (Beschluss v. 19.10.2010, Az. 25 Qs 10 Js 1977/08-177/10) über die Strafbarkeit so genannten Schwarzsurfens, also der Einwahl in offene WLAN-Netzwerke, zu entscheiden. Die Kammer sah in diesem Verhalten keinerlei strafrechtliche Relevanz und verneinte sämtliche in Betracht kommende Straftatbestände, so auch das unbefugte Abrufen oder Sich-Verschaffen personenbezogener Daten gemäß den §§ 43 Abs. 2 Nr. 3, 44 BDSG.

Hinweis „Verbraucher haben folgendes Widerrufsrecht“ wettbewerbswidrig?

Onlinehändler stellen ihren Widerrufsbelehrungen häufig einleitende Sätze voran, um klarzustellen, dass nur Verbrauchern ein Widerrufsrecht zusteht. Mittels eines solchen Satzes soll vermieden werden, dass Unternehmern überobligatorisch ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt wird. Über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit eines solchen Vorspanns besteht in der obergerichtlichen Rechtsprechung jedoch Uneinigkeit. Eine Entscheidung des BGH könnte Klarheit verschaffen.

Einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamburg zufolge (Urteil v. 03.06.2010, Az: 3 U 125/09) ist die Formulierung „Verbraucher haben folgendes Widerrufsrecht“ wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Im zugrunde liegenden Fall vertrat der Abmahner die Auffassung, der Verbraucher sei auf Grund des vorgeschalteten Satzes im Unklaren darüber, ob er selbst Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sei. Deshalb liege keine klare und unmissverständliche Widerrufsbelehrung vor, wie sie § 355 BGB ausdrücklich fordert. Er beruft sich dabei auf ein Urteil des OLG Stuttgart vom 11.12.2008 (Az: 2 U 57/08). Der Einleitungssatz sei zudem überflüssig, da ein Unternehmer ohnehin wisse, dass ihm kein Widerrufsrecht zustehe.

BGH: Umgehung der Startseite mittels Deep Link kann Urheberrechtsverletzung darstellen

Das Setzen eines Deep Links auf eine urheberrechtlich geschützte Website greift in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG ein, wenn dadurch technische Schutzmaßnahmen umgangen werden. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 29.04.2010 (Az. I ZR 39/08). Mit dieser Entscheidung konkretisiert der unter anderem für Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat seine Rechtsprechung, die mit der richtungsweisenden Paperboy-Entscheidung aus dem Jahr 2003 ihren Anfang nahm.

Dass es sich bei der Schutzmaßnahme des Berechtigten um eine wirksame technische Schutzmaßnahme handelt, die die Anforderungen des § 95a UrhG erfüllt, ist nicht erforderlich. Es reicht aus, dass die Schutzmaßnahme den Willen des Berechtigten erkennbar macht, den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur auf dem vorgesehenen Weg zu ermöglichen, so der Senat.

BGH: Weitreichendes Prüfungsrecht des Verbrauchers ohne Wertersatzpflicht

Die Wertersatz-Problematik bleibt für Onlinehändler auch über ein Jahr nach der zahlreich zitierten EuGH-Entscheidung brisant und gleichermaßen verwirrend. Artikel, die nach Ausübung des Widerrufsrechts zum Händler zurückkehren, sind oftmals nicht mehr oder nur noch eingeschränkt verkäuflich, aus diesem Grund besteht im E-Commerce vielfach ein wirtschaftliches Bedürfnis nach Ersatz des Minderwerts. Zusätzlich erschwert nun ein aktuelles Urteil des BGH vom 03.11.2010 (Az: VIII ZR 337/09) dem Händler die Möglichkeit, Wertersatz gelten zu machen.

Der unter anderem für Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass keine Wertersatzpflicht des Verbrauchers besteht, wenn er die Sache zu Prüfungszwecken in Gebrauch nimmt, selbst wenn sich die Sache durch diese Prüfung verschlechtert. Verbraucher erhalten so die Möglichkeit, die Sache umfassend auszuprobieren. Onlinehändler befürchten jedoch, dass diese Entscheidung dem Missbrauch des Widerrufsrechts Tür und Tor öffnet.

LG Hamburg: Youtube haftet bei Urheberrechtsverstößen seiner User

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 07.09.2010, Az. 308 O 27/09, entschieden, dass die Online-Plattform Youtube für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer haftet. Youtube ist wegen der Veröffentlichung urheberrechtlich geschützten Materials unterlassungspflichtig und schuldet grundsätzlich auch Schadensersatz.

Youtube-Nutzer hatten Videos hochgeladen, die Aufnahmen der Sängerin Sarah Brightman zeigten, ohne dass ihnen hierzu die erforderlichen Rechte eingeräumt worden waren. Der Rechteinhaber begehrte aus diesem Grund von der Youtube LLC sowie deren Eigentümerin, der Google Inc., Unterlassung sowie Auskunft, um einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Das Gericht gab der Klage statt.

BGH: Fehlerhafte AGB sind abmahnfähig

Können unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) durch Mitbewerber abgemahnt werden? In der Rechtsprechung war dies bis zuletzt höchst umstritten, die Gerichte entschieden sowohl in die eine oder andere Richtung. Der unter anderem für Wettbewerbsrecht zuständige erste Zivilsenat des BGH hat in dieser Frage klare Verhältnisse geschaffen und mit Urteil vom 31.03.2010 (Az. I ZR 34/08), das nunmehr im Volltext vorliegt, entschieden, dass fehlerhafte AGB wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig sind.

Konkret betraf die Entscheidung des BGH eine Klausel eines gewerblichen eBay-Händlers, die den Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel gemäß §§ 437 ff. BGB zum Gegenstand hatte.

Abofallen: Ministerin will „Hase-und-Igel-Spiel“ ein Ende setzen

Die Bundesregierung hat den Kostenfallen den Kampf angesagt. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat in einer aktuellen Pressemitteilung angekündigt, in den nächsten Wochen einen Gesetzentwurf zu erarbeiten, um wirksam gegen unseriöse Internetdienstleistungen vorzugehen. Zu diesem Zweck soll die seit längerem in der Diskussion stehende Button-Lösung nun umgesetzt werden. Langfristig peilt die Bundesregierung eine europaweite Umsetzung an. Am Nutzen dieses Modells darf allerdings gezweifelt werden.

Die Button-Lösung soll Verbraucher vor ungewollten Vertragsschlüssen im Internet warnen, indem sie bei kostenpflichtigen Online-Angeboten deutlich auf die anfallenden Kosten hingewiesen werden. Mittels eines Buttons soll der Verbraucher dann bestätigen, dass er den Hinweis gesehen hat.

OLG Frankfurt: Kein Anspruch auf sofortige Löschung von IP-Adressen

Kunden von Internetprovidern wie der Telekom können nicht verlangen, dass die zur Aufnahme von Internetverbindungen vergebenen dynamischen IP-Adressen sofort nach Beendigung der Verbindung gelöscht werden. So entschied das OLG Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 16.06.2010 (Az. 13 U 105/07). Die Speicherung sei zur Berechnung des Entgelts und zur Behebung von Störungen erforderlich und von Vorschriften des TKG gedeckt. Kunden müssen demnach jedenfalls eine siebentägige Speicherung der Verbindungsdaten hinnehmen.

Der Kläger war Inhaber eines Telekom-Internetanschlusses mit Flatrate-Tarif. Er verlangte von der Telekom die sofortige Löschung der dynamischen IP-Adressen, jeweils nach Beendigung des Verbindungsvorgangs, aus Gründen des Datenschutzes sowie des Schutzes der Privatsphäre. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung speicherte die Telekom IP-Adressen noch 80 Tage nach Rechnungsversand. In erster Instanz beschränkte das Landgericht Darmstadt die zulässige Speicherungsdauer auf sieben Tage, woraufhin die Telekom ihre generelle Speicherungspraxis entsprechend abänderte. Der Kläger empfand dies jedoch als unzureichend und legte Berufung ein. Die Telekom wendete ein, sie benötige die IP-Adressen zur Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Fehlern sowie zur Abrechnung. Das OLG wies die Berufung daraufhin zurück.

BGH: Google-Suchergebnisse können Markenrechtsverletzung darstellen

Der BGH hat mit Urteil vom 04.02.2010 (Az. I ZR 51/08) entschieden, dass die Anzeige von Suchergebnissen innerhalb von Suchmaschinen eine Markenrechtsverletzung darstellen kann. Die Entscheidung liegt nun im Volltext vor. Demnach soll ein Unternehmen für rechtsverletzende Suchergebnisse bei Suchmaschinen wie Google haften, wenn es diese Ergebnisse provoziert. Der BGH sieht auch für ein Haftungsprivileg kein Raum.

Der Kläger ist Inhaber der Marke „POWER BALL“, unter welcher er ein Trainingsgerät zur Kräftigung der Hand- und Armmuskulatur vertreibt. Die Beklagte betreibt einen Onlineshop. Dort bietet sie unter der Bezeichnung „RotaDyn Fitnessball“ ein vergleichbares Trainingsgerät an. Nach Eingabe des Begriffs „Powerball“ in der internen Produktsuche im Shop der Beklagten erschien in den Suchergebnissen unter anderem auch die Produktdetailseite des „RotaDyn Fitnessball“. Nach Eingabe des Begriffs „power ball“ bei Google wurde gleich an zweiter Stelle ein Eintrag der Beklagten aufgelistet, der mit „Fitnessball, Powerball: RotaDyn Fitness Balltwister/power ball“ überschrieben war. Nach Anklicken gelangte man zur Produktdetailseite des „RotaDyn Fitnessball“. Der Kläger sah in beiden Fällen eine Verletzung seiner Rechte aus § 14 Abs. 2 Satz 2 MarkenG sowie einen Wettbewerbsverstoß und begehrte Unterlassung. Der BGH gab dem Kläger Recht.

Google ändert Adwords-Werberichtlinien für Europa

Laut einer aktuellen Meldung auf Spiegel Online ändert Google seine Richtlinien für sein Keyword-Advertising-System Google Adwords. Demnach wird die Verwendung geschützter Begriffe als Keywords ab dem 14. September 2010 erlaubt sein. Google reagiert damit auf die jüngsten EuGH-Entscheidungen zu Google Adwords. Die neuen Regeln gelten für Europa sowie den gesamten Raum der europäischen Freihandelszone.

Mit den neuen Richtlinien entfällt die Möglichkeit für Markeninhaber weitgehend, direkt bei Google eine Beschwerde einzureichen. In den meisten Fällen werden Markeninhaber ihre Ansprüche daher künftig direkt an den Werbenden richten müssen. Eine Beschwerde soll jedoch weiterhin möglich sein, wenn aus der Anzeige nicht eindeutig hervorgeht, von welchem Unternehmen die beworbenen Waren oder Dienstleistungen stammen und so eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr gegeben ist. Solche Anzeigen wird Google nach wie vor entfernen.

Während Google nach der Rechtsprechung des EuGH nicht selbst für Markenrechtsverletzungen innerhalb des Adwords-Systems haftet, können Adwords-Kunden hierfür jedoch sehr wohl in die Haftung genommen werden. Vor diesem Hintergrund darf die Änderung der Richtlinien keinesfalls als Freibrief für Werbende missverstanden werden.

OLG Hamm: Keine Angabe zu Lieferfristen bedeutet unverzügliche Lieferungsmöglichkeit

Ware, die im Internethandel ohne Angabe einer Lieferzeit angeboten wird, muss unverzüglich versandfertig sein. So entschied das OLG Hamm mit Urteil vom 22.04.2010, Az. 4 U 205/09. Steht die Ware dennoch nicht zum Versand bereit, so ist die Werbung ohne entsprechenden Hinweis irreführend und damit wettbewerbswidrig. Ebenso wenig hilft die Angabe einer Lieferfrist über den Irreführungsvorwurf hinweg, wenn ein Hinweis auf die fehlende Verfügbarkeit ausbleibt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Anbieter von Markenmatratzen seine Ware zum Kauf angeboten, ohne diese jedoch tatsächlich in näherer Zukunft liefern zu können bzw. abrufbar bei einem Dritten vorrätig zu haben. Ein Mitbewerber sah darin einen Wettbewerbsverstoß und klagte im Wege einer Widerklage auf Unterlassung, sofern nicht der tatsächliche Liefertermin bzw. Lieferfrist unmissverständlich im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot mitgeteilt werde. Das LG Bochum gab der Widerklage statt, das OLG Hamm bestätigte das Urteil.

Portakabin-Urteil: EuGH entscheidet erneut zu Keyword Advertising

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 08.07.2010 ein weiteres Urteil zum Themenkreis Keyword Advertising und Google Adwords gefällt. Gemäß dem Urteil kann ein Markeninhaber einem Werbenden, der dieselben Waren oder Dienstleistungen anbietet, die Benutzung der Marke verbieten, wenn aus der Werbung nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber oder von einem Dritten stammen.

Während dieser Grundsatz bereits aus den EuGH-Entscheidungen „Louis Vuitton“ und „bananabay“ bekannt ist (siehe auch hier), konkretisiert der EuGH nun seine Rechtsprechung, indem er klarstellt, dass das Hinzufügen von Wörtern wie „Gebraucht-“ oder „aus zweiter Hand“ nicht für eine relevante Markenrechtsverletzung genügen soll. Ein Verbot soll in solchen Fällen allenfalls dann möglich sein, wenn wichtige Gründe dafür sprechen, wenn also beispielsweise der Werbende den Eindruck erweckt, er stünde in einer wirtschaftlichen Verbindung mit dem Markeninhaber, oder wenn er den Ruf der Marke erheblich schädigt.

Vorliegend verwendete das beklagte Unternehmen Primakabin BV im Rahmen einer Google-Adwords-Kampagne die Marke „Portakabin“ sowie einige Abwandlungen davon, etwa „Portacabin“, „Portokabin“ oder „Portocabin“. Das Unternehmen Portakabin BV, das auch Inhaberin der Marke „Portakabin“ ist, sah darin eine Markenrechtsverletzung und klagte auf Unterlassung. Das Berufungsgericht in Amsterdam gab der Klägerin Recht. Auf die Revision hin legte der Hoge Raad der Nederlanden das Verfahren dem EuGH vor, der die Rechtsauffassung der Klägerin nun bestätigt hat.

Gesetzentwurf: Button-Lösung für Online-Vertragsschlüsse

Politik und Verbraucherschutzverbände drängen auf die Einführung der so genannten „Button-Lösung“: Im Internet geschlossene Verträge würden demnach nur wirksam, wenn der Verbraucher einen gesonderten, grafisch hervorgehobenen Hinweis auf den Preis in Form eines Buttons anklickt und so den Vertragsschluss bestätigt. Hintergrund sind die noch immer zahlreich vorhandenen Abofallen und Kostenfallen, bei denen der Internetnutzer durch versteckte Preisangaben über die Kostenpflicht des Angebots getäuscht wird. Ein solches Gesetz würde jedoch auch seriöse Onlinehändler betreffen.

Nicht nur hierzulande ist die Button-Lösung Diskussionsgegenstand. Auf europäischer Ebene wirbt die Bundesregierung um Zustimmung für dieses Modell, eine Einigung auf eine EU-Richtlinie ist derzeit jedoch noch nicht in Sicht. Die SPD-Fraktion will die Button-Lösung daher bereits jetzt in deutsches Recht implementieren.

ACTA-Abkommen soll noch 2010 abgeschlossen werden

Auf der jüngsten Konferenz zum „Anti-Counterfeiting Trade Agreement“ (ACTA) in Luzern erzielten die 39 Teilnehmer, darunter auch die USA sowie die Europäische Union, offenbar Fortschritte. So wurde in einer gemeinsamen Schlusserklärung bekräftigt, das Abkommen solle noch dieses Jahr auf den Weg gebracht werden.

Eine aktualisierte Vorabversion des Abkommens wurde nicht veröffentlicht, allerdings wurden die Ergebnisse der Verhandlungen inzwischen inoffiziell veröffentlicht, und zwar durch die französische Bürgerrechtsorganisation „La Quadrature du Net“, die bereits im März eine Version des Abkommens geleakt hatte (siehe auch hier).

Die Schlusserklärung der Teilnehmer enthält indes kaum Substanz. Konkrete Beschlüsse oder Vorhaben sind ihr nicht zu entnehmen. Man hebt lediglich hervor, dass durch ACTA keinerlei neue Eigentumsrechte geschaffen werden sollen, ebenso wenig sollen bestehende Rechte erweitert werden. Lediglich die Durchsetzung bestehender Rechte sei Gegenstand des Abkommens. Weiter heißt es in der Erklärung, dass durch ACTA nicht die Möglichkeit der Teilnehmerstaaten eingeschränkt werden solle, Grundrechte und Grundfreiheiten zu achten. Diese Formulierung spielt offenbar auf die anhaltende Kritik an dem Abkommen an, so hatten beispielsweise die „Reporter ohne Grenzen“ ACTA als eine Gefahr für die freie Meinungsäußerung im Internet bezeichnet. Ebenso befürchten Bürgerrechtler, das Abkommen schaffe eine rechtliche Grundlage für Internetfilter und Netzsperren. Dem wollte man mit der Erklärung offenbar entgegenwirken.

Zweifel an der Erklärung wirft jedoch ein Bericht eines anwesenden amerikanischen Juristen auf. Laut einem Bericht von Spiegel Online hat dieser protokolliert, manche Unterhändler hätten eingeräumt, dass „einige Staaten womöglich ihre nationalen Gesetze ändern müssten, nachdem sie das ACTA-Abkommen unterschrieben haben.“ Die EU habe aber betont, sie werde ihre Gesetze nicht wegen ACTA ändern.

LG Hamburg: Personensuchmaschinen dürfen öffentlich zugängliche Fotos verwenden

Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 16.06.2010 (Az.: 325 O 448/09) eine weitere bedeutende Entscheidung zur Bildnutzung durch Personensuchmaschinen wie yasni oder 123people gefällt. Demnach dürfen solche Personensuchmaschinen öffentlich zugängliche Bilder verwenden und verbreiten. Wer mit einer solchen Veröffentlichung nicht einverstanden ist, müsse geeignete Vorkehrungen gegen den Zugriff durch Suchmaschinen treffen, andernfalls sei von einer stillschweigenden Einwilligung des Rechteinhabers auszugehen. Das Gericht bezieht sich in seiner Entscheidung ausdrücklich auf das Urteil des BGH vom 29.04.2010 (wir berichteten). Zuvor hatte bereits das OLG Köln entschieden, dass Personensuchmaschinen auf Bilddateien aus sozialen Netzwerken wie Facebook zugreifen dürfen (siehe auch hier).

Im dem Urteil zugrunde liegenden Fall nahm die Klägerin die Personensuchmaschine 123people auf Unterlassung in Anspruch, weil diese ein Bild der Klägerin in ihren Suchergebnissen eingeblendet hatte. Dieses Bild stammt von der Firmenhomepage des Arbeitgebers der Klägerin, dort war es mit deren Einverständnis veröffentlicht.

Hinsendekosten: BGH folgt EuGH

Im April entschied der EuGH, dass Verbraucher nach Ausübung ihres Widerrufsrechts oder Rückgaberechts nicht mit den Kosten für die ursprüngliche Zusendung der Ware belastet werden dürfen. Mit Urteil vom 07.07.2010 hat nun auch der BGH sein Urteil in dieser Sache gefällt. Da die Frage, wer die Hinsendekosten zu tragen hat, weder nach deutschem Recht noch anhand der Fernabsatzrichtlinie hinreichend klar beantwortet werden konnte, legte der BGH diese Frage Europas höchstem Gericht zur Vorabentscheidung vor.

Der EuGH entschied in seinem Urteil auf die Vorlagefrage des BGH, dass die Fernabsatzrichtlinie dahingehend auszulegen sei, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass der Verbraucher die Hinsendekosten tragen muss (siehe auch hier). Diese Auslegung ist für alle nationalen Gerichte, also auch für den BGH, bindend. Aus diesem Grund folgte der BGH dem EuGH und entschied ebenfalls, dass dem Verbraucher die Hinsendekosten nicht auferlegt werden dürfen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH

Fake-Abmahnungen wegen angeblicher Speicherung von IP-Adressen im Umlauf

Webmaster berichten seit kurzem verstärkt von dubiosen Abmahnungen per E-Mail wegen einer angeblichen Speicherung von IP-Adressen. Auch vom Beginn einer neuen Abmahnwelle ist bereits die Rede. Bei diesen Mails handelt es sich allerdings um Scheinabmahnungen, die keiner weiteren Reaktion bedürfen. Davon abgesehen werfen diese Mails einmal mehr die Frage auf, ob IP-Adressen personenbezogene Daten sind und ob Verstöße gegen Datenschutzrecht überhaupt abmahnfähig sind.

In den E-Mails wird pauschal behauptet, der Empfänger habe auf seiner Website IP-Adressen der Benutzer gespeichert. Eine solche Speicherung stelle einen Verstoß gegen das „Datenschutzgesetz“ dar und sei „laut Rechtslage ungültig“, weshalb die Zahlung eines Betrags in Höhe von 128,50 Euro innerhalb einer kurzen Frist von drei Tagen sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert wird, andernfalls drohe eine Klage.

Bei diesen in schlechtem Deutsch abgefassten und auch sonst wenig professionell wirkenden Mails handelt es sich offensichtlich um den durchsichtigen Versuch, den Empfänger durch den Anschein einer Abmahnung einzuschüchtern und durch den vergleichsweise niedrig angesetzten Betrag zur Zahlung zu bewegen. Die dort aufgebaute Drohkulisse und der schräg formulierte Verweis auf die angebliche Unzulässigkeit der Speicherung von IP-Adressen wirkt jedoch wenig überzeugend. Einen Beleg, dass tatsächlich IP-Adressen gespeichert wurden, kann eine in Massen verschickte E-Mail naturgemäß nicht liefern.

Mitstörer-Haftung für Inhalte fremder RSS-Feeds

Website-Betreiber, die in ihren Internetauftritt RSS-Feeds Dritter einbinden, machen sich deren Inhalte zu eigen und haften daher als Mitstörer für rechtswidrige Inhalte. So entschied das LG Berlin mit Urteil vom 13.04.2010, Az. 27 O 192/10. Sie können somit auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Ein Haftungsprivileg kommt ihnen regelmäßig nicht zugute.

Im konkreten Fall hatte der Antragsgegner, ein Betreiber eines Social-News-Dienstes, einen RSS-Feed einer Zeitung in seine Seite integriert. Die Informationen aus dem Feed waren in Form eines Teasers auf der Seite des Antragsgegners sichtbar. Unter anderem befanden sich in dem Feed auch Informationen, die das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin verletzen. Diese nahm den Antragsgegner auf Unterlassung in Anspruch, die Berliner Richter gaben ihr Recht.

Verbesserter Datenschutz bei Google Analytics

Im vergangenen November hatten Deutschlands oberste Datenschutz-Aufsichtsbehörden in einer gemeinsamen Erklärung den Einsatz von Google Analytics als weitgehend unzulässig eingestuft (siehe auch hier). Die Einsatzmöglichkeiten des Webanalyse-Tools reduzierten sich dadurch faktisch auf Null. Nun stellt Google für Website-Betreiber erstmals die technische Möglichkeit zur Verfügung, IP-Adressen zu pseudonymisieren, wie es das geltende Datenschutzrecht explizit fordert. Parallel dazu stellt Google ein Browser-Addon zur Verfügung, um das Datensammeln durch Google Analytics zu unterbinden. Der Einsatz von Google Analytics dürfte nach alldem in Deutschland wieder zulässig sein.

Der wesentliche Kritikpunkt der Datenschützer ist die Speicherung von IP-Adressen durch Google Analytics in nicht pseudonymer Form. Datenschutzrechtlich ist dies allenfalls mit ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen zulässig, was jedoch im Hinblick auf Google Analytics praktisch kaum umsetzbar ist. Die neue Funktion mit der Bezeichnung „_anonymizeIp()“ ermöglicht nun die Pseudonymisierung: Die IP-Adresse wird unkenntlich gemacht, indem vor jeder weiteren Verarbeitung die letzten acht Bit gelöscht werden. Eine Identifizierung des Benutzers ist somit ausgeschlossen, eine grobe Lokalisierung bleibt hingegen weiterhin möglich. Dem Erfordernis einer pseudonymen Speicherung dürfte damit Genüge getan sein. Das Konkurrenz-Tool etracker verfährt bereits seit längerem auf diese Weise.

Ab 11.06.2010 gilt neues Widerrufsrecht – Was ändert sich im Onlinehandel?

Die bereits letztes Jahr beschlossene Änderung des Widerrufs- und Rückgaberechts tritt am 11.06.2010 in Kraft. Die neue Regelung soll bislang ungelöste Missstände, etwa die Ungleichbehandlung zwischen Onlineshops und eBay, beseitigen und mehr Rechtssicherheit schaffen. Da es keine Übergangsregelung gibt, wird dringend empfohlen, die Widerrufs- und Rückgabebelehrungen zum 11.06.2010 zu ändern, andernfalls ist mit Abmahnungen zu rechnen. Wer bereits in der Vergangenheit wegen falscher Widerrufsbelehrung abgemahnt wurde, sollte zudem prüfen, ob die neue Rechtslage gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstößt. Gegebenenfalls ist eine Anpassung erforderlich.

Mit Inkrafttreten der Neuregelung werden die Musterbelehrungstexte ins EGBGB aufgenommen. Dadurch wird ihnen erstmals Gesetzesrang verliehen, sodass sie nun nicht mehr von Gerichten beanstandet werden können. Zudem bestimmt der ebenfalls neu eingeführte § 360 Abs. 3 Satz 1 BGB, dass die Verwendung der neuen Musterbelehrungen den gesetzlichen Anforderungen genügt. Wer also die neuen Mustertexte verwendet, ist auf der sicheren Seite. Aufgrund der Neuregelung ändern sich innerhalb der Belehrungstexte jedoch auch zahlreiche Formulierungen, da beispielsweise die alte Belehrung auf die BGB-InfoV verweist, die neue hingegen auf das EGBGB. Eine Anpassung ist für Onlinehändler daher unumgänglich.

Dynamische Dokumentengenerierung: BGH entscheidet zur Möglichkeit von Softwarepatenten

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 22.04.2010 (Az. Xa ZB 20/08) die Möglichkeiten zur Patentierung von Software erheblich erweitert. Bislang scheiterten Softwarepatente nahezu immer an der fehlenden Technizität, die Grundvoraussetzung für die Patentfähigkeit von Innovationen ist. Nun aber hat der BGH diese Hürde beseitigt und die technische Natur von Software bejaht. Der Weg zu Softwarepatenten dürfte damit frei sein.

Konkret ging es um ein Verfahren zur dynamischen Generierung strukturierter Dokumente auf einem Client-Server-System. Das Unternehmen Siemens meldete hierfür beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ein Patent an, das Amt lehnte die Eintragung jedoch ab. Dem folgte auch das Bundespatentgericht (BpatG) und entschied, es handle sich nicht um ein technisches Verfahren im Sinne des Patentgesetzes (PatG), also um keine „Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln“. Daraufhin landete das Verfahren schließlich vor dem BGH, der Siemens Recht gab.

BGH: Keine Urheberrechtsverletzung durch Google-Bildersuche

Der I. Zivilsenat des BGH hat in seinem Urteil vom 29.04.2010 (Az.: I ZR 69/08) entschieden, dass der Internetdienst Google nicht wegen Verletzung von Urheberrecht in Anspruch genommen werden kann, wenn in der Google-Bildersuche urheberrechtlich geschützte Werke angezeigt werden. Die Klage einer Künstlerin blieb damit erfolglos.

Die Bildersuche von Google durchsucht (crawlt) das Internet in regelmäßigen Abständen nach Bilddateien und hält die aufgefundenen Dateien als verkleinerte Vorschaubilder, sogenannte Thumbnails, auf ihren Servern vor. Die infolge einer Suchanfrage auf der Bildersuche-Ergebnisseite ausgegebenen Dateien enthalten Links zu den Websites, die die ursprünglichen Bilder enthalten. Oftmals handelt es sich bei den auf diese Weise gecrawlten Bildern um urheberrechtlich geschützte Werke. Eine Künstlerin, deren Bilder ebenfalls in der Bildersuche auftauchten, sah ihre Rechte verletzt und begehrte Unterlassung.

EuGH: Hinsendekosten beim Widerruf trägt der Unternehmer

Die seit langem strittige Frage, ob Onlinehändler neben den Rücksendekosten auch die Kosten für die ursprüngliche Zusendung an den Verbraucher, die Hinsendekosten, zu tragen haben, wenn der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, ist nun geklärt. Der EuGH entschied in einer für den Fernabsatz grundlegenden Entscheidung am 15.04.2010 erwartungsgemäß, dass dem Verbraucher im Fall eines Widerrufs die Hinsendekosten nicht auferlegt werden dürfen. Dies hatte bereits der EuGH-Generalanwalt in seinen Schlussanträgen so beantragt (siehe auch hier). Händler, die die Hinsendekosten bislang nicht erstatten, sollten nun ihre AGB überprüfen und ihre Praxis ändern, andernfalls drohen Abmahnungen.

Der EuGH begründet seine Entscheidung mit der Fernabsatzrichtlinie (97/7/EG). Gemäß Artikel 6 Abs. 2 dürfen dem Verbraucher lediglich die Rücksendekosten auferlegt werden. Der deutsche Gesetzgeber hat von dieser Option jedoch lediglich eingeschränkt Gebrauch gemacht, indem er die Kostentragungspflicht für die Rücksendung grundsätzlich dem Händler zuweist und lediglich eine Ausnahmeregelung in Form der 40-Euro-Klausel (zu den aktuellen Entwicklungen siehe hier) konstruiert hat. Die Frage, wer die Hinsendekosten trägt, beantwortet das deutsche Gesetz indes nicht. Auch der BGH hatte Zweifel, ob es mit der Richtlinie vereinbar ist, dem Verbraucher die Kosten aufzuerlegen, und legte die Frage im Jahr 2008 dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Neues Datenschutzrecht zu Auskunfteien und Scoring ab 01.04.2010

Zum 01.04.2010 tritt eine weitere Stufe der Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in Kraft. Gegenstand der Neuregelungen sind unter anderem die Datenübermittlung an Auskunfteien (etwa die Schufa oder die Creditreform), die Regulierung des Scorings sowie die Betroffenenauskunft. Durch die Neuerungen soll im Ergebnis mehr Transparenz und Rechtssicherheit geschaffen werden.

Erstmals ist mit Inkrafttreten der Novelle die Übermittlung von Negativdaten an Auskunfteien ausdrücklich gesetzlich geregelt. Sie findet sich im neuen § 28a BDSG und ist nur noch unter den dort genannten Voraussetzungen möglich. So setzt die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung künftig neben weiteren in § 28 a Abs. 1 BDSG genannten Voraussetzungen stets Fälligkeit voraus, zudem muss die Übermittlung erforderlich sein, um berechtigte Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten zu wahren. Darüber hinaus sollten Onlinehändler, die Negativdaten an Auskunfteien übermitteln, in ihrer Datenschutzerklärung auf diesen Umstand hinweisen.

Neu sind auch die Regeln zum Scoring-Verfahren. Die Voraussetzungen zur Zulässigkeit sind im neuen § 28 b BDSG geregelt. Für die Berechnung des Score-Wertes muss künftig ein Verfahren gewählt werden, welchem eine wissenschaftlich anerkannte mathematisch-statistische Methode zugrunde liegt. Die zur Berechnung des Score-Wertes herangezogenen Daten müssen dafür nachweisbar erheblich sein. Allein auf die Adressdaten darf bei der Berechnung nicht mehr abgestellt werden. Werden Adressdaten genutzt, so ist der Betroffene darüber zu unterrichten.

Stiftung Warentest: mangelhafte Datensicherheit bei Social Networks

Die Stiftung Warentest hat verschiedene soziale Netzwerke getestet, unter anderem auf Datensicherheit. Dabei mussten die Tester jedoch erhebliche Mängel feststellen, allen voran bei Facebook, Myspace und LinkedIn. Bei letzteren wurden insbesondere die AGB kritisiert, mittels derer sich das jeweilige Netzwerk weitreichende Rechte einräumt, vor allem bei der Weitergabe der Daten an Dritte, ohne den Zweck der Datenweitergabe offenzulegen. SchülerVZ und StudiVZ hingegen erhielten für den Umgang mit den privaten Daten und den Verwertungsrechten der Nutzer gute Bewertungen.

Mehr zum Thema lesen Sie bei Spiegel Online.

Die Testergebnisse sind abrufbar auf den Seiten der Stiftung Warentest.

EuGH: Google Adwords verstößt nicht gegen Markenrecht

Das Keyword-Advertising-System Google Adwords verstößt nicht gegen Markenrecht. So entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner mit Spannung erwarteten Entscheidung (Rs. C-236/08 bis C-238/08). Markeninhaber können ihre Ansprüche jedoch gegen den Werbenden richten, wenn aus dessen Anzeigen nicht klar hervorgeht, von welchem Unternehmen die beworbenen Waren oder Dienstleistungen stammen.

Die markenrechtliche Verantwortlichkeit setzt eine Benutzung zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen voraus. Demnach kommt es darauf an, wer die Schlüsselwörter (Keywords) tatsächlich benutzt. Google Adwords ermöglicht zwar, dass dessen Kunden, d.h. die Werbenden, Zeichen benutzen, die mit Marken identisch oder ihnen ähnlich sind, jedoch liegt darin nach Ansicht des EuGH keine tatsächliche Benutzung. Eine Verantwortlichkeit von Google scheidet aus diesem Grund aus.

OLG Hamburg: 40-Euro-Klausel muss nun doch doppelt verwendet werden

Vor den Gerichten wird seit geraumer Zeit die Frage diskutiert, ob die Verwendung der so genannten 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung ausreicht, um dem Verbraucher die Rücksendekosten aufzuerlegen. In letzter Zeit bejahten mehrere Gerichte diese Frage, zuletzt das LG Frankfurt (siehe auch hier). Nun liegt erstmalig eine OLG-Entscheidung vor, jedoch zum Leidwesen der Onlinehändler. Nach dem Beschluss des OLG Hamburg (17.02.2010, Az. 5 W 10/10) ist eine zusätzliche Vereinbarung der Kostentragung erforderlich, und zwar selbst dann, wenn der Widerrufsbelehrungstext mitsamt 40-Euro-Klausel bereits Bestandteil der AGB ist.

Grundsätzlich hat der Händler die Rücksendekosten nach Widerruf zu tragen. Gemäß § 357 Abs. 3 S. 2 BGB kann die Kostentragungspflicht jedoch mithilfe der so genannten 40-Euro-Klausel dem Verbraucher auferlegt werden, wenn der Preis der Ware 40 Euro nicht übersteigt. Nach Ansicht des OLG Hamburg bedarf es hierzu einer separaten Vereinbarung. Ein bloßer Hinweis in der Widerrufsbelehrung genügt demnach nicht. Als Grund führt das OLG an, dass die Regelung der Kostentragung innerhalb der Widerrufsbelehrung vom Verbraucher nicht als vertragliche Vereinbarung erkannt werden könne. Zudem sei die Klausel auch unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten überraschend bzw. unklar und benachteilige den Verbraucher damit unangemessen.

Skript „Internetrecht“ von Thomas Hoeren aktualisiert – neues Skript „IT-Recht“ verfügbar

Die neue Fassung (Februar 2010) des beliebten kostenlosen Skripts „Internetrecht“ von Professor Dr. Thomas Hoeren aus Münster ist nun verfügbar. In seinem Skript informiert Hoeren umfassend zu Rechtsthemen mit Bezug zum Internet aus verschiedenen Rechtsgebieten, insbesondere Domainrecht, Urheberrecht, Patentrecht, Online-Marketing, E-Commerce, Datenschutzrecht und vieles mehr. Das Skript berücksichtigt auch die relevante aktuelle Rechtsprechung.

Zeitgleich mit der Neuauflage des Internetrecht-Skripts hat Hoeren erstmalig ein zweites Skript zum Download bereitgestellt. Dieses trägt den Titel „IT-Recht“ und ist ebenfalls kostenlos. Dieses behandelt schwerpunktmäßig den Rechtsschutz von EDV-Produkten und das IT-Vertragsrecht (Softwareüberlassungsverträge, Softwareerstellungsverträge, Softwareleasing und vieles mehr). Abschließend finden sich einige Musterverträge.

Download der Skripten (PDF): Internetrecht
IT-Recht

Urteilsverkündung in Sachen Vorratsdatenspeicherung findet am 2. März statt

Die mit Spannung erwartete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung steht kurz bevor. Der mit der Sache befasste Erste Senat wird am Dienstag, 2. März 2010, um 10:00 Uhr das Urteil verkünden.

Das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung basiert auf der Richtlinie 2006/24/EG. Es sieht vor, dass Provider Telekommunikations-Verbindungsdaten über einen Zeitraum von sechs Monaten verdachtsunabhängig speichern müssen. Im Januar 2008 wurde eine von fast 35.000 Bürgern unterzeichnete Verfassungsbeschwerde eingelegt. Diese wurde am 15. Dezember 2009 verhandelt. Zwischenzeitlich erließ das BVerfG eine einstweilige Anordnung, die die Vorratsdatenspeicherung nicht aufhob, den Zugriff auf die Daten aber auf schwere Straftaten beschränkte. Am 2. März wird dann aller Voraussicht nach feststehen, ob die Vorratsdatenspeicherung verfassungsgemäß ist.

Wer an der Verhandlung teilnehmen möchte, beachte die Pressemitteilung des BVerfG.

LG Berlin: Affiliate trägt Beweislast bei Missbrauch

Gerät ein Affiliate unter den Verdacht des Provisions-Missbrauchs, so muss er nach einer Entscheidung des LG Berlin vom 15.10.2009 (Az. 28 O 321/08) beweisen, dass er sich nicht rechtsmissbräuchlich verhalten hat. Eine solche Beweislastregel darf der Merchant bzw. das Affiliate-Netzwerk auch vertraglich festschreiben.

LG Karlsruhe: Widerrufsrecht und Rückgaberecht nicht vermischen

Im Onlinehandel kann das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers unter bestimmten Voraussetzungen durch ein Rückgaberecht ersetzt werden. Beides zu vermischen verstößt jedoch nach einem Urteil des LG Karlsruhe vom 19.10.2009 (Az: 10 O 356/09) gegen das Transparenzgebot und stellt somit einen Wettbewerbsverstoß dar. Gleichzeitig entschied das Gericht, dass eine Vereinbarung einer Rügeobliegenheit im Verkehr mit Verbrauchern ebenfalls unzulässig ist.

40-Euro-Klausel: Gesonderte Vereinbarung erforderlich?

Macht ein Verbraucher im Onlinehandel von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, so trägt der Händler grundsätzlich die Kosten für die Rücksendung der zurückzusendenden Ware. Lediglich bei Waren, deren Preis 40 Euro nicht übersteigt, hat der Händler die Möglichkeit, dem Verbraucher die Rücksendekosten aufzuerlegen. Ob hierzu jedoch ein bloßer Hinweis in der Widerrufsbelehrung ausreicht, ist umstritten und wurde in der Vergangenheit von mehreren Gerichten verneint. Anders entschied jedoch kürzlich das LG Frankfurt am Main.

Der Grund für den Streit findet sich im Wortlaut des § 357 Abs.2 S.3 BGB. Demnach ist stets eine vertragliche Vereinbarung mit dem Verbraucher erforderlich, um diesem die Rücksendekosten wirksam aufzuerlegen. Eine Widerrufsbelehrung dient jedoch lediglich der einseitigen Erfüllung gesetzlicher Informations- und Belehrungspflichten und wird für sich genommen regelmäßig nicht Vertragsbestandteil. Folgt man dem, müsste die 40-Euro-Regelung gesondert vereinbart werden. Hierzu dürfte es genügen, den Widerrufsbelehrungstext mitsamt der 40-Euro-Klausel in die AGB aufzunehmen.

Anders argumentiert jedoch das LG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 04.12.2009 (Az. 3-12 O 123/09). Das Gericht erkennt in der Aufnahme der 40-Euro-Klausel innerhalb der Widerrufsbelehrung den eindeutigen Willen des Unternehmers, die Kostenregelung zum Vertragsbestandteil zu machen. Gleichzeitig betonte die Kammer, der Verbraucher halte die juristischen Feinheiten zwischen vertraglicher Vereinbarung und darauf aufbauender Widerrufsbelehrung ohnehin nicht auseinander, es komme also nicht darauf an, dass die Vereinbarung in der Widerrufsbelehrung verpackt sei. Jedenfalls aber sei dieses Verhalten nicht geeignet, die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern spürbar im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG zu beeinträchtigen.

Wenngleich das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, dürfte es doch die Abmahngefahr wegen fehlender Vereinbarung der 40-Euro-Klausel einstweilen reduzieren. Wer kein Risiko eingehen möchte, sollte die Widerrufsbelehrung wortgleich in seine AGB aufnehmen.

AG Berlin-Mitte: Wertersatz nach Widerruf trotz EuGH-Urteil möglich

Am 03.09.2009 entschied der EuGH, dass die deutsche Regelung zum Wertersatz nach Widerruf nicht mit Gemeinschaftsrecht vereinbar sei (siehe auch hier). Demnach soll Wertersatz nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen möglich sein. Nach diesem Urteil herrschte zunächst Unklarheit, ob überhaupt noch Wertersatz geltend gemacht werden kann und welche Auswirkungen das Urteil auf die Widerrufsbelehrung hat. Nun hat das AG Berlin-Mitte in seinem Urteil vom 05.01.2010 (Az. 5 C 7/09) als erstes deutsches Gericht entschieden, dass auch nach dem Urteil des EuGH noch Wertersatz verlangt werden kann, vor allem bei übermäßiger Beanspruchung.

Im zugrunde liegenden Fall machte ein Onlinehändler einen Wertersatzanspruch geltend, da sich nach Rückgewähr der Kaufsache an dieser leichte Gebrauchsspuren zeigten, die offensichtlich vom Käufer verursacht worden waren. Bereits nach deutschem Recht wäre kein Wertersatz zu leisten, wenn diese Gebrauchsspuren ausschließlich auf die Prüfung der Sache, etwa wie im Ladengeschäft, zurückzuführen wären (vgl. § 357 Abs.3 S.2 BGB). Ein solcher Fall lag jedoch nicht vor, da die Gebrauchsspuren nicht lediglich Folge einer solchen bestimmungsgemäßen Prüfung sein konnten, sodass, die deutsche Rechtslage zugrunde gelegt, grundsätzlich Wertersatz zu leisten wäre.

Die deutschen Wertersatzregeln sind nach Auffassung des Gerichts stets gemeinschaftskonform auszulegen, d.h. im Lichte der EU-Fernabsatzrichtlinie zu lesen, die auch Grundlage der EuGH-Entscheidung war. Demnach soll zum Zwecke des Verbraucherschutzes eine Wertersatzpflicht auch dann entfallen, wenn der Käufer – über den Wortlaut des § 357 Abs.3 BGB hinaus – die Sache nicht nur „prüft“, sondern auch „ausprobiert“.

Dennoch sprach das AG Berlin-Mitte dem Verkäufer einen Anspruch auf Wertersatz zu. In seiner Begründung orientiert sich das Gericht wiederum am EuGH. Denn auch der EuGH gestattet ausnahmsweise Wertersatz, wenn der Verbraucher die Sache auf treuwidrige Weise benutzt hat. Einzelheiten überließ der EuGH der nationalen Rechtsprechung. Daran anknüpfend entschied das Berliner Gericht, dass es als treuwidrig einzustufen ist, wenn der Verbraucher beim Ausprobieren der Ware nicht die größtmögliche Sorgfalt walten lässt, ohne dass hierdurch die Grenze zur fahrlässig pflichtwidrigen Beschädigung überschritten wird, und so Gebrauchsspuren entstehen, die nicht zwangsläufig Folge der Prüfung sind.

Das Urteil aus Berlin ist im Ergebnis eine Konkretisierung des EuGH-Urteils. So können die oben beschriebenen Fälle der vom EuGH anerkannten Fallgruppe des treuwidrigen Verhaltens unterfallen. Dies bleibt jedoch eine Frage des Einzelfalls. Voraussetzung für den Wertersatzanspruch ist freilich, dass spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge sowie die Möglichkeit zu deren Vermeidung hingewiesen wurde (vgl. § 357 Abs.3 S.1 BGB). Wer nach dem EuGH-Urteil seine Widerrufsbelehrung geändert hat, wird also regelmäßig keinen Wertersatz fordern können.

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