Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 16.06.2010 (Az.: 325 O 448/09) eine weitere bedeutende Entscheidung zur Bildnutzung durch Personensuchmaschinen wie yasni oder 123people gefällt. Demnach dürfen solche Personensuchmaschinen öffentlich zugängliche Bilder verwenden und verbreiten. Wer mit einer solchen Veröffentlichung nicht einverstanden ist, müsse geeignete Vorkehrungen gegen den Zugriff durch Suchmaschinen treffen, andernfalls sei von einer stillschweigenden Einwilligung des Rechteinhabers auszugehen. Das Gericht bezieht sich in seiner Entscheidung ausdrücklich auf das Urteil des BGH vom 29.04.2010 (wir berichteten). Zuvor hatte bereits das OLG Köln entschieden, dass Personensuchmaschinen auf Bilddateien aus sozialen Netzwerken wie Facebook zugreifen dürfen (siehe auch hier).

Im dem Urteil zugrunde liegenden Fall nahm die Klägerin die Personensuchmaschine 123people auf Unterlassung in Anspruch, weil diese ein Bild der Klägerin in ihren Suchergebnissen eingeblendet hatte. Dieses Bild stammt von der Firmenhomepage des Arbeitgebers der Klägerin, dort war es mit deren Einverständnis veröffentlicht.

Das Gericht wies die Klage ab. Die Veröffentlichung der Fotografie stellt nach Auffassung des Gerichts zwar einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar, dieser ist jedoch nicht rechtswidrig. Auch wenn keine ausdrückliche Einwilligung der Klägerin vorliege, durfte 123people davon ausgehen, dass die Klägerin mit dem Erscheinen des Fotos in Suchmaschinen einverstanden sei. Dafür spreche, dass der Internetauftritt des Arbeitgebers, von dem das Foto stammt, eigens für Suchmaschinen optimiert wurde. Wenn die Klägerin die Veröffentlichung ihres Fotos auf einer suchmaschinenoptimierten Seite zulasse, erstrecke sich die Einwilligung auch auf die Veröffentlichung in den Suchmaschinen. Hinzu kommt, dass die Klägerin geeignete Vorkehrungen unterlassen hat, die Bilder gegen das Auffinden durch Suchmaschinen zu sichern, obwohl solche Maßnahmen zumutbar seien. Wer als Berechtigter Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, müsse mit den üblichen Nutzungshandlungen rechnen.