Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 16.06.2010 (Az.: 325 O 448/09) eine weitere bedeutende Entscheidung zur Bildnutzung durch Personensuchmaschinen wie yasni oder 123people gefällt. Demnach dürfen solche Personensuchmaschinen öffentlich zugängliche Bilder verwenden und verbreiten. Wer mit einer solchen Veröffentlichung nicht einverstanden ist, müsse geeignete Vorkehrungen gegen den Zugriff durch Suchmaschinen treffen, andernfalls sei von einer stillschweigenden Einwilligung des Rechteinhabers auszugehen. Das Gericht bezieht sich in seiner Entscheidung ausdrücklich auf das Urteil des BGH vom 29.04.2010 (wir berichteten). Zuvor hatte bereits das OLG Köln entschieden, dass Personensuchmaschinen auf Bilddateien aus sozialen Netzwerken wie Facebook zugreifen dürfen (siehe auch hier).
Im dem Urteil zugrunde liegenden Fall nahm die Klägerin die Personensuchmaschine 123people auf Unterlassung in Anspruch, weil diese ein Bild der Klägerin in ihren Suchergebnissen eingeblendet hatte. Dieses Bild stammt von der Firmenhomepage des Arbeitgebers der Klägerin, dort war es mit deren Einverständnis veröffentlicht.
Das Gericht wies die Klage ab. Die Veröffentlichung der Fotografie stellt nach Auffassung des Gerichts zwar einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar, dieser ist jedoch nicht rechtswidrig. Auch wenn keine ausdrückliche Einwilligung der Klägerin vorliege, durfte 123people davon ausgehen, dass die Klägerin mit dem Erscheinen des Fotos in Suchmaschinen einverstanden sei. Dafür spreche, dass der Internetauftritt des Arbeitgebers, von dem das Foto stammt, eigens für Suchmaschinen optimiert wurde. Wenn die Klägerin die Veröffentlichung ihres Fotos auf einer suchmaschinenoptimierten Seite zulasse, erstrecke sich die Einwilligung auch auf die Veröffentlichung in den Suchmaschinen. Hinzu kommt, dass die Klägerin geeignete Vorkehrungen unterlassen hat, die Bilder gegen das Auffinden durch Suchmaschinen zu sichern, obwohl solche Maßnahmen zumutbar seien. Wer als Berechtigter Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, müsse mit den üblichen Nutzungshandlungen rechnen.
Impala Lechner
Danke für die detaillierte Info.
Ich schreibe seit Jahren einigen Personensuchmaschinen, meine Adresse, Links und vor allem die Fotos meiner Kunstwerke oder von mir, nicht auf ihren Seiten zu veröffentlichen.
Yasni und people123 entfernen die Info’s zwar regelmässig, aber die Links und Fotos sind immer wieder drin.
Obwohl ich ganz klar in meiner Web Seite schreibe, dass keine Fotos oder Infos, ohne meine Genehmigung, verwendet werden dürfen !
Screenshots (gehört zu Domaintools) ist ein ganz besonderer Fall: Screenshots bildet gleich meine ganze Web Seite und zwar die Historie der letzten 8 Jahre, inklusive verschiedener Fotos von Skulpturen ab. Die Fotos stehen alle unter meinem Copyright.
Ich habe Screenshots, ohne Erfolg, mehrmals geschrieben, dies zu unterlassen.
Jetzt habe ich in meiner Web Seite ganz oben, folgendes geschrieben:
NO TO SCREENSHOTS they violent my copyrighted photos.
Interessant ist: dass bei dem neuen update von meiner Web Seite, bei Screenshots, das Logo von Screenshots herausgenommen wurde:
http://www.screenshots.com/impala-lechner.com/
Also überprüfen die ganz genau, was in ihren Seiten steht.
Und manipulieren noch meine Seite !
Jetzt habe ich unten geschrieben:
no to SCREENSHOTS they infringe/use my original fotos, for their commercial benefits !
DENN: nur darum geht es hier….die machen nur Geld mit Informationen anderer Personen und vermarkten sie, für ihre kommerziellen Zwecke.
Und das finde ich NICHT akzeptabel ! Ich möchte nicht mit irgend einer Werbung von Sexseiten, Partnerbörsen, ect, meine Bilder und Info teilen, inklusive meiner privaten Adresse und Telefon Nummer !
Ist aber so……..es geht hier NUR um’s Geld !
Nur leider nicht um meines. Mir kostet es …..Reputation !
Die Frage ist, können diese Unternehmen tun was sie wollen,
ohne meine Erlaubnis und mit klaren Statement auf MEINER Seite, dies zu unterlassen ?
Impala Lechner
http://www.impala-lechner.com
I.Dege
@ Christos Paloubis
es gibt diese technischen Möglichkeiten ( s. Vorne):
„robots.txt (ist die entsprechende Datei)
useragent: 123people
disallow:/“
(ist der Befehl in dieser Datei)
Hierzu ein Zitat aus einer Mail einer der Personensuchmaschinen in D:
„xxxx selbst setzt keine bots für Bilder ein. Wir beziehen die Informationen (wie andere metasuchmaschinen auch) u.a. aus der Bildersuche von google; d.h. wenn Sie die Indizierung der Bilder für google erlauben, werden Sie sie auch in anderen Suchmaschinen finden.
Ein explizites Aussperren von xxxx ist nicht möglich, da wir in diesem Bereich nur bereits indizierte Daten nutzen.“
Lese ich in dieser Antwort „zwischen den Zeilen“ , sagt man mir: „es gibt diese bots und wir könnten sie nutzen“.
I.Dege
Christos Paloubis
@ I. Dege: vielen Dank für Ihren ausführlichen Beitrag. Sollte es tatsächlich technische Möglichkeiten geben, Meta-Suchmaschinen den Zugriff zu verbieten, dann trifft wohl unsere (zweite) Vermutung zu, dass der Kläger diesen Aspekt nicht kannte oder zumindest nicht vorgetragen hat. Zumindest geht aus dem Urteil nicht hervor, dass das LG Hamburg diesen Aspekt erkannt und/ oder berücksichtigt hätte.
Nach meiner Auffassung könnte in diesem Fall die Annahme einer „konkludenten Einwilligung“ (siehe Google-Urteil) nicht mehr greifen. Wie die Meta-Suchmaschinenbetreiber das Problem dann lösen wollen, wenn sie gar nicht auf die Ursprungsseite zugreifen, diesen Befehl folglich nicht kennen, steht auf einem anderen Blatt.
Aber ich stimme Ihnen zu, dass die Gerichte derzeit wohl noch nicht genügend Erfahrung mit dem Thema Personensuchmaschinen haben.
I.Dege
@ Philipp Carlson
zu den technischen Möglichkeiten: es gibt Sie ( „useragent: 123people, disallow:/ ) – leider dringen (wie vor beschrieben) Metasuchmaschinen nicht auf die Ursprungsseite vor, sondern suchen i.d.R. bei den Suchmaschinen. Solche Befehle sind – nach derzeitigem Suchverhalten der Firmen – völlig sinnfrei.
Hier liegt aber genau das Problem: wolle man erreichen, dass Bilder/Texte nicht auf Suchergebnissen der Metasuchmaschinen erscheinen, muss man vorher alle „normalen“ Suchmaschinen die Suche untersagen (z.B. index: nofollow). Hier sehe ich persönlich eine Einschränkung unserer Grundrechte. Durch das derzeitige Suchverhalten der Metasuchmaschinen sind alle gezwungen (sofern sie textlich/bildlich nicht auf den Suchergebnissen erscheinen wollen) zuerst die normalen Suchmaschinen die Suche zu verbieten, damit folglich Metasuchmaschinen keine Ergebnisse mehr darstellen. Würde ich meiner eigenen Webseite den Befehl „index: nofollow“ geben, könnte ich sie dann nicht auch gleich abschalten?
Zitat:
“ …denn worauf bereits Google nicht zugreifen kann, bleibt auch Metasuchmaschinen verborgen. Soweit ist das Urteil aus unserer Sicht richtig.“
Interessante Frage: wenn ich (technisch möglich) zum Beispiel der Suchmaschine „Bing“ per robots.txt untersage, Bilder meiner Webseite aufzusuchen und anzuzeigen, sucht „Bing“ dann ersatzweise bei Google, findet dort und stellt eben diesen Bild-Link dar?
Derzeit gehe ich davon aus, dass aufgrund der kurzen „Existenz-Zeit“ dieser Metasuchmaschinen und der spärlich vorhandenen Rechtsprechung die „Feinheiten“ noch gar nicht erkannt wurden (soll kein Vorwurf sein).
Aus meiner Sicht hat das LG Hamburg ohne Kenntnis der näheren Umstände geurteilt. Für nachrückende Kläger wird es damit nicht leichter.
I.Dege
Philipp Carlson
Die Differenzierung zwischen „gewöhnlicher“ Suchmaschine und Metasuchmaschine ist in der Tat ein interessanter und wichtiger Gesichtspunkt. Dieser wäre für die Klägerin günstig und hätte im Prozess von ihr vorgetragen werden müssen. Ob dieser Aspekt tatsächlich erörtert wurde, geht aus dem Urteil nicht hervor, in einem möglichen Berufungsverfahren könnte er aber eine Rolle spielen.
Das Urteil geht nach unserem Verständnis davon aus, dass 123people nur jene Informationen ausliest, die sie bei Google (oder anderen Quellen) findet. Wer also generell nicht in Suchmaschinen aufgefunden werden möchte, hat die Möglichkeit, Google auszusperren und damit auch andere Suchmaschinen auszuschließen, denn worauf bereits Google nicht zugreifen kann, bleibt auch Metasuchmaschinen verborgen. Soweit ist das Urteil aus unserer Sicht richtig.
Ob das Gericht sich der Besonderheiten einer Metasuchmaschine vollumfänglich bewusst war, entzieht sich unserer Kenntnis. Insbesondere wissen wir nicht, ob das Gericht die Konstellation vor Augen hatte, dass jemand zwar bei Google aufgefunden werden möchte, bei Personensuchmaschinen jedoch nicht. Dass es an technischen Vorrichtungen fehlt, speziell Metasuchmaschinen auszuschließen, wird im Urteil in der Tat nicht erörtert. Dies lässt nach unserem Verständnis zwei Schlüsse zu: Entweder das Gericht hat diesen Aspekt übersehen – dafür könnte sprechen, dass es generalisierend von „Suchmaschinen“ spricht, oder es geht davon aus, dass sich eine Differenzierung nach Art der Suchmaschine generell verbietet, d.h. wer seine Bilder Google zugänglich macht, müsse eine Verwendung durch weitere Suchmaschinen ebenfalls dulden. Leider sind hier die Entscheidungsgründe sehr dünn, so dass wir letztlich nur spekulieren können.
I.Dege
Ist diese Urteilsbegründung richtig?
Das LG Hamburg hat sich bei der Urteilsbegründung auf das genannte BGH-Urteil bezogen. Dort war die Beklagte Google.
123people ist aber nicht Google. Google ist eine Suchmaschine, 123people ist eine Metasuchmaschine. Metasuchmaschinen erzeugen ihre Suchergebnisse i.d.R. durch Suche bei Suchmaschinen. Die im BGH-Urteil genannten technischen Möglichkeiten (Sperrung einzelner oder aller Daten) lassen sich nicht auf eine Metasuchmaschine anwenden, da diese i.d.R. nicht bis zur Ursprungsseite vordringen und somit die dort verankerten Befehle (wer darf was finden und anzeigen) auch nicht auslesen.
Oder anders: wenn 123people – wie im obigen Urteil zu lesen – eine Gleichstellung mit einer regulären Suchmaschine erhalten möchte, muss sie sich dann nicht vorhalten lassen, die Befehle auf der Ursprungsseite zu befolgen ( dazu müssten Metasuchmaschinen ihr komplettes Suchverhalten ändern)?
I.Dege