Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

Autor: Philipp Carlson

OLG Hamburg: Versandkosten nur am Seitenende reichen nicht aus

Versandkostenhinweise, die sich allein am unteren Ende einer Shopseite befinden, entsprechen nicht den Anforderungen der Preisangabenverordnung (PAngV) und sind daher wettbewerbswidrig. So entschied das OLG Hamburg in einem Beschluss vom 20.05.2008 (Az. 3 U 225/07).

Ein Onlinehändler hatte in seinem Shop die Hinweise zu Versandkosten und Mehrwertsteuer am Fuß der Seite platziert. Einen Link oder Sternchen-Hinweis an den Artikelbeschreibungen gab es nicht. Erst nach Herunterscrollen wurden die Hinweise für den Besucher sichtbar. Das OLG Hamburg sieht darin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und somit einen Wettbewerbsverstoß.

Händler sind Verbrauchern gegenüber grundsätzlich verpflichtet anzugeben, ob Liefer- und Versandkosten anfallen. Diese Angaben müssen gemäß § 1 Abs.6 PAngV dem jeweiligen Angebot eindeutig zuzuordnen sein sowie leicht erkennbar, deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht werden. Im Klartext bedeutet dies, dass

1. der Händler auf irgendeine Weise deutlich macht, dass eine Verbindung zwischen den Hinweisen und dem jeweiligen Angebot besteht, und

2. der Käufer noch vor Einleitung des Bestellvorgangs zwangsläufig mit den Hinweisen konfrontiert wird.

Dazu ist es nicht einmal zwingend erforderlich, dass die Hinweise direkt innerhalb oder neben dem jeweiligen Angebot zu finden sind. Schon einen Link oder einen Sternchen-Hinweis soll nach Ansicht der Hamburger Richter genügen. Der bloße Hinweis ohne Bezug zum jeweiligen Angebot ist jedoch zu wenig, denn dann hängt es vom Zufall ab, ob der Kunde die Informationen tatsächlich liest. Schließlich scrollt nicht jeder Besucher bis zum Ende der Seite herunter.

Fazit: Grundsätzlich begrüßenswert ist, dass die Entscheidung aus Hamburg klarstellt, wie Onlinehändler ihren Shop entsprechend den Vorgaben der Preisangabenverordnung zu gestalten haben. Mittels eines Sternchenverweises oder eines Links kann dies verhältnismäßig unkompliziert umgesetzt werden. Um kostenintensive Abmahnungen zu vermeiden, sollten Händler ihre Shops überprüfen und gegebenenfalls an die Vorgaben aus der Entscheidung anpassen.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.

Kontroverse um Garantiezusagen

Garantien sind im Onlinehandel ein beliebtes Werbemittel. Mit ihnen erklärt ein Verkäufer freiwillig seine Bereitschaft, über die zwingenden gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinaus innerhalb eines bestimmten Zeitraums für die Kaufsache voll einzustehen. Die Zulässigkeit solcher pauschaler Werbeversprechen wie beispielsweise „3 Jahre Garantie“ ohne zusätzliche Informationen ist in der Rechtsprechung höchst umstritten: Während das OLG Hamburg solche Werbeaussagen für unbedenklich hält, sieht das OLG Hamm darin einen Wettbewerbsverstoß.

Im Kern dreht sich der Streit um die Frage, ob bei Werbung mit Garantien die Verbraucherschutzvorschrift des § 477 BGB zu beachten ist. Zur Erfüllung von Informationspflichten muss danach gegenüber dem Verbraucher eine sogenannte Garantieerklärung abgegeben werden. Die einfache Werbeaussage stellt noch keine solche Erklärung dar. Vielmehr muss der Verbraucher durch die Garantieerklärung umfassend über Inhalt und Bedingungen der Garantie und deren Geltendmachung informiert werden. Ebenso muss die Erklärung den Hinweis erhalten, dass die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.

Nach Ansicht des OLG Hamm (Urteil vom 13.08.2009, Az. I-4 U 71/09) ist eine solche Garantieerklärung erforderlich, wenn sich das Garantieversprechen auf konkrete Produkte bezieht. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass das Garantieversprechen Teil des Kaufvertrags wird und der Verbraucher daher bereits vor Vertragsschluss die Einzelheiten der Garantie kennen müsse. Ein Verstoß gegen dieses Erfordernis stellt demnach einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 11 UWG dar und kann abgemahnt werden.

Anders als das OLG Hamm vermag das Hanseatische Oberlandesgericht in einem Beschluss vom 09.07.2009 (Az. 3 U 23/09) keinen Wettbewerbsverstoß zu entdecken. Nach Auffassung der Hamburger Richter sind Garantieaussagen unverbindlich, solange sie nur in der Werbung erfolgen. Damit fallen solche Aussagen schon gar nicht in den Anwendungsbereich des § 477 BGB, der die verbindliche Garantieerklärung regelt. Diese müsse nicht etwa bereits vor Vertragsschluss mitgeteilt werden, ein solches Erfordernis ergebe sich aus der Vorschrift nicht. Ihr Zweck sei vielmehr, den Verbraucher nach Vertragsschluss über den Inhalt seiner Garantie nicht im Unklaren zu lassen.

Gegen das Urteil des OLG Hamm wurde inzwischen Revision beim BGH eingelegt. Bis zu einer endgültigen Klärung sollten Shopbetreiber die risikoärmere Variante wählen und bereits in der Produktbeschreibung die Garantiebedingungen angeben und dem Verbraucher auf Wunsch auch zusenden.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch im Shopbetreiber-Blog.

Youtube und das Urheberrecht: Risiken beim Video-Upload und Embedding

Videoplattformen wie Youtube, MyVideo oder Clipfish sind untrennbar mit den Schlagworten Web 2.0 und user-generated content verbunden. Die Möglichkeit, Videos selbst hochzuladen, beflügelt die Kreativität vieler Internetnutzer. Häufig bieten Plattformen auch die Möglichkeit, mittels der so genannten Embedding-Funktion Videos in die eigene Homepage oder den eigenen Blog einzubinden. Doch sowohl beim Upload als auch beim Embedding darf geltendes Recht nicht außer Acht gelassen werden. Insbesondere bei urheberrechtlichen Verstößen drohen dem Nutzer Abmahnungen. Nicht immer ist der Provider in der Pflicht.

Als Grundregel gilt: Wer urheberrechtlich geschützte Videos verwendet oder urheberrechtlich geschützte Bilder in die Videos einbindet, ohne die erforderliche Lizenz zu besitzen, kann als Störer auf Unterlassung oder Beseitigung in Anspruch genommen werden. Entsprechendes gilt grundsätzlich auch für Provider, denn diese können neben dem Nutzer ebenfalls als Störer in Frage kommen. Ob der Verstoß mittels Hochladen oder Embedding geschieht, ist dabei unerheblich: Beides stellt einen Eingriff in die Verwertungsrechte des Urhebers durch Verbreitung dar. Auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit kommt es dabei nicht an. Entscheidend für die Haftung ist einzig und allein, dass der in Anspruch Genommene irgendeinen Tatbeitrag geleistet hat, der zur Urheberrechtsverletzung geführt hat. In der Praxis erfolgt die Inanspruchnahme häufig durch eine Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung, in diesen Fällen hat der Störer auch die Anwaltskosten zu tragen. Hinzu kommt die Gefahr von schmerzhaften Schadensersatzforderungen, die meistens in Form einer fiktiven Lizenzgebühr erhoben werden.

Für Provider ist die oben genannte Formel problematisch, führt sie doch in uneingeschränkter Anwendung zu einer uferlosen Haftung, da schon das Bereitstellen von Webspace ursächlich für die Urheberrechtsverletzung ist. Die Rechtsprechung lässt Provider daher nur haften, wenn sie gegen ihre Prüfungspflicht verstoßen. Im Rahmen dessen muss zumindest ein zumutbares Maß an Aufwand betrieben werden, um Störungen zu vermeiden. Dies ist besonders dann der Fall, wenn er auf einen Verstoß hingewiesen wurde. Kann ein Provider also glaubhaft darlegen, dass er seinen Prüfungspflichten in zumutbarer Weise nachgekommen ist, so ist er von der Haftung befreit.

Abschließend lässt sich feststellen, dass es für die Haftung keinen Unterschied macht, ob das Video hochgeladen oder „nur“ eingebettet wird. Auf einer möglichen Haftung des Providers sollte sich ein Nutzer keinesfalls „ausruhen“, denn beide können unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden. Es sollte als stets genau geprüft werden, ob das Video oder darin verwendete Bilder urheberrechtlich geschützt sind.

EuGH-Urteil zum Wertersatz: Widerrufsbelehrung erneut anzupassen?

Die Regelung zum Wertersatz im Fernabsatz nach deutschem Recht ist nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gemeinschaftswidrig. Dies hat zur Folge, dass einerseits künftig kein Wertersatz für die bloße Nutzungsmöglichkeit geltend gemacht werden kann und andererseits viele Widerrufsbelehrungen einmal mehr einer Anpassung unterzogen werden müssen. Droht nun eine neue Abmahnwelle?

Wer als Verbraucher einen im Internet geschlossenen Vertrag widerruft, ist nach derzeitigem Recht grundsätzlich verpflichtet, Wertersatz für die bisherige Nutzung zu leisten, unabhängig davon, ob die Sache tatsächlich genutzt wurde. Dies erklärte der EuGH nun für unvereinbar mit der EU-Fernabsatzrichtlinie. Eine Pflicht zum Wertersatz soll danach nur noch in Ausnahmefällen bestehen.

Der Entscheidung aus Luxemburg liegt die Erwägung zugrunde, dass eine nationale Regelung nicht die Wirksamkeit und Effektivität des (auf die EU-Fernabsatzrichtlinie zurückgehenden) Widerrufsrechts beeinträchtigen dürfe. Der Verbraucher habe in der Praxis nämlich keine Möglichkeit, sich vor Vertragsschluss ein Bild von der Kaufsache zu machen. Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es, diesen Nachteil auszugleichen und dem Verbraucher eine Prüfung der Sache zu ermöglichen und eine Bedenkzeit einzuräumen. Der EuGH sieht die Pflicht zum Wertersatz mit diesem Zweck als unvereinbar an: Sie könne den Verbraucher gänzlich davon abhalten, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Einzig und allein die Rücksendekosten können dem Verbraucher ohne weiteres auferlegt werden.

Eine Wertersatzpflicht komme allenfalls dann in Frage, wenn sich der Verbraucher selbst treuwidrig verhält. Welche Fallgruppen unter dieser Ausnahme einzuordnen sind, ließ der EuGH allerdings offen und übertrug die Aufgabe, dies zu entscheiden, ausdrücklich den nationalen Gerichten.

Unklar ist jedoch, welche Konsequenzen aus dem Urteil zu ziehen sind. Shopbetreiber befinden sich nun in einem Dilemma: Belassen sie die Belehrungen unverändert, so tragen sie das Risiko, angesichts des EuGH-Urteils abgemahnt zu werden. Ändern sie jedoch die Widerrufsbelehrung, müssen sie Wertersatzausfälle hinnehmen. Es gilt somit das juristische gegen das wirtschaftliche Risiko abzuwägen. Wer auf Nummer Sicher gehen möchte bzw. auf Wertersatz verzichten kann, dem wird empfohlen, die Gestaltungshinweise 5 und 7 zur Muster-Widerrufsbelehrung umzusetzen und die dort angegebenen Passagen in den Widerrufsbelehrungstext einzufügen.

Neuregelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen ab heute in Kraft

Im Rahmen eines neuen Gesetzes zum Verbraucherschutz, das u.a. die Zulässigkeit von Telefonwerbung neu regelt, wird auch das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen modifiziert. Für den Onlinehandel bedeutet dies: Shopbetreiber, die auch Dienstleistungen anbieten, müssen ihre Widerrufsbelehrungen nun anpassen.

Im Zusammenhang mit der Neufassung des § 312d BGB, der das Erlöschen des Widerrufsrechts zum Gegenstand hat, wurde auch die Muster-Widerrufsbelehrung geändert.

Bisher lautete der entsprechende Gestaltungshinweis Nr. 9 wie folgt:

„Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.“

Dieser ist nun zu ersetzen durch:

„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“

Die neue Rechtslage hat zur Folge, dass das Widerrufsrecht nur dann vorzeitig erlöschen kann, wenn der Verbraucher die Dienstleistung vollständig gezahlt hat. Es ist auch nicht mehr möglich, die Zustimmung zum vorzeitigen Erlöschen pauschal vom Verbraucher einzuholen, beispielsweise mittels einer Checkbox. Gegebenenfalls sollten die Bestellvorgänge auch dahingehend angepasst werden. Für die Belehrung empfiehlt sich nach wie vor die Verwendung der amtlichen Musterbelehrung, jedoch unter Verwendung des neuen Gestaltungshinweises.

Neuordnung des Rückgabe- und Widerrufsrechts ist beschlossene Sache

Der Deutsche Bundestag hat am 2.7.2009 die seit längerer Zeit geplante Änderung des Widerrufsrechts nebst Rückgaberecht beschlossen. Die Änderungen sind Teil eines Gesetzes, das auch die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie sowie des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie umfasst. Die Änderungen treten am 11. Juni 2010 in Kraft.

Kernstück der Neuordnung ist die Überführung der Muster-Widerrufsbelehrung sowie der Muster-Rückgabebelehrung ins EGBGB. Damit erhalten die Muster nun Gesetzesrang, was wiederum zur Folge hat, dass deren Verwendung von Gerichten künftig nicht mehr als unzureichend bemängelt werden kann und somit auch nicht mehr abmahnfähig sein wird. Ein neu geschaffener § 360 BGB stellt unabhängig davon inhaltliche Mindestanforderungen an die Widerrufs- und Rückgabebelehrung auf, die dem Verbraucher ermöglichen sollen, Kenntnis seiner wesentlichen Rechte zu erlangen. Neben den Mustern sollen auch die bisherigen §§ 1 und 3 der BGB-InfoV, die die Informationspflichten der Unternehmer im Fernabsatzhandel beteffen, in das EGBGB übertragen werden.

Beseitigt wird auch die Ungleichbehandlung zwischen Internetauktionen und „gewöhnlichen“ Online-Shops. So soll künftig eine unverzüglich nachgeholte Widerrufsbelehrung in Textform einer solchen bei Vertragsschluss gleichstehen. Dadurch wird den Besonderheiten bei Online-Auktionen Rechnung getragen, sodass die Widerrufsfrist nunmehr auch bei eBay & Co. 14 Tage beträgt. Kommt der Unternehmer seiner Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung über das Widerrufsrecht nicht nach, bleibt es bei der Monatsfrist. Parallel dazu dürfte sich nun auch der mit dieser Problematik verwandte Streit um die Zulässigkeit des Rückgaberechts bei Internetauktionen erledigt haben.

Fazit: Die Neuordnung bringt sowohl für Unternehmer als auch für Verbraucher ein großes Maß an Rechtssicherheit mit sich. Mit Inkrafttreten der Änderungen sind Abmahnungen wegen Verwendung der Musterbelehrung endgültig nicht mehr zu befürchten. Auch die sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Online-Shops und Online-Auktionen wird nun endlich der Vergangenheit angehören.

LG Berlin kippt Rechtsprechung zum Rückgaberecht auf eBay

Darf dem Verbraucher bei eBay-Auktionen anstelle eines Widerrufsrechts ein Rückgaberecht eingeräumt werden? Was auf den ersten Blick reichlich unspektakulär erscheint, beschäftigt eBay-Nutzer ebenso wie Juristen bereits seit langem, denn viele Gerichte halten dies für unzulässig. Nun verwarf das LG Berlin seine bisherige Rechtsprechung und bejaht die Zulässigkeit eines Rückgaberechts bei Onlineauktionen. Dabei griff es auf einen Hinweis des Kammergerichts zurück.

Im Gegensatz zu Online-Shops gilt es bei eBay grundsätzlich mehrere Abweichungen zu beachten, beispielsweise eine unterschiedliche Widerrufsfrist. Diese Abweichungen hängen mit dem (juristischen) Umstand zusammen, dass bei eBay, anders als beim Online-Shop, der Kaufvertrag bereits mit Ablauf der Auktion (bzw. mit Klick auf „Sofort-Kaufen“) zustande kommt. Das wiederum bedeutet, dass bei eBay eine vorherige Belehrung in Textform (normalerweise als Brief, Fax oder E-Mail) nicht möglich ist. Genau das ist auch beim Rückgaberecht der Knackpunkt, denn das Gesetz schreibt vor, dass dieses bereit beim Vertragsschluss eingeräumt werden muss. Der Kunde müsste also bereits vor Ablauf der Auktion eine Rückgabebelehrung in Textform erhalten, was ja gerade nicht machbar ist.

Um dieses unbefriedigende Ergebnis zu korrigieren, griff das Kammergericht Berlin, deren Hinweis das LG Berlin seinem Urteil zugrunde legte, in die Trickkiste. Sinngemäß befanden die Richter, ein Rückgaberecht müsse zwar vertraglich vereinbart werden, die dazugehörige Belehrung in Textform sei allerdings eine bloße Wirksamkeitsvoraussetzung. Demnach wäre ein Rückgaberecht zulässig, sofern die Belehrung unverzüglich nachgeholt werde.

Die Entscheidung aus Berlin ist aus Sicht der eBay-Händler zu begrüßen. Wünschenswert wäre, dass der Gesetzgeber seinen Ankündigungen Taten folgen lässt und die sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von eBay-Auktionen uns Online-Shops beendet. Bis dies geschehen ist, empfehlen wir in Anbetracht der weiterhin uneinheitlichen Rechtsprechung, bei eBay möglichst auf ein Rückgaberecht zu verzichten.

eBay: Wo verläuft die Grenze zwischen privat und gewerblich?

Wer öfter als nur gelegentlich bei eBay Waren verkauft, wird sich sicher schon einmal mit der Frage auseinandergesetzt haben: Gelte ich noch als Privatverkäufer oder bin ich schon gewerblich? Die Abgrenzung mag schwer fallen, ist aber von erheblicher Bedeutung, weil gewerbliche Verkäufer verschiedene rechtliche Vorgaben einzuhalten haben.

Die Einstufung als gewerblich (und damit automatisch als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB) hat zur Folge, dass der Ausschluss von Gewährleistungsrechten nicht mehr möglich ist. Außerdem muss der Verkäufer ein Impressum bereitstellen und dem Käufer ein Widerrufsrecht einräumen (Achtung: Die Widerrufsfrist beträgt bei eBay – sowohl für Auktionen als auch bei „Sofort kaufen“ – einen Monat!).

Einen Anhaltspunkt, wann ein gewerbliches Handeln vorliegt, liefert eine Entscheidung des OLG Frankfurt vom 21. März 2007. Demnach setzt eine gewerbliche Tätigkeit ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an.

Wann man aber nun tatsächlich als gewerblich einzustufen ist, hängt, wie so oft, vom Einzelfall ab. Dabei können die Anzahl von Transaktionen und Bewertungen, der Auktionsumsatz, aber beispielsweise auch das Betreiben einer Shop-Seite, der „PowerSeller“-Status oder ähnliche Kriterien eine Rolle spielen. Eine Übersicht zur Rechtsprechung und zu solchen Einzelfällen hat Rechtsanwalt Carsten Föhlisch auf dem Shopbetreiber-Blog zusammengestellt.

Disclaimer: Nicht nur wirkungslos, sondern auch gefährlich

Einer der größten im Internet kursierenden Irrglauben ist die Annahme, man könne sich mittels eines Haftungsausschlusses vom Inhalt verlinkter Seiten distanzieren. Große Bekanntheit erfuhr in diesem Zusammenhang das viel zitierte Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Mai 1998. Doch die Rechtswirkung solcher Disclaimer geht in den allermeisten Fällen gegen Null, wie auch aktuelle Rechtsprechung bestätigt (vgl. unseren Beitrag vom 25. März). In einem lesenswerten Aufsatz setzt sich Martin Rätze von TrustedShops mit der Historie von Disclaimern und deren zweifelhaftem Nutzen auseinander. Über den (Un)Sinn von Disclaimern (Shopbetreiber-Blog)

Seit einiger Zeit findet eine neue Disclaimervariante vielfach Verwendung auf Internetseiten und in eBay-Auktionen. Diese trägt in der Regel den Titel „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!“ und fordert Inhaber verletzter Rechte auf, sich zunächst ohne Anwalt – und ohne anwaltliche Rechnung –  an den Seitenbetreiber zu wenden. Wenngleich sich hinter derartigen Disclaimern die durchaus nachvollziehbare Furcht vieler Seitenbetreiber vor Abmahnungen verbirgt, sollte von deren Verwendung Abstand genommen werden. Wirksamen Schutz gegen Abmahnungen können auch solche Disclaimer nicht bieten. Schlimmer noch: Es besteht die Gefahr, dass solche diese Disclaimer ihrerseits abgemahnt werden. Ausführlicher befassen sich mit diesem Thema die Kollegen von Internetrecht Rostock auf ihren Seiten.

Fazit: Wie auch immer Disclaimer ausgestaltet sein mögen, sie entfalten keine Schutzwirkung. Stattdessen schaffen sie ein zusätzliches (vermeidbares) Abmahnrisiko. Der wirkungsvollste Schutz gegen Abmahnungen ist und bleibt, seinen Internetauftritt möglichst gründlich und fortlaufend auf Rechtsverstöße hin zu überprüfen.

LG Augsburg: Fehlende Angaben über Versandkosten ins Ausland nicht abmahnfähig

Onlinehändler sind verpflichtet gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 der Preisangabenverordnung (PAngV) die Versandkosten anzugeben. Davon umfasst sind auch die Auslandsversandkosten für jedes einzelne Land, in das der Händler seine Waren verschickt. Ist dies nicht ohne weiteres möglich, so muss der Händler weitere Angaben bereitstellen, aufgrund derer der Verbraucher die Höhe der Versandkosten errechnen kann.

Es ist höchst umstritten , ob die fehlerhafte Angabe von Auslandsversandkosten als wettbewerbswidrig anzusehen ist und somit abgemahnt werden kann. Das LG Augsburg hat dies verneint und das Fehlen solcher Angaben in einer Entscheidung vom 11.03.2009 (Az. 2HK O 777/09) als Bagatellverstoß eingestuft. Gleichzeitig widerspricht das Gericht ausdrücklich der entgegengesetzten Auffassung des OLG Hamm.

Nach Ansicht der Augsburger Richter wäre die Aufstellung sämtlicher Auslandsversandkosten unmöglich. Vielmehr soll genügen, dass der Händler dem Kunden die Möglichkeit bietet, die Versandkosten zu erfragen:

Jedenfalls überschreitet aber ein Verstoß nicht die Erheblichkeitsschwelle. Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere, dass der Antragsgegner im Hinblick auf den Auslandsversand zur vorherigen Anfrage auffordert. Es handelt sich hierbei einerseits um etwa, womit der Verbraucher üblicherweise beim Auslandsversand ohnehin rechnet. Im Übrigen handelt es sich aus der Sicht des Verbrauchers um den einfacheren Weg, Versandkosten festzustellen, als wenn mit dem Angebot eine uferlose Aufstellung möglicher Versandkosten für alle weltweit in Betracht kommenden Orte unter Berücksichtigung sämtlicher Versandmodalitäten zur Verfügung stellen würde.

Anlass zum Aufatmen bietet dieses Urteil indes nicht: Auch wenn neben dem LG Augsburg bereits das KG Berlin und das LG Lübeck ähnlich entscheiden haben, zeigt ein aktuelles Urteil des OLG Hamm, dass es an seiner Auffassung festhält. Die Frage ist daher keinesfalls abschließend geklärt. Onlinehändler sind daher gut beraten, die Angabe von Versandkosten ins Ausland weiterhin so transparent wie möglich zu gestalten.

Speicherung von IP-Adressen könnte bald zulässig sein

Betreibern von Internetseiten soll nach einer geplanten Änderung des Telemediengesetzes (TMG) künftig erlaubt sein, die IP-Adressen der Seitenbesucher zu speichern. Nachdem verschiedene Gerichte die Frage nach der Zulässigkeit solcher Maßnahmen in der Vergangenheit unterschiedlich beantworteten (wir berichteten), soll die Gesetzesänderung nun für Klarheit sorgen.

Bereits heute speichern viele Webseitenbetreiber die IP-Adressen ihrer Besucher, hauptsächlich um ihre Seite vor Manipulationen wie beispielsweise Hackerangriffen zu schützen. Darüber hinaus werden die IP-Adressen an so genannte Adserver weitergeleitet, mit deren Hilfe auf der jeweiligen Website Werbung eingeblendet wird. Über diese Werbung finanzieren sich die meisten Online-Dienste. Datenschützer hingegen befürchten eine ausufernde Überwachung des Surfverhaltens sowie eine Zweckentfremdung duch Sicherheitsbehörden (Stichwort: Vorratsdatenspeicherung). Hierzu führt die taz Folgendes aus:

Unter dem Vorwand, dass Störungen abgewehrt werden sollen, könnten Firmen wie Google und Amazon das Surfverhalten auf ihren Seiten dauerhaft speichern. Außerdem könnten Sicherheitsbehörden auf diesen Datenfundus zugreifen. „Nur nicht erfasste Informationen sind sichere Informationen.“ Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern kritisieren den „weit auslegbaren“ Gesetzentwurf ebenfalls.

Quelle: taz

Ein Kompromiss könnte, wie vom Bundesrat vorgeschlagen, getroffen werden, indem eine Zweckbindung sowie die Pflicht zur unverzüglichen Löschung der gespeicherten Daten im Gesetz festgeschrieben wird.

Fazit: Das neue Gesetz soll die IP-Adressspeicherung legalisieren, nicht jedoch dazu verpflichten. Damit kommt der Gesetzgeber den Webseitenbetreibern zweifelsfrei einen großen Schritt entgegen. Die Kunst wird darin bestehen, das Spannungsfeld zwischen Datenschutz und den Interessen der Onlinewirtschaft aufzulösen.

Nach Aufruhr um AGB: Facebook rudert zurück

Für viel Wirbel sorgte kürzlich eine Ankündigung der Social-Networking-Plattform Facebook, neue AGB einzuführen, mittels derer sich das Unternehmen von Marc Zuckerberg nahezu uneingeschränkte Nutzungsrechte an Benutzerdaten und –inhalten sichern wollte. Dies löste unter den Nutzern einen Sturm der Entrüstung aus. Nun lenkt Faceook ein und belässt es bei den alten AGB. Doch auch deren Zulässigkeit steht in Frage.

Inhalt der neuen Bedingungen war unter anderem das Recht, Benutzerdaten unbegrenzt zu speichern sowie von Nutzern generierte Inhalte nahezu uneingeschränkt zu verwerten. Dagegen protestierten zahlreiche Benutzer, gründeten interne Protestgruppen oder drohten gar mit Löschung ihrer Accounts. Nachdem Zuckerberg die Änderungen zunächst im Facebook-Blog noch als Vereinfachung der Benutzung der Community verteidigte, folgte nur wenig später der Rückzieher: Man werde es zunächst bei den alten AGB belassen. Gleichzeitig kündigte Zuckerberg eine Überarbeitung an. In diesem Prozess sollen auch die Nutzer eingebunden werden.

Doch die bisherigen, derzeit noch gültigen AGB weisen erhebliche Fehler auf und dürfen den deutschen AGB-rechtlichen Vorgaben kaum standhalten. Insbesondere der Mix aus deutscher und englischer Sprache ist dem Nutzer kaum zuzumuten. Damit die Regelungen hierzulande wirksam sind, müsste Facebook sie einheitlich auf Deutsch bereitstellen und den hiesigen Vorgaben anpassen.

Der Konflikt um die Facebook-AGB erinnert stark an die Diskussion um die AGB des deutschen Netzwerks StudiVZ von vor ca. einem Jahr. Damals hatte das zum Holtzbrinck-Verlag gehörende Unternehmen den Unmut vieler Nutzer auf sich gezogen, als es ankündigte, zielgruppenorientierte Werbung, so genanntes Targeting, einzuführen. In Blogs und Foren machten Nutzer und Datenschützer, ähnlich wie im aktuellen Streit um Facebook, ihrer Verärgerung Luft. Die Konsequenz war, dass viele Mitglieder StudiVZ für ihren Alleingang abstraften und ihre Accounts kurzerhand löschten.

Damit Facebook nicht das Gleiche wie seinem deutschen Konkurrenten widerfährt, sollte man dort ihren Ankündigungen Taten folgen lassen, die neuen AGB transparent gestalten und die datenschutzrechtlichen Bedenken seiner Nutzer ernst nehmen.

Verbrauchsgüterkauf: Kein Wertersatz für Nutzung mangelhafter Waren

Bei einem Verbrauchsgüterkauf darf der Verkäufer vom Verbraucher im Falle einer Ersatzlieferung für eine mangelhafte Kaufsache keinen Wertersatz für die Nutzung der zunächst gelieferten (mangelhaften) Ware verlangen. Das entschied der BGH in seinem Urteil vom 26.11.2008. Die Karlsruher Richter folgten damit einer Vorgabe des EuGH.

Der BGH setzte das Verfahren im August 2006 zunächst aus und legte es dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Zu klären war, ob die nach deutschem Kaufrecht grundsätzlich vorgesehene Wertersatzpflicht (§ 439 Abs. 4 BGB) möglicherweise gegen europäisches Recht, insbesondere gegen die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, verstößt. Der EuGH bejahte in seinem Urteil vom 17.04.2008 den Verstoß gegen EU-Recht. Der BGH schlussfolgerte daraus, dass § 439 Abs. 4 BGB richtlinienkonform auszulegen sei. Danach können Verkäufer in Fällen des Verbrauchsgüterkaufs von Verbrauchern keinen Wertersatz für die Nutzung mangelhafter Ware verlangen.

Bundesregierung bringt Änderung des Widerrufsrechts in Gang

Am 5.11.2008 verabschiedete die Bundesregierung den bereits seit längerer Zeit geplanten Gesetzesentwurf zur erneuten Änderung des Widerrufs- und Rückgaberechts. Die große Anzahl an Abmahnungen unrichtiger Widerrufsbelehrungen, insbesondere bei eBay, ist Beleg für ein erhebliches Maß an Rechtsunsicherheit, die der Gesetzgeber nun beenden will. Das neue Gesetz soll am 31.10.2009 in Kraft treten.

Die erst zum 1. April dieses Jahres in Kraft getretene Muster- Widerrufsbelehrung sowie die Muster-Rückgabebelehrung sollen nun Gesetzesrang erhalten. Damit wären sie für den Rechtsverkehr und  für die Gerichte verbindlich. Das führt zu einem größeren Maß an Rechtssicherheit, da die Gerichte dann nicht mehr die Möglichkeit haben, verwendete Musterbelehrungen zu beanstanden, was in der Vergangenheit häufiger der Fall war.

Eine wesentliche Erleichterung erfahren eBay-Verkäufer. Künftig soll die 14-tägige Widerrufsfrist des Online-Handels auch für Online-Auktionen gelten. Bislang gilt hier eine Widerrufsfrist von einem Monat. Da es jedoch keinen sachlichen Grund gibt, Online-Shops und Internetauktionen unterschiedlich zu behandeln, will die Regierung den Handel bei eBay mit den Online-Shops gleichstellen. Dies gilt nicht nur für die Frist sondern auch für die Wertersatzregeln.

Der Gesetzesentwurf zielt darauf, der Rechtsunsicherheit im Widerrufsrecht endgültig ein Ende zu setzen und ist daher zu begrüßen. Bevor das Gesetz als solches verabschiedet werden kann, muss es noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen und vom Bundestag beschlossen werden.

BGH: Streit über Hinsendekosten wird dem EuGH vorgelegt

Das mit Spannung erwartete Urteil des Bundesgerichtshofs zum Streit um die Hinsendekosten (wir berichteten) bleibt vorerst aus. Gestern setzte der BGH das Verfahren aus und legte es dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vor.

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob ein Verbraucher beim Versandhandel im Internet die ursprünglichen Versandkosten (Hinsendekosten) tragen muss, wenn er von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht. Während die Rücksendekosten gesetzlich geregelt sind, fehlt eine solche Regelung für die Hinsendekosten. Die Gerichte entschieden in dieser Frage in der Vergangenheit fast immer zugunsten der Verbraucher. Auch der BGH geht davon aus, dass der Verbraucher die Hinsendekosten nicht tragen müsse.

Eine abschließende Entscheidung wollten die Karlsruher Richter gestern dennoch nicht treffen: Nicht nur das nationale Recht, sondern auch das EU-Recht sei in dieser Frage nicht hinreichend präzise. Aus diesem Grund bestehe die Verpflichtung, die Frage dem EuGH vorzulegen, der nun eine verbindliche Entscheidung treffen muss. Bis dies erfolgt ist oder eine neue Richtlinie für Klarheit sorgt, bleibt die Rechtslage unklar.

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