Der I. Zivilsenat des BGH hat in seinem Urteil vom 29.04.2010 (Az.: I ZR 69/08) entschieden, dass der Internetdienst Google nicht wegen Verletzung von Urheberrecht in Anspruch genommen werden kann, wenn in der Google-Bildersuche urheberrechtlich geschützte Werke angezeigt werden. Die Klage einer Künstlerin blieb damit erfolglos.
Die Bildersuche von Google durchsucht (crawlt) das Internet in regelmäßigen Abständen nach Bilddateien und hält die aufgefundenen Dateien als verkleinerte Vorschaubilder, sogenannte Thumbnails, auf ihren Servern vor. Die infolge einer Suchanfrage auf der Bildersuche-Ergebnisseite ausgegebenen Dateien enthalten Links zu den Websites, die die ursprünglichen Bilder enthalten. Oftmals handelt es sich bei den auf diese Weise gecrawlten Bildern um urheberrechtlich geschützte Werke. Eine Künstlerin, deren Bilder ebenfalls in der Bildersuche auftauchten, sah ihre Rechte verletzt und begehrte Unterlassung.
Das OLG Jena vertrat als Berufungsgericht noch die Auffassung, es handle sich zwar um eine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung, allerdings sei die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs rechtsmissbräuchlich. Der BGH hingegen verneint eine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung. Zwar sei der Upload der Bilder auf die eigene Seite nicht als stillschweigende Übertragung von Nutzungsrechten an Google zu werten, gleichwohl könne Google anhand des Verhaltens der Klägerin davon ausgehen, sie sei mit der Nutzung der Bilder im Rahmen der Bildersuche einverstanden, auch ohne stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung. Technische Möglichkeiten, ihre Website vom Zugriff durch Google auszunehmen, habe sie nämlich nicht genutzt. Im Gegenteil: Sie hatte ihre Seite im Rahmen von Suchmaschinen-Optimierungsmaßnahmen (SEO) dergestalt ausgerichtet, dass ihre Seite bei Google bevorzugt gefunden werden sollte. Der Eingriff in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Werks (§ 19a UrhG) sei daher nicht rechtswidrig.
Auch zu der Fallkonstellation, in der die Bilder – anders als hier – von Nichtberechtigten eingestellt wurden, nahm der BGH Stellung und verweist auf eine aktuelle EuGH-Entscheidung (Urteil vom 23.03.2010 – Rs. C-236/08 bis C-238/08 – Louis Vuitton). Demnach kann dem Suchmaschinenbetreiber das Haftungsprivileg im Rahmen der Providerhaftung zugute kommen. Eine Haftung wäre dann erst ab Kenntnis des Rechtsverstoßes möglich.
Quelle: Pressemitteilung des BGH
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