Unaufgeforderte Werbeanrufe stellen nach deutschem Recht stets eine unzumutbare Belästigung dar und sind deshalb wettbewerbswidrig (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Voraussetzung für die Zulässigkeit ist deshalb stets eine ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers im Vorfeld – soweit nichts Neues. Laut BGH sind diese hohen Hürden auch mit EU-Recht vereinbar (Urteil vom 10.02.2011, Az. I ZR 164/09 – bislang nicht im Volltext verfügbar). Bemerkenswert ist an dieser Entscheidung, dass der BGH das weit verbreitete elektronische Double-Opt-in-Verfahren für die Einholung der erforderlichen Einwilligung als von vornherein ungeeignet ansieht.
Beim Double-Opt-in-Verfahren erhält der Verbraucher nach Eingabe seiner Daten im Internet eine Bestätigungsmail, in der er durch Anklicken eines dort enthaltenen Links bestätigen muss, dass er künftig E-Mails enthalten will. Auch im vom BGH entschiedenen Fall hatte die Beklagte bei der Durchführung eines Online-Gewinnspiels dieses Verfahren angewendet. Im Prozess berief sie sich pauschal hierauf, ohne jedoch eine konkrete Einwilligung der betroffenen Verbraucher nachweisen zu können. Dem I. Zivilsenat des BGH genügte dies nicht. Erforderlich sei vielmehr der Nachweis jeder konkreten Einwilligung für jeden einzelnen Adressaten von Werbeanrufen.
Um diese Einwilligung einzuholen, ist das Double Opt-in-Verfahren per E-Mail nach Auffassung des Senats von vornherein nicht geeignet. Allenfalls kann durch Vorlage der Bestätigungsmail nachgewiesen werden, dass die Einwilligung in die Telefonwerbung an sich (etwa im Rahmen eines Gewinnspiels, wie auch im Streitfall) tatsächlich von der angegebenen E-Mail-Adresse stammt. Nicht sichergestellt ist allerdings, dass der Absender der E-Mail mit dem Anschlussinhaber der Telefonnummer identisch ist. Mit anderen Worten: Die versehentliche oder absichtliche Angabe einer falschen Telefonnummer wird durch das Double Opt-in gerade nicht ausgeschlossen, so dass dieses Verfahren, anders als bei E-Mail-Werbung, bei Telefonwerbung keine Garantie gegen Missbrauch bietet.
Für einen geeigneten Nachweis des Einverständnisses hält der BGH den Ausdruck einer E-Mail des Verbrauchers, in dem er sich ausdrücklich mit der Telefonwerbung einverstanden erklärt. Zweifelhaft ist jedoch, worin bei dieser Methode der qualitative Unterschied zum Double Opt-in liegen soll, denn auch hier kann der Absender einer E-Mail ebenso problemlos eine falsche Telefonnummer angeben. Möglicherweise wird der Volltext des Urteils Aufschluss darüber geben, wie sich der BGH im Einzelnen eine wirksame Einwilligung vorstellt.
Quelle: Pressemitteilung des BGH
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