Onlinehändler stellen ihren Widerrufsbelehrungen häufig einleitende Sätze voran, um klarzustellen, dass nur Verbrauchern ein Widerrufsrecht zusteht. Mittels eines solchen Satzes soll vermieden werden, dass Unternehmern überobligatorisch ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt wird. Über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit eines solchen Vorspanns besteht in der obergerichtlichen Rechtsprechung jedoch Uneinigkeit. Eine Entscheidung des BGH könnte Klarheit verschaffen.

Einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamburg zufolge (Urteil v. 03.06.2010, Az: 3 U 125/09) ist die Formulierung „Verbraucher haben folgendes Widerrufsrecht“ wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Im zugrunde liegenden Fall vertrat der Abmahner die Auffassung, der Verbraucher sei auf Grund des vorgeschalteten Satzes im Unklaren darüber, ob er selbst Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sei. Deshalb liege keine klare und unmissverständliche Widerrufsbelehrung vor, wie sie § 355 BGB ausdrücklich fordert. Er beruft sich dabei auf ein Urteil des OLG Stuttgart vom 11.12.2008 (Az: 2 U 57/08). Der Einleitungssatz sei zudem überflüssig, da ein Unternehmer ohnehin wisse, dass ihm kein Widerrufsrecht zustehe.

Das OLG Hamburg folgte der Argumentation des Abmahners nicht und stufte die Formulierung als zulässig ein. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 355 BGB liege nicht vor, da der Verbraucher durch die Voranstellung des Einleitungssatzes nicht dazu verleitet werde, den Begriff des Verbrauchers falsch zu interpretieren und fälschlich davon auszugehen, ihm stünde kein Widerrufsrecht zu.

Eine Widerrufsbelehrung ohne eine solche klarstellende Einleitung birgt zudem das Risiko, dass der Händler auch Unternehmern ein Widerrufsrecht einräumt. Davon geht auch das OLG Hamburg in seinem Urteil aus. Ein solches vertragliches Widerrufsrecht ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, auch dürfte es in den wenigsten Fällen dem Interesse des Händlers entsprechen. Da das OLG Hamburg die Revision zugelassen hat, besteht Hoffnung, dass der BGH in dieser Frage klare Verhältnisse schafft.