Gewinnspiele sind im Onlinehandel ein beliebtes Mittel, um das Interesse potenzieller Kunden auf das eigene Webangebot zu lenken. Nicht selten wird dabei die Teilnahme an einem Gewinnspiel an die Einwilligung zum Empfang eines Newsletters geknüpft. Diese Praxis ist jedoch nach einem Urteil des LG Hamburg vom 10.08.2010 (Az. 312 O 25/10) unzulässig.
Die Beklagte betrieb auf ihrer Website ein Gewinnspiel, das den Teilnehmern die Möglichkeit, hochwertige Preise zu gewinnen, in Aussicht stellte. Um daran teilnehmen zu können, mussten die Benutzer mittels eines Häkchens zusammen mit den Teilnahmebedingungen gleichzeitig einen „Hinweis zur Datennutzung“ akzeptieren. Dieser Hinweis war nur per Link erreichbar und klärte den Benutzer darüber auf, dass sowohl sein Name als auch seine E-Mail-Adresse und seine Telefonnummer auch zu Werbezwecken genutzt werden sollen. Eine Möglichkeit, in die Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen losgelöst vom Hinweis zur Datennutzung einzuwilligen, bestand nicht.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) war der Ansicht, die erteilten Einwilligungen zur Datennutzung seien unwirksam. Der Verbraucher sei durch übermäßige Anreize zur Preisgabe seiner Daten verleitet worden. Darüber hinaus sei auf Anmeldeseite kein Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit vorhanden gewesen, ein solcher Hinweis hätte sich lediglich im per Link erreichbaren Hinweis zur Datennutzung befunden. Der Verband mahnte die Beklagte aus diesen Gründen ab – zu Recht, wie die Hamburger Richter befanden.
Das LG verwies zunächst auf das Payback-Urteil des BGH aus 2008 (Az. VIII ZR 348/06, siehe auch hier). Der BGH entschied damals, dass nur eine gesonderte Einwilligungserklärung den wettbewerbsrechtlichen Anforderungen genügt. Erforderlich wäre hier demnach eine separate Einwilligungserklärung gewesen, die sich ausschließlich auf die Freigabe zur Datennutzung bezieht. Von einer solchen separaten Einwilligung kann nach Auffassung des LG Hamburg jedoch keine Rede sein, dies zeige allein die Tatsache, dass mit dem Ankreuzen des Kästchens sowohl den Teilnahmebedingungen als auch der Datennutzung zugestimmt wird.
Das Urteil aus Hamburg zeigt einmal mehr, dass eine Einwilligung in Newsletter-Werbung in aller Regel ausdrücklich erfolgen muss (so genanntes „Opt-In“). Die sicherste Methode ist nach wie vor das Double-Opt-In-Verfahren, bei dem dem Nutzer nach dessen Einwilligung zusätzlich ein Bestätigungslink per E-Mail zugesendet wird und erst nach dessen Bestätigung mit dem Versand von E-Mail-Werbung begonnen wird.
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